LVI VORWORT.
sich ein guter Teil der bisherigen Veröffentlichungen beschränkt, gehthervor, dass die Beception des Hämischen Rechts, der Humanismusund die Kirchenreformation einseitig im Vordergrunde des Interessesstanden. Für die Fränkischen Lande will unsere Gesellschaft in dieBresche treten: den beiden Altdorf er Sünden sollen Register zurMatrikel des Hofer Gymnasiums und der Universität Erlangen, als-dann die Würzburger Matrikel folgen; in Aussicht genommen sindferner die Schülerverzeichnisse der Gymnasien Schweinfurt undWeissenburg.
In allen Matrikeln und auch in der Altdorfer ist es um dieGenauigkeit der Herkunftsbezeichnungen übel bestellt. Wer einemDorf oder wenig bekannten Flecken entstammte, nannte lieber dienächste grössere Stadt oder den weitern politischen Bezirk oder setztefür den Ort seiner Geburt den des dermaligen Wohnsitzes seinerEltern ein, wechselte wohl auch nach Laune mit seinen Ausdrücken.Mitunter scheint sogar die Gemeinde, deren Schule besucht wordenwar, an die Stelle der wahren Heimat getreten zu sein (vgl Fh. Gf.Härder im Personenregister). Überdies leiden die Herkunftsbezeich-nungen insofern vielfach an Unbestimmtheit, als manche Stadt- undLandschaftsnamen einander gleich lauten: Noricus und Noribergensiswerden promiscue verwendet und können beide sowohl auf geboreneNürnberger als auf Angehörige des Nürnberger Gebiets gehen; vonvorne herein weiss man niemals, ob unter einem ßyruthinus, Baru-thinus, Baireutensis und einem Onoldinus, Onolspacensis, Anspa-censis ein Bewohner der Städte Bayreuth und Ansbach oder ein In-sasse dieser Markgrafschaften zu verstehen ist. Nicht selten fehltder Herkunftsort überhaupt. Führten anderweitige Behelfe zur Er-mittelung der engern Heimat, so wurde sie durch Sperrdruck in denNoten kenntlich gemacht und anstatt der vager gehaltenen Localan-gahe der Matrikel in das Ortsregister aufgenommen. Personen, derenProvenienz weder angegeben war noch mit Sicherheit eruiert werdenkonnte, mussten selbstverständlich dem Ortsregister fern bleiben.Ihm wurden nur in Ausnahmefällen die Namen der Güter einver-leibt, als deren Besitzer ein adliger Herr sich bezeichnete, weil siekeineswegs mit dem Ort seiner Geburt zusammenzufallen brauchten.Überall nimmt das Ortsregister Bezug auf die Sammelansätze desPersonenregisters, nicht auf die Formen, in denen die Matrikel deneinzelnen Namen bringt. Nirgends ist der Umfang dieser Sammel-ansätze so gross, dass behufs rascherer Auffindung der Beisatz derVornamen im Ortsregister nötig erschien. Allgemein bekannte grosse