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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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Juni 1573.

Orte insgemein und besonders in handfester, mitbürgerlicher, bnndsgenössischer Treue, mit DarstrckuugGuts und Bluts, zu schirmen Pflichtig und schuldig sein, mit geneigter Anerbictung und Zusicherung,dasi Bischof, Domstift und Landschaft Wallis die VII Orte zu gleicher Pflicht bereit finden werden.Bischof, Domstift, Landshauptmann und die Abgeordneten der Landschaft Wallis verdanken Grus; undAnerbieten, versichern, daß sie den Bund von Mittwoch vor des hl. Apostel Thomas Tag (17. Deccmbci)1533 in allen Theilcn fest und stät halten werden, bemerken aber, daß sie von ihren Rathen und Gemcindcn keine Vollmacht erhalten, viel oder wenig dazu oder davon zu thun, sondern allein den christ'liehen alten Bund, Burg- und Landrccht mit dem Eidschwur zu bekräftigen.Die Gesandten der VII Orteverstehen sich endlich dazu, obschon ihr Auftrag weiter geht, es bei dem alten Bündnis; bleiben zu lassen,-^Hierauf wird beiderseits beschlossen, das; in der Urkunde über den lczteu Buudcsschwur zu Lucern drrZusazin oder außerhalb unscrn Landen und Gebieten, ohne alles arguieren und disputieren" buchst" "lich nach dem Wortlaut des BundeSbriefeö von 1533 verbessert werden soll. Nachdem dieses geschehe",verfügen sich die Gesandten der Vit katholischen Orte, der Bischof und das Domeapitel, der LaudcshanPtmann und die Gesandten der sieben Zchnden der Landschaft Wallis nach Glhs in die Kirche U. L.hier schwören, nach öffentlicher Ablesung des Burg- und Laudrechtsbricfs, vor dem Amt der hl. Melider Bischof mit au die Brust gelegter Hand, das Domeapitel, der Landeshauptmann und die Gesandtender sieben Zehuden im Namen der Landschaft Wallis aber mit aufgehobenen Fingern zu Gott, ff"Jungfrau Maria und dem ganzen himmlischen Heer, dasselbe treu, wahr, steif und fest zu halten. Z">nBeschluß wird noch festgesezt, daß über gegenwärtige Bnndeserneucrung ein besiegelter Brief nach Ln^»"überschikt werden solle, wie lezthiu zu Luecrn ebenfalls geschehen.H

Confereiiz der beiden Orte Freiburg und Solvthurn mit Wallis.

Freiburg. 1S78, llt». Juni

Arciiiv Tolvthur»

Rathsboten! (Nicht angegeben).

Freiburg hatte diesen Tag ausgeschrieben, damit sich die drei Orte bezüglich der ihnen von ^gemachten Anmuthung um eine Erklärung, wessen es sich zu ihnen zu versehen habe, wenn es gcnot sswürde, der Stadt Genf Hülfe, Schuz und Schirm zu geben, über eine gebührende Antwort entschließNach gegenseitiger Mittheilung der Instructionen und nach Besprechung des Handels vereinbart nw"sich dahin, den Entschluß hierüber bis nach Beendigung der gemein-eidgenössischen Jahrrcchnnnilzu Baden zu verschieben, besonders deswegen, weil man aus dem Abschied zu Bern entnonunehat, daß Bern auch an andere Orte über diese Sache geschrieben und ohne Zweifel auf benannTage eine Antwort begehren werde, weil ferner der Gesandte von Wallis keinen andern ^gehabt hat, als anzuhören und zu referieren, was die beiden andern Orte vorbringen und ^würden. Wallis entschuldigt sich, das; es wegen des Vundcsschwurs verhindert worden, den Abschied

*) Beilage Nr. 19. Ernencrnnq des BurjjiechtS zwischen den VII katholischen Orten nnd dem Bischof und Domä'lSitten und der Landschaft Wallis, -I. <1. 9. Juni 1578.