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4,2,a (1861) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1556 bis 1586
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November l57l.

s'eucn von Bern gemeine Eidgenossen komme» würde. Weil man aber darüber nicht instruiert

'ü, lo wird es »cl i»>ii »< ixlum genommen I». Creditiv der V katholischen Orte für ihren Gesandten,

^ urer Walther von Roll von llri, an den Papst, an den Herzog zu Florenz an den Gubernator von

Ehland und an den Eardinal Borromans. Schreibe» derselben an den Gardehanptmann Jost Scgesser

'« 'stoni und an die Eardinäle Farnesc, Slmulio »nd t'lleiate «Staatsarch. Putern: Sainmlnng der nicht^bttnd. Absch,,.

^ M^I! sc!?e .»ich im Abschnitt,' Herrschasr^a»,»>c,icnl>cilcn:

^^i^arafsrt>aft Thnrgau » Art. i'>>. Ziifte und >tk!b>'in,

!!«<».

Konferenz der drei Orte Uri, Sänvyz lind Nidwaldeii,

? ') 1571,« November

^b>re» ^ «Nicht angegeben!.

sc» und Nidwaldcn bemerke», daß, obschon der Zoll zu Flüelen eine uralte Gerechtigkeit gewe

ob» ^ L'ander diesen aufgehoben habe, indem in diesem bestimmt werde, da'? man

Vrw und Gut srei zu und von einander wandeln könne. Uri erwiedert:

und »ach habe der Kaiser diesen geboten, den Zoll zu geben: daber

^ d'C beiden Orte sich dessen weigern; Uri habe ibn mit schwerem Geld gekauft;

e diese» Zoll zur Erhaltung der so schwierigen Straße über das Gebirg, die man fast unmöglichseine sonnst, »öthig habe, so sollte man es eher begünstigen als hindern: es hoffe, daß man es beidr ^driefte» Freiheit belasse; übrigens haben auch Uri und Unterwalden sich gegen Schwhz überSnst- und Weggeld zu beschweren, das Schwhz zu Brunnen, Steinen, Küßnachr, Zm-uich/^ snder» Orten mehr beziehe und erst seit dem Bund eingeführt habe. Schwhz ist darüber

soll "Ud nimmt es :ul roloroininm. - Hieraus wird folgeitde Verabredung getroffen: Erstlich

z» Wei», den Schwhz und Unterwalden für ihren Bedarf, nicht aber zum Wiederverkauf, beziehen,la», ^ cillen Zöllen frei sein: Kastanien aber, Reis und andere Waaren, von denen jährlich viele

V" ^uum durch llri geführt werden, sollen zu Wielen verzollt werden; jedoch sollen die Gesandten,^ ÜU und Schloßkncchte bei ihrem Hin< und Herziehen mit ihrer Waare und Habe zu ihrem Hans->,"h ^liielen zollfrei sein; selbe dürfen auch jährlich ans St. Martinstag ein Rind und zwei «ä»me^^» Hausbedarf zu Flüelen zollfrei vorbeitreibcn: dcßgleiclten sollen auch die von Schwhz ans ihremlass^" ^'tchlet die von llri und Unterwalden mit Waare, Hab und Gut ohne alle Beschwerde tnrfahrensoll ^ eigenem Schiff und Geschirr sein Gut selbst führen. Die>e Verabtednilg

^ die Gesandten der drei Orte beförderlich an ihre Obern bringen, damit, wenn ne allseitig angr-^^u»w>, wird, Brief und Siegel darüber errichtet werden können. ^ llri behält >icd noch vor, alle bisTag dieser Verabredung verfallenen Zölle einzuziehen.

l Do, Ort kcr Vkrhniiklunq ist nicht nn,,e>!kbeii.