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""hange, und begehrt. das Urtheil zu hören. dünnt sie sich in der folgenden Verhandlung darnach zn richtenwußten; denn sie verhoffen. daß der Herzog weder zu den, Vidomat noch zu dein Zeichen am Schlosse ein-"echt habe.
5. Darauf wurde das Urthcil beiden Parteien vorgelesen.
3k. Die Genfer Gesandten beschweren sich darüber und wenden ein, dasselbe sei dem Artikel des' schieds von St. Julien zuwider, daß hier erkannt werden solle, ob das Vidomat dem Herzog oder dem^ischvf zustehe. Der Bischof habe von etlichen Pfründen im Gebiet des Herzogs viele Nutzungen, was ihnw 'rmuthlich („villicht") bestimme, den Handel ruhen zu lassen; der werde nun böser und schwieriger („unrich-Aer ) als je vorher. Die Anwälte begehren deßhalb eine Abschrift des Processes, um sich darüber beratheil^ können; ob sie das Urtheil annehmen, eröffnen sie nicht.
'-7. Es wird nun von Seiten der Richter mit ihnen geredet, man habe gemäß dem Abschied und nach^rrhörung der Briefe w. gcurthcilt, wie man es vor Gott und der Welt zu verantworten getraue, und lasse^ dabei bleiben; wenn aber sie ans ihrem Vorsatz beharrtcn, so würde der Abschied von ihnen nicht gehalten,"r Austrag des Handels könne man ihnen nicht besonders den Proceß mitthcilen; sofern sie jedoch über
gegebene Urtheil „schyn" begehren, werde das nicht abgeschlagen, und wofern sie leiden mögen, daß manArtikeln (gütlich) handle, werde man es thun nach Schuldigkeit; das setze man zn ihrem guten
38. Nach gehabtem „Bedank" haben dann die Boten von Genf das Urthcil angenommen, doch mit der'ue, i„ Betracht daß die früher gemachten Abschiede und Verträge von dem Herzog nicht beobachtet worden,
schein vorzubauen und namentlich zu erläutern, wie weit sich die Herrlichkeit des Vidomats erstrecke, damittlcraus uicht weiterer Span erwachse oder ihre Freiheiten Abbruch erleiden; ferner, in welcher Gestalt der^»vg infolge des Urtheils die Stadt zu versichern habe; insbesondere meinen sie, daß ein Vidome ein Vicdcr-wmin und geborner Genfer sein sollte.
39. Das gleiche Ansuchen, nämlich zur Verhütung künftigen Streites die Befugnisse des Vidomatcs fcst-i"ßtzen, haben Bern und Freibnrg eröffnet.
10. Da diese Verhandlungen in Abwesenheit der savoyischen Boten stattgefunden, so haben die Richter
" tlvsseu, unk denselben (auch) zu reden und an sie die Frage zu stellen, ob sie zugeben wollten, daß die
^chtsmuc des Vidomats erläutert nud schriftlich festgesetzt würden, damit sich beide Theilc darnach zn verhaltenwüßten.
II- Es antworten die Anwälte des Herzogs: Da keiner von ihnen jenes Amt bekleidet oder längere^ Zu Genf gewohnt habe, so wüßten sie den „Gebrauch" desselben nicht anzuzeigen, sondern lassen es bei
ergangenen Urthcil bleiben. Weil übrigens ihr Fürst und Herr (zur Besitznahme) des Vidomats undLiedling der Stadt Genf ohne Zweifel in kurzem dahin kommen werde, so möchten sie wünschen, daß die" Bnosseu einige Boten verordneten, die mit dein Herzog bei der Ucbergabc des Amtes reden würden, indemü) dort die Competenz („gestalt") des Amtes wohl erkunden ließe, und sofern die beiden Städte Bern undjemand dabei haben wollten, um zuzusehen, daß nichts Unbilliges unternommen würde, möchte
ihrem Fürsten, wie auch ihnen gefällig und angenehm sein, da sie nicht zweifeln, daß der Herzog gemäß/W' ergangenen Urtheil die Stadt nicht weiter drängen, das Amt wie von Alter her üblich verwalten und"w Zusagen „für und nit hinder" erstatten werde.
12. Diese Erklärung der Savoher beschließen die Schiedleute und Nichter den beiden Städten samt
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