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Juli 1532.
wogegen die ausgekauften Schwestern in Gegenwart des Landtwgtes das Haus genugsam qnittiren sollen. DerWiedereintritt ist freigestellt. Ist nicht so viel Gut vorhanden, daß die Ausgetretenen völlig entschädigt werde»können, so sollen sie alle in gleichem Maße verlieren, üss. Da mancherlei Klagen einlangen, wie die Präducanten und viele Andere gröblich wider den Frieden reden, so soll der Landvogt sich gründlich darnach erkundige»und die Uebertreter nach Verdienen strafen, i». Hr. Heinrich Faßer und Hr. Bartholome Wirth erscheine»im Begleit der Räthe von Altstätten und zeigen an, wie sie mit Gewalt gezwungen worden, von ihren Pfründe»zu weichen, obwohl sie der Stadt und Landschaft in Todesnöthen treulich gedient haben. Man gibt dei»Landvogt Befehl, ihnen wieder zu den Pfründen zu helfen, wofern sie deren nicht durch ihre LehensheN'c»entsetzt worden sind. «». Ans Anbringen Diebold Kolbs, wegen Verhaftung Jörg Hübschli's, wird dem La»d-Vogt befohlen, die Sache gütlich oder mit unparteiischein Recht abzuthun, dem Hübschli aber das Recht gege»die Anstifter vorbehalten, z». Jacob Stefsan bringt vor, wie sein Vater nach Marbach eine Gabe an eu»'ewige Messe und Gotteszicrdc gestiftet laut des Briefes. Der Landvogt soll denselben verhören und nachdessen Inhalt entscheiden, doch so, daß das Hanptgnt nicht verbraucht wird; will „man" aber dem Briestnicht nachleben, so soll der Zins jährlich dein Stefsan verabfolgt werden, «j. Der Prüdicant Jacob Run»',der wegen Verletzung des Landfriedens seiner Pfründe zu Thal entsetzt worden ist, den aber die von Altstätb»haben anstellen wollen, soll die Grafschaft Rhcinthal gänzlich räumen. i'. Die Boten der acht Orte hat"'»erkannt, der Abt von St. Gallen solle an die Strafen, die der Landvogt des Landfriedens wegen aussind'keinen Anspruch erheben; ebenso ist es gegen alle andern GcrichtSherren zu halten. «. Andres Neßler (Fcssiervon Marbach bringt einen Ehehandel zur Sprache. Daraufhin wird beschlossen, was vor dem Landfriede»in solchen Händeln ergangen und in Zürich vor dem Chorgericht beschlossen worden, soll bleiben, soweit esnicht „in appellatz wys verfaßt"; was sich aber ferner zuträgt, soll der Landogt nach Zell am Unterste, »^vor das rechte Chorgcricht, weisen. t. Ferner ist dem Landvogt befohlen, in dem Span zwischen denen »»»Altstättcn samt den andern drei Höfen einerseits und denen von Obcrriet anderseits, betreffend einige March'»,auch Trieb »nd Tratt ans dem Eisenried, mit den vier von den Parteien ernannten Zugesetzten als Obnnuwzu handeln; was die fünf Mann aussprechen, dabei soll es dann bleiben. ?». Ans die Klage einer arnn'»Frau, des Namens Els Kncblcr von St. Margrethen, die ihr Ehemann ans dem Land vertrieben, wird stUeine kleinere Tröstung, 80 Gulden, auferlegt, die sie zu des Landvogtes Genügen versichern »nd von nächste»Martini an verzinsen soll; sobald diese Sichernnß aufgerichtet ist, soll sie den alten Brief zurückerhalt'»'v. In Betreff der Klage des Prädicantcn von Thal über Acußernngen des Dr. Wendclin, und sein Begehre»'denselben nach Rhcineck zum Rechten zu weisen, wird mit Rücksicht aus die zu Altstütten gehörte Erklär»»bWendelins erkannt, der Klüger möge ihn, wo er denselben in der Vogtei betreten könne, zur Vertröstung ^Rechtes anhalten oder an seinem Wohnort suchen; erweist sich dann, daß Dr. Wendelin wider den La»dfrieden gepredigt, so soll der Landvogt ihn nach Verdienen, laut des gemachten Mandats, bestrafen, 5V. DaWeib von Buchen beklagt ist, geredet zu haben, es wäre besser, wenn einer sich mit einer Kuh verginge od'»im Walde mordete, als daß er hinter einer Messe stünde, dieser Rede aber nicht geständig ist, so st'll 'Landvogt geschworne Kundschaft einnehmen; zeigt sich die Klage begründet, so soll die Frau zwei Nächte »Tage im Thurm liegen. 5c. Nach Anhörung deren von Bernang und der Verantwortung deren von Lust»»'hat man, da der Handel den Boten wenig bekannt ist, und die Parteien früher je drei Alaun dazu verorww»nd Junker Hans Vlarer zum Obmann erkoren haben, festgesetzt, es solle der Span auf diesem Weg'' ^St. Bereuen Tag (1. Sept.) erledigt und unterdessen nichts Thätliches vorgenommen werden; ginge ug'"