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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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April 1532.

früheren Zusage (8. Dec. 1531) zu bleiben, aber Schiuähuugeu nicht zu gestatten. 3. Da die Altgläubigensich dabei absöndern, so sehen sich die Boten veranlaßt, beide Parteien zur Verträglichkeit zu ermähnen, »ndnach fernerem Streit wird beschlossen, nach acht Tagen wieder zusammenzutreten, um eine Abstimmung vor-zunehmen, die Aemter zu besetzen und andere Geschäfte abzuthun.

Der Bericht des Chronisten ist augenscheinlich mangelhaft, indem er nur die allerwichtigsten Momenteberührt.

712.

Rapperswlll. 15.ZZ, 30. April f. (Dienstag dor Philipp! und Jacobi f.).

Staatsarchiv Lucer»! Acten Abtei St. Gallen. .ieantotlSarchiv Schw>>z: Abschiede.

Tag dersieben Orte" (eigentlich V Orte und Glarus), in Sachen der Grafschaft Toggcnburg, rc.

t». Es wird ein gütlicher Spruch verabredet zwischen dem Abt von St. Gallen und der GraftesToggenburg. 1. Ammann, Näthe und Gemeinde der Grafschaft sollen den Abt wieder in sein EigenthM»und seine Herrlichkeit kommen und bei seinen Briefen, Sprüchen und Vertrügen unbeirrt bleiben lassen,mit dem Beding, daß alle Bußen und Frevel, ob sie vor hohen oder Niedern Gerichten fallen, zur Hvlfädenen von Toggenburg gehören, wogegen sie die Hälfte der Kosten tragen, während die andere dem Abt zw»und obliegt. Zudem soll der Abt die Toggenburger bei ihren Freiheiten, Rechten, Briefen, Sprüchen »mVerträgen auch ungeschmälert bleiben lassen; Hinwider sollen dieselben den Kaufbrief und die vorhanden^Beibriefe über den Kauf mit Zürich und Glarus an den Abt herausgeben, womit sie abgethan und entft'äNsein sollen. 2. In Betreff des Leibfalls, den der Abt bisher genommen hat, ist beschlossen, daß jeder vorkommende Fall durch zwei Geschworne, von denen jede Partei (der Abt und die Pflichtigen) einen wählt,ihren Eiden nach seinem Werth geschätzt werden, und der Herr von St. Gallen nicht mehr als den vierü»Thcil nehmen, das Uebrige also den Erben bleiben soll. 3. Der Abt und die Toggenburger sollen die hohe»und die Niedern Gerichte und Näthe mit einander besetzen, nämlich jeder Theil zur Hälfte. 4. Die von Toglb»bürg sollen die gebührliche Rcstanz dem Abt zu Händen stellen; was aber zum Regiment verbraucht ist, ähicmit abgethan sein; hätten sie Güter verkauft, so mag der Herr den Kauf gelten lassen oder nicht; ^er, wenn er Verkauftes wieder erwerben will, das von den Käufern ausgelegte Geld ersetzen. 5. DaToggenburger an den Loskauf 10W Gulden gegeben haben, die sie nun zurückfordern, während dermann des Gotteshauses einwendet, dieses Geld sei nicht zu dessen Nutzen verwendet worden, der Abt ^hiefür nichts schuldig, so ist in der Güte gesprochen, es solle der Abt 500 Gulden geben aus der NestauZ,ihm zu übergeben sei;doch" soll er sie an guten sicherenSchulden" geben. <1. Die von Toggenburg 1»^den Herrn von St. Johann wieder in sein Gotteshaus und sein Besitzthum kommen und die von 65»^der hl. Kirche aufgesetzten christlichen Cercmonien ungehindert halten lassen. Wäre etwas von seinen E» ^entfremdet, so sollen Schwhz nnd Glarus allen Fleiß anwenden, um deßhalb einen gütlichenerwirken; wenn aber ein solcher nicht erhältlich wäre, so mag der Abt Gemeinden oder Personen darumbelangen. 7. Die Prädicanten sollen den Abt (von St. Johann) in seinem Gotteshans und Münster »»