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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Februar 1532.

gedient haben, für Krieg und Anderes, was er nicht wohlnachziehen" könne, und begehrt, diese Beschwerdenin den Abschied zu nehmen; es wird ihm entsprochen, I. Zürich ersucht den Abt, den sechs Coiwentherren,denen eine jährliche Competenz Pon 160 Gl. ausgesetzt worden, dieselbe zu verabfolgen. Der Abt sprichtdagegen sein Bedanern ans, daß Zürich diesergelübdlosen Buben" sich annehme; denn hätten sie Ehre undEid an ihrem Herrn gehalten, so wäre solches nicht »öthig; sie möchten nur desto leichtfertiger geworden sein;darum werden die IV Orte es schwerlich billigen, daß er ihnen so viel gäbe, zumal sie dem Gotteshaus mehrgestohlen und verschwendet, als sie eingebracht haben; auch dürfte dies für Andere ein schlechtes Beispiel sein>Ii. Zürich begehrt die 400 Kronen zurück, die es dem Hauptmann Frei laut einer Verschreibnng geliehen,und die derselbe für das Kloster verwendet habe. Der Abt erwidert, Zürich möge das von Frei's Erben ein-ziehen; denn dieser Hauptmann habe für das Kloster übel gehanset und dieses Geld Wohl zum Krieg gegr»ihn oder anderswie gebraucht, aber nicht zu des Klosters Nutzen. I. Zürich bringt vor, es seien deinPrediger ans der Pfründe zu Regensberg vom Ehegericht (jährlich) 7 Gl. gesprochen worden; überdies habtderselbe bei 40 Gl. an das Pfrundhaus verbaut; es begehrt daher Versicherung der 7 Gl. und Entschädigungfür das verbaute Geld. Der Abt entgegnet, er habe dort weder Hans noch Zehnten; die früher auf derPfründe gesessenen Priester haben das Hans auf eigene Kosten in Ehren gehalten; dies solle auch künftiggeschehen :c. «»». Da Zürich ferner eines Herrn von Büren wegen angezogen, daß Junker Ulrich Scheidmit ihm zu rechten habe, jener aber vor dem Abt als seinem Schwager Recht anbiete, während der Anderedie Sache vor die Boten der IV Orte ziehen wolle, antwortet der Abt, dieser Handel sei so unbedeutend(unschimplich"), daß er kaum dabei sitzen würde, um so weniger als sie den Schwager berühre; er habe aberehrliche geschworne Räthe, vor denen die Sache wohl ausgetragen werden könne, und hoffe, daß man ihn vonseinem Recht, in allen das Gotteshaus betreffenden Sachen mitzusitzen, nicht drängen wolle. ». Die (aus-stehende) Besoldung des ehemaligen Landschreibers zu St. Gallen, Hans Escher (von Zürich), wird infolgegütlicher Handlung der Boten ans 30 Gl. festgesetzt und damit allen weiteren Ansprüchen vorgebeugt'«. (Nachtrag), lieber alles was der Herr von St, Gallen vorgebracht hat, begehrt er baldige Antwort.

i» aus dem Zürcher Abschied, der v am Schlüsse gibt und i, Ic, I, in, n auf «I folgen laßt.

Eine Abschrift des Zürcher Exemplars ist vollständig mitgcthcilt bei Bulliugcr, III. 356361.

Zu ». Die Berucr Abschicdsnmmlung (bllil. S774) hat eine in der Stadtcanzlci St. Galleu gefertigtAbschrift des bezüglichen Spruchbricfs. Zu bemerken ist vorerst dessen Datum! Mittwoch nach St. Matthias(28. Februar); der Verlauf der Verhandlung, wie ihn die Urkunde selbst erzählt, laßt vermuthcu, daß vielleichtzwei oder mehrere Tage »öthig waren, um die Parteien zu vergleichen. Der Abt schlug den Schaden de»Gotteshauses zu wenigstens 60,666 Gl. au, was die Stadt einläßlich zu widerlegen suchte. Die Namen be>Boten sind diesem Act enthoben.

Obiges Datum scheint den letzten Tag zu bezeichnen.