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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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1287
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Februar 1532. 1287

(und was sie finden, nnf dem nächsten Tage anzeigein Zürich). «Z. Auf dem Tage zu Fraucnfeld^U'en folgende Geschäfte in den Abschied genommen worden: t. Das Begehren deren von Franenfeld um Ab-'Nliung ^s Landgerichts nach dem alten Gebranch; 2. die Bitte des Thias Bär um Nachlaß der über ihn ver-engten Strafe; 3. das Gesuch des (künftigen) zürcherischen Laudvogtcs im Thurgau um Gehaltserhöhung; 4.ns Begehren einiger Klosterfrauen von Dänikou um eine Aussteuer. Da auf diesem Tage nicht alle Botennuiber instruirt sind, so soll sie jeder nochmals heimbringen und ans dem nächsten Tag mit Antwort erscheinen.

Der Landschreibcr von Schwyz begehrt Bezahlung für die Ausfertigung der Landfricdensbriefe. Da jedoch^nl) die Schreiber von Lneern, Uri und Zug damit große Mühe und Arbeit gehabt, und dieselben billiger-auch entschädigt werden müssen, so soll mau die Sache heimbringen, um auf dem Tage zu Zug^ v» zu reden. 8. 1. Abgeordnete der Toggenburgcr lassen einige an die Grafschaft geschriebene Briefe derDrte, ans dem Lager zu Jnwyl, verlesen und zeigen an, daß sie zu Napperswyl mit Schwyz einen Frieden'.Mssen, daß nun aber Schwyz denselben wieder gekündet habe, was sie sehr befremde, indem alle ihre^nieinden entschlossen seien, den Landfrieden treulich zu halten; wenn Einzelne dawider gehandelt, so haben^ diesi-lbe,, bestraft, als z. B. einen Prädicanten, den sie des Landes Verlviesen; darum vermeinen sie, daß"'cht die ganze Landschaft dergleichen entgelten sollte, und man sie bei dem Landfrieden und dem mit Schwyzflachten Frieden sollte bleiben lassen; sonst wären sie crbötig, das Recht vor den IV Orten zu suchen.

Darauf erwidert Ammann Rychmnth von Schwyz, es haben einige Toggcnbnrgcr gegen den Frieden ge-nudelt; sofern dieselben gemäß dem Frieden bestraft werden, lasse Schwyz es dabei bewenden. Deßwegcn wirdschwyz freundlich gebeten, mit den Toggenbnrgern nichts weiter anzufangen, da sie ja versprochen, die Schnl-zu bestrafen, t. Da schon mehrmals beschlossen worden, es sollen die 10 silbernen Becher, welche demAlchen von Wohlenschwyl weggenommen worden, bei Amman» Tos; von Zug hinterlegt werden, dies abernicht geschehen, so wird Schultheiß Golder von Luccrn neuerdings beauftragt heimzubringen, man dringe^ustlich darauf, daß diese Becher ans den nächsten Tag nach Zug gebracht werden. i> 1. Durch gütliche^uiittlnng bvn Glarns, Frcibnrg und Appenzell wird der Streit zwischen den V Orten und Zürich in Be-der Cntschadignngsfordernng dahin beigelegt: Es solle Zürich 2500 Sonncnkroncn an die V Orte be-llen, nämlich 1000 Kronen ans nächste Pfingsten und die übrigen 1500 auf die folgende Pfingsten, und diesehnlt^^ ^ Landvogt zu Baden hinterlegen. Dabei verspricht es, Bünde und Landfrieden treulich zuund gegen allfällige Verleumdungen, die man ihm sofort mittheilen möge, sich stets gebührend zu ver-vvrten. 2. Da Bern hingegen einen Aufschub begehrt, was die Schicdorte unterstützen, um unterdessen^ ein schreiben und die Botschaft von Freibnrg für ein Entgegenkommen zu wirken, so erwidern die»nt^^'' svlches nicht gefalle, indem sie den bestimmten Auftrag haben, nicht heimzukehren, bis sie

alle» Orten sich entweder gütlich vertragen oder aber einen Rechtstag angesetzt haben. Wenn Bern diewo ^^vgnngen annehmen wollte wie Zürich, so soll es seinen Bescheid unverzüglich nach Luccrn melden;^ ^ hiemit einen Rechtstag ans Sonntag Judiea (17. März) nach Einsiedeln, wo Bern ge-den, Landfrieden und den Bünden der VIII alten Orte antworten möge; dabei behalten sie sich alle Rechte^M)ene gütliche Handlung nicht begeben vor.*) 3. Da Basel, Schaffhansen und St. Gallen^cff dieser Entschädigung auch keine Voll»,acht haben, so wird jedem Thcil eine Summe aufgelegt, bei

"'echt, eT^iburgcr Exemplar hat am Schluß des Artikels Pmd zugleich des Abschieds) die abweichende Bestimmung eiueS"Nu Tages" in Bade» auf Souutag „ach Osten, (?>.