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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Januar 1532.

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Theil zum Nachgeben bringen kann, ^ ^21. Februar), gehörigeheimzubringen und auf den nächsten ^ag zu -m ' ' Methan werbe und man nicht das RechtVolln.achten zu geben, damit der Pandel geantwortet auf die Beschwerden, daß ihre Be-brauchen müsse, «t» Hei.nzuberichtcn, wm Znr>.) ^ ^ zu Sion, der Stift Zurzach undsah.»,gen zu Leuggcrn und zu Koblenz Wem um ^ ^ ^erstem, das zu Leuggcrn gehört, und wasb" Propstei Klingnau genommen, ferner Gews > ^ ^ zufriedenstellen sollen, da man"wu deschalb weiter mit ihnen geredet hat, Der Fürkauf wird also verboten: Keiner^»selben das Recht nicht abschlagen könnte. Zuz. für ^ damit sogleich zu Markt

i°ll etwas aufkaufen und zu Hause behalten; sondern einstellen weder Korn noch Käse noch Butter.

Wweu und da verkaufen nach dem jeweiligen Pre.se und n. jedes

^-rn, das ohne Instruction ist. soll es heimbringen. «- ^ Da berichtet wird, daß

Sri seine Botschaft nach Sargans schicken, auf '^s en ^ ^ eiuen, FrauenhauS",

bi° Frauen zu Hern.atschwyl seit einiger Zeit ein ärgerliche. L b n s.ch^ , . l^) ^

guten Frauen aber nicht allein Sch.lld ^n^s ^ ^ geben führe...

überall Vorsorge treffe, daß die Leute ...cht »s° of '"l ) demselben in. Glanben verglichen, werden

". Dem Abt von Wettingen und den Conventlm.derm Gl.. 20 Saun. Wein, 20 Miitt

durch das Mehr auf Lebenszeit ihre Einkünfte festgrs.', m Johannes Schnewli wird, ebenfalls

Kernen „„d 10 Malter Haber, und jedem w Halste. ^ ^ 1. Da ein

Mit der Mehrheit, zum Schaffner ernannt, w.t e.mr . „„d einiger dazu gehörigen

Span zwischen dem Abt und der Stadt St. Gallen '.s. ^ empfohlen haben, so w.rd be-

^uter. und beide Thcile durch ihre Botschaften a"f ^ e ~ J^uar) zwei Rathsbotcn nach Wyl senden

schloffen, es solle jedes (Schirm-) Ort auf die alte Fastnacht Sofern sie es für

""t Vollmacht, den Streit entweder in Güte beizulegen r ^ z^sw, be.der

"»thwendig erachten, mögen sie sich nach St. Gallen an Dr ^ „schidigen", welche d.e

Parteien. 2. Es sollen die Boten auch Vollniach ^ Kriegskosten. 3. Desgleichen sollen

^Vteshauskeute aus die Güter des Klosters gelegt, al. . . der Kircheu-

si° Vollniacht erhalten in Sachen des Kirchhcrrn. der Gapi. ^ Erben des

buter halb, gemäß de... Landfrieden zu entscheiden. ^arus über die Bußen von wegen ihrer

Hauptmanns Frei sel. von Zürich und des Mögen (sollen), x. Der Nuswyler, der

Huuptmannschaft zu St. Gallen auf dem Tag zu Wyl ^ will man die Parte.cn

^u Läufi von Koblenz umgebracht, soll auf de», -rag. ^ gucer.. wird „abermals" beauftragt, sr.ne

bl'tlich vertragen oder ihnen den Nichter in Zug ,,Mwlten. daß sie das Entwendete znrück-

«ngehörig..,/welche das Gewölbe zu Mellingen erbro^n. ^ ^ ^ ^ ««Mg- Theilnehn.er

"statten, wie es im Felde verabschiedet worden; au.) w der .perzog von Savoyeu auf die Mahnung.

«-> dm Zh.i.,». m.s „schst.m T«z. i-i Eid». -i. « .

. da wir in de», sriden zwüschent wen ge-

. ^ ') „und südlichen, das. unser lieb ^nassm von ^ «ns, ^ k°Ms halb^ wn.di: w'°.

tändlet, ^.»»an der ircn geredt, wo an, ^ Kotten Wiarn.. ... . liUvnng,

" '....de..; darzuo als tnrzlich unser lieb Eidgnossen von w m. ~ ^ ^ inen gew.l.aret, d°ch >m de. w

"°"m non Nry von der voM in .den) sryen An.p.ern w-üs ^ des. er si .ev °"ch er.nant welle haben . . .ü von den snnf Orlen disen kosten von ir pi.t wegen gnetl.ch."