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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1531.

leitsbttchsr zu Klingnau 1 Pfd. Hlr.; aus der Geleitsbüchse zu Zurzach 15 Schl.; aus der Gcleitsbüchse 5'Eoblenz 2 Pfd. 3 Schl. Hlr.; aus der Geleitsbüchse zu Bremgarten 3 Pfd. 5 Schl. Hlr.; Vau dem Aojßin den Freien Aeuitern 65 Pfd. HlrJ). K. Da Meiurnd Eglofs dou Boswyl die Messe als ketzerischgescholten, weßwegen der Vogt ihn schon zum zweiten Mal beim Eide vor die Boten geladen, hat Zürich dem-selben geschrieben,'er solle ihn ruhig und unangefochten lassen, indem er mit jener Neußernng nicht gefrevelthabe. Heimzubringen, indem man der Ansicht ist, gemäß dem Landfrieden dürfe Keiner des Andern Glaube»schelten.

Im Zürcher Eremplar fehlt das Berner hat nur «— v und einen Theil von t.

55».

. 4. Juli (Dienstag St. Ulrichs Tag).

.NantviiSiirchiv Solotlniril: Abschiede Bd. IS, K,l»to»Sbibli»tl>cr Zfrciburg! Girxrd. Sammlung, T. III.

Staatsarchiv Zürich: Instructionen, Iii. u, üb, so. »rantonsarchi» Tchass>>»usea: Correspondenzcu.

Gesandte: Zürich. Georg Göldli, des Raths. Bern. Sebastian von Meßbach, alt-Schultheiß. Lucer»'Haus Hug, Schultheiß. Uri. Jacob Steffau, des Raths. Sch wyz. — Untertva lden. — Zug- ^Freibursg. — Schaffhauscn. (Ulrich Fulach; Heinrich Schwarz). — Biel. — Mühlhausen.

In dem Span zwischen Basel und Solothurn, der aus ungleicher Deutung einer früher von den Parte»»getroffenen Uebcreiukuuft erwachsen ist, indem Solothurn zu Gempen ein Hochgericht aufgerichtet, Basel dasselbeniedergehauen, Solothurn darauf der Stadt Panucr nach Balstall geschickt, und Basel sich zur Gegenwehrgerüstet hat, wird nach Vcrhörung beider Theile, nachdem man sich ihrer gemächtigt, der folgende gütlichVertrag gemacht: 1. Des Friedens wegen haben die Vermittler aus eigner Macht das Hochgericht an de»>Orte, wo es gestanden, wieder hergestellt, jedoch beiden Parteien an ihren Rechten ohne Schaden, bis gütlichoder rechtlich entschieden ist, wem es zugehöre. 2. Bei dem zwischen beiden Städten abgeredeten „Anlaßbetreffend die gütliche oder rechtliche AuSmittluug der streitigen Marcheu soll es bleiben und deßholb beförder-lich ein Tag in Liestal**) von den Zugesetzten der beiden Städte und drei Abgeordneten von Bern geholte»und in der Sache gehandelt werden. 3. Da Basel die Oberherrlichkeit zu Dorueck anspricht, was diesen SP»»zumeist verursacht hat, so ist abgeredet, es sollen die sieben genannten Personen als Schiedleute versuchen, dü'stStreitfrage durch gütliche Mittel zu erledigen; wenn aber solche unfruchtbar wären, so soll der Handel au vu»Zugesetzte aus den Rüthen der beiden Städte gewiesen und durch diese einhellig oder mit der Mehrheit ent-schieden werden; würden sie jedoch gleich zerfallen, so hätten sie einen Obmann aus irgend einem (ander»)Ort der Eidgenossenschaft zu erwählen, bei dessen Entscheid es dann bleiben müßte; falls sie aber des Ob-manns halb sich nicht vereinigen könnten, so käme der Handel an Bern, Luecrn und Glarus, die je eil»»

H Einen der fehlenden Posten fügt iin Bern er Abschied eine unbekannte Hand bei: Von Dießenhosen 7 Kronen an cNo>»'Als Summe in Berner Währung ist ausgerechnet 188 Pfd. 4 Pfg.

") In dem Solothurner Original ist für das Datum eine Zeile leer gelassen; es wurde später Sonntag IN. Juli st!»gescvt.