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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juni 1531,

müssen (gar großer betrachtung bedürfen"), wozu sich die Boten nicht befähigt fühlen; weil sie zudem hier-über nicht iustruirt und ihre Obern auch nicht alle in gleichem Maße bcthciligt sind, sondern jedes Ort seinebesondern Ursachen hat; weil ferner namentlich Basel nnd Schaffhausen für unnöthig erachten, sich eines solchenDruckes irgendwie anzunehmen, und da die christlichen Mitbürger auch früher nicht gebilligt haben, daß solcheunerhörte Schmähungenin den Druck verfaßt " würden, so hat man ohne Vorwissen der Obern sich mit dieserSache nicht beladen, sondern das Gutachten deren von Zürich nur heimbringen wollen. 3. Darauf haben dieselbeneröffnen lassen, sie hätten verhofft, daß man sie hierin nicht hindern würde; weil sie und alle Andern gege»jene erdichteten Reden nicht gleichgültig sein könnten, so seien sie nichts desto weniger entschlossen, einen solchenBericht für sich selbst ausgehen zu lassen, mit der Bitte, daß man dies im Besten deute und keiner andernUrsache als der dringenden Nothdnrft zumesse, da es nur in guter Meinung geschehe, nnd da (so wol") dieBoten von Bern anziehen, daß diese Sache ihre Herren nicht weniger angehe als Zürich, weßhalb sie billigdarum zu befragen wären, so habensie" es (doch") begehrt, in ihren Abschied zu setzen, um ihre Oberndesto besser berichten zu können. «K. Der König von Frankreich hat geschrieben, daß man dem Herrn vonBarbezieux (Barbestt") nicht verwehren möge, den Streit, den er von seiner Hausfrau wegen mit dem Herrnvon ,,Jarnonsse"(?), der Grafschaft und Herrschaft Vara (Wera") und etlicher andern Güter halb, die ehemalsdem Herrn Johann Philibert von La Palud zuständig gewesen, zu haben vermeint, mit dem Recht austragenzu lassen; weil aber der Herr vonJaruonsse" (?) das Burgrecht^ von Bern besitzt, so findet man nichtpassend, jetzt darüber Antwort zu geben, befiehlt hingegen den Boten von Bern, sich über diesen Handel genauzu erkundigen und auf dem nächsten Tage zu berichten, was weiter zu thun sei. R'. Der Gubernator oderThcsaurier" von Satins (Sälis") hat sich erboten, das Jahrgeld von der Erbeinung wegen auf dem näch-sten Tage, wo gemeine Eidgenossen zusammenkommen, zu bezahlen, sofern ihm solcher verkündet werde; dieshat man zumehrer Gedächtnis;" in den Abschied genommen. 1- Die französische Botschaft hat dreischriftliche Vorträge eingelegt, von denen zwei vorher in Zürich angebracht, und der dritte für alle Ortegemeinlich bestimmt gewesen, und uns mit gar vielen freundlichen Vorstellungen und Erbietungen auf dasdringlichste zum Frieden ermahnt und gebeten, alle die Gefahren, die aus der Zwietracht erfolgen möchten,auch die Liebe, die Gott dem Nächsten zu beweisen geboten, zu betrachten und dem König zu Ehren uns zumFrieden zu schicken uud namentlich in eine Tagsatzung an einem unparteiischen Orte zu willigen, die Sperrungdes Proviants bis zu jenem Tage aufzuheben und mittlerweile nichts Thütliches wider die V Orte vorzunehmen;dann wollten sie (die Gesandten) sich keine Mühe reuen lasse», sondern allen möglichen Fleiß daran setzen,uin durch Vermittlung der Eidgenossen von den unparteiischen Orten und ihrer Zugewandten einen Vergleichzu bewirken, woran der König besonders großes Wohlgefallen hätte. 2. Es haben sodann auch Glartts,Freiburg, Solothurn und Appenzell, samt den Bündnern, den Gerichtsherren und den Gemeinden im Thur-gau die Burgerstädte (uns") in gleicher Weise zum höchsten und dringendsten ersucht, die große Theurung,den noch andauernden (müssischen) Krieg und die bösen Folgen der Zwietracht wohl zu ermessen, in dasfreundliche Ansinnen der französischen Gesandten zu willigen und dieselbengute Boten sein zu lassen",der Hoffnung, daß mit Gottes Hülfe eineglückliche Stunde" und so viele Mittel gefunden würden, da!>man in allen Dingen vereinigt und zu gutem Frieden gebracht werden könnte. 3. Weil aber die Boten (derStädte) über diese Dinge Antwort zu geben nnd ihren Obern die Hand zubeschließen" keine Vollmachtbesitzen; weil zudem die Abstrickung des Proviants von den Herren ausgegangen ist, von denen sie billig alleinwieder aufgehoben werden soll, und man sich nicht fiir befugt erachtet, deßwegen irgendwelchen Tag anzusetzen,