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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Januar 1531.

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besuchen können, und sobald die Gesandten von Basel heimkommen, sollen sie eilig verschaffen, daßdieser Vurgertag der Stadt Straßburg auch verkündet werde. ?». 1. Die Boten von Bern und Basel habendie zwischen den lieben Eidgenossen von Schwyz und Glarus bestehende Jrrnng angezogen und namentlichgemeldet, wie die Schwyzer sich ernstlich darüber beklagen, daß Glarus hinter ihnen an Orten handle, wo sieebenso viel und nicht weniger Antheil und Gerechtigkeit besitzen, weßhnlb sie Recht begehren und vermöge derBünde Glarus dazu gemahnt haben, das jedoch dessen nicht geständig sein wolle; darum haben „sie" (diebeiden Städte) Zürich ersucht, sich bei Glarus in dem Sinne zu verwenden, daß es den Streit in Freund-schaft zu vertragen bewilligte, und wenn solches ans diesem Tage nicht möglich wäre, doch auf künftigen Tagenb>e gütliche Vermittlung zu übernehmen. 2. Da hiegegen der Bote von Glarus vorbringt, daß seine Obernauf das Schreiben von Bern, betreffend ihren Span mit Schwyz, ihm einzig befohlen anzuhören, was an>hn „wachsen" und gelangen würde, und dies in Abschieds Weise wieder an sie zu bringen, so eröffnen dieAnwälte von Bern weiter, es seien ihre Herren nicht genügend berichtet, warum Glarus denen von Schwyznicht das Recht gestatte, weßhalb sie hierüber Bescheid und lautere Antwort zu erhalten begehrten, damit siebesto besser sich darnach zu verhalten wüßten. 3. Weil nun zwar Zürich der Meinung ist, man solle zuerstThören, warum Glarus „angezogen" worden und worin der Streit bestehe, worauf dann gebührliche Ant-wort zu geben sei, der Bote von Glarus aber auf nichts eintreten will, so wird jetzt verabredet, daß die vonGlarus beförderlich an Bern schreiben sollen, aus welchen Gründen sie das Recht mit Schwyz abschlagen,bannt Bern, wenn eS ihre Sache kenne, ferner nach Gebühr handeln könne. «. Die Botschaft von Baselträgt den beiden Städten Zürich und Bern folgende Artikel vor: 1. Daß die Domherren der hohen Stift,uls sie von der Stadt geschieden, eine Anzahl dem Stift zugehöriger Briefe mit sich geführt, darnach Renten,3inse und Zehnten eingezogen, obwohl die (bezüglichen) Briefe und Siegel hinter der Stadt liegen, und auch»lanches Verbot gethan haben, wie man schon auf früheren Burgertagen gemeldet. Wiewohl es seit einiger3«t gcinz stille geworden, so komme es doch immer noch vor, daß die Domherren nicht nur Reuten, Zinseund Gülten einziehen, sondern einzelne Zehnten verkaufen, wodurch die Mutterkircheu in ihren EinkünftenR'schwächt („geschweincrt") werden, so daß zu besorgen, daß die Mitglieder derselben nicht mehr erhaltenwerden könnten; denn weil der Kaiser jetzt ein Mandat ausgehen lassen und bei hoher Strafe geboten habe,ben Geistlichen ihre Zinse und Zehnten wie von Alter her zu verabreichen, so werden die Domherren sichdarauf stützen und auf ihrem Vorhaben zu beharren ermuthigt, was alles der Stadt Basel nachtheilig undunerträglich sei; daher begehre sie ernstlich, daß dieser Handel gründlich erwogen und untersucht, und daßihren Obern auf dem nächsten Burgcrtage treuer Rath gegeben werde, wie sie sich hierin Verhalten sollen.

Sodann zeigen sich Späne zwischen dem Bischof und dem Rath, nicht bloß wegen Zinsen und Zehnten,welche zum Stift gehören, sondern auch wegen einiger Landschaften, die dem Bischof (der Stadt?) durch Burg-rechte verpflichtet seien, und wiewohl mit demselben schon mehrmals unterhandelt worden, schiebe er dieSuche doch immer ans das Capitcl, ohne welches er keine Gewalt zu haben vorgebe, so daß die Stadt inbiescn Dingen nicht zur Ruhe komme und die Streitigkeiten von Tag zu Tag sich vermehren, woraus wohläu vermnthen, daß allerlei Practiken und „Finanzen" wider die Anhänger des göttlichen Wortes und cvän-llrlischer Wahrheit im Werke seien, wie mau denn aus dem Abschied von dem Reichstag in Augsburg diesbeutlich ersehen werde. Weil nun die Obern besorgen müssen, daß vielleicht durch Zuthuu des Capitels undMit Bewilligung des Bischofs die Stadt Basel „veruntreut" würde, so nämlich daß das Bisthum, Lande undLeute rc. in fremde Hand kämen, so sei wohl zu ermessen, daß der Rath solches keineswegs erleiden und

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