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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Januar 1531.

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christcnlicher verstand sin end genommen, getrüwlich beharret und zuo cnd vollfüert werden, kam thail sich davonuszichen noch absündern, und mag alsdann diser christcnlicher verstand, so es den partim gefellig, ivol lengcrerstreckt werden.

7. „Solichs alles und jedes gercdcn und versprechen wir N. und N. by unfern N. und N. ercn, wirden,waren warten und gnotcn trüwcn an aids statt für uns und unser erben und nachkommen w. in und mit kraftdis gegenwärtigen bricfs war, stät, fest und unverbrüchlich zuo halten, dem gänzlich nachzuokonuncn und znogelebcn, dawider nit zuo thuon noch schaffen gethon werden in kam wys noch weg, alles erberlich, getrüwlichund ungcfarlich.

8. „Und dcß allcnthalb zuo warcin urkund, sichcrhait und bckrcftigung so haben wir N. und N. und N.unser aigen und statt sigcl an diesen bricf wissentlich thnon henken, dero N. zal glichlutend gemachet und unser

jedem oder N. und N. von dero wegen zc. Ausgestellt und übergeben (sind) zuo N. w."

St. A. Bern! Absch. ocz. WS—tog.

Das Actenstück (aus der Constanzer Stadtcanzlei stammend) trägt kein Datum, und einzig die lieber-schrift auf der Rückseite „Constanzer pott fürtrag", von der Hand des Vcrncr Stadtschreibers, läßt erkennen,daß es auf amtlichem Wege Bern zugestellt worden ist. In Zürich fehlt ein gleichlautendes Project. Baselhat eine Abschrift; Schaffhausen besitzt eine in Basel und eine in Zürich gefertigte Copie bei dem Abschiedvom 13. Februar (Basel).

459.

Bern. 15N, 27. Januar.

Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. WS, p, 16t.

I. Boten von Zürich legen eine Erwiderung auf die Klagen der V Orte vor und zeigen an, daß ihre Herren^r Meinung Berns, betreffend das Mehren auf Tagen, beigetreten seien. Sodann bringen sie auch dieSchmähungen, die Hauptmannschaft in St. Gallen und den Streit zwischen Schwyz und Glarus, wegen derLandschaft Toggenburg, zur Sprache. II. Antwort: Man sollte Maßregeln treffen, um die Scheltungen abzu-stellen. Da die Gotteshausleute frei seien, so halte man dafür, daß der Hauptmann (von Lucern) ihnenschwören sollte, zur Sicherung ihrer Freiheit. Den Handel zwischen Schwyz und Glarus wünschte man gütlichauszutragen; wenn das nicht möglich, so wäre Recht vorzuschlagen, jedoch mit Vorbehaltung des Gottes-wortes.

Ob ein Abschied ausgefertigt wurde, vermögen wir nicht zu ermitteln. Die Erklärung Berns bildet imOriginal kein Ganzes, sondern ist aus getrennten Artikeln zusammengezogen.