Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
815
Einzelbild herunterladen
 

Oetober 1530.

815

würde, so wüßten alle andern gleichzeitig aufbrechen und jeder den Nächsten Feind angreifen; denn sollte eineStadt ohne Hilfe und Rettung erobert werden, so möchte dies den Ucbrigen Schrecken, den Feinden dagegenVerstärkung und Hochinuthgebären"; auch möchte man in der Eile nicht ohne Gefahr und Schaden an denOrt kommen, wo ein Ueberfall geschehen, wohl aber den Nächsten angreifen und mit der Einnahme seinesLandes weiter fahren, so daß der Feind erschreckt und zum Verzicht auf Angriff oder Belagerung w. gezwungenwürde. Wie aber ein solcher Plan ausgeführt werden sollte, wäre nothweudig zuvor wohl zu berathen.4. Ferner sehe man für gut an, daß Zürich und Bern und andere Mitbürger von den V Orten, den Walliscrnund andern Eidgenossen bestimmt zu wissen begehrten, was sie für den Fall, daß sie und ihre Verwandtenvon dem Kaiser oder jemand anders des Glaubens halb auf den Reichsabschied hin mit der Acht oder anderswieangefochten würden, von ihrer Seite zu erwarten Hütten; doch müßte eine solche Anfrage sowohl bei den Ge-meinden als vor den Rüthen gestellt und dabei angezeigt werden, daß die Burgerstädte nicht im Sinne haben,jemand zu einem Glauben oder andern Ceremonien zu zwingen, sondern als Eidgenossen in allen AnliegenLeib und Gut zu den andern Orten zu setzen, in der Hoffnung, daß dies von denselben auch geschehe. Fändeman hierin guten Willen, so wäre man dann in der Unterhandlung desto sicherer; wenn aber eine abschlägigeoder sonstusserliche" Antwort fiele, so müßte man sich weiter darnach richten. 5. Weil aber niemand wisse,wann sich der Widertheil erheben werde, und vielleicht noch geraume Zeit bis dahin verlaufe, weßhalb nochleichter ein Verständniß zwischen den protestirende» Ständen beschlossen werden könne, so halte man für noth-weudig, daß jetzt ohne Aufschub Leute ausgezogen, die Hauptleute und alle Aemter bestellt, Kriegsräthc verordnet,für Artillerie (artellery") und andern Bedarf vorgesorgt werde, ganz in gleicher Weise, als ob man jedeStunde aufbrechen müßte, damit Jeder, sobald der Widerpart sich regen oder etwas anfangen würde, dengefaßten Beschlüssen gemäß handeln und ehe der Feind etwas zu erreichen oder sich zu sammeln vermöchte,denselben angreifen könnte. 6. Ebenso halte man für uöthig, wenn der Reichsabschied, wie bereits davongeredet worden, mit Strafmandaten und Achtserklärungen verkündigt würde, daß die Burgerstädte einen offenenDruck ausgehen ließen, worin sie den Verlauf ihrer Handlungen und die allezeit gegen die kaiserliche Majestätund jedermann gethanen Erbietungen in zeitlichen Dingen darlegen und nachweisen würden, daß diese Anfechtungdes Gotteswortes und des wahren Glaubens wegen geschähe, und dabei von ihren Nachbarn, Herren undStädten bestimmte Antwort begehren sollten, ob dieselben dieser Acht und denjenigen, die deren Exemtionunternähmen, anhangen, ihnen Vorschub und Durchpaß^gewähren würden w., worüber noch weiter zu redenwäre. 7. Wenn aber nach Eröffnung des Abschiedes zwar kein Krieg insgemein oder gegen Einzelne unter-nommen, jedoch der kaiserliche Fiscal Etliche bei dem Kamniergericht um eine Strafe betreiben würde, sowüßten Alle, die den christlichen Glauben und das Evangelium bekennen, sich derselben Stadt annehmen unddem Fiscal, dem Kammcrgcricht, dem Rcichsregiment, auch dem Kaiser schreiben und ankündigen, daß sie mitoller Macht für jene Stadt einstehen wollten, wenn sie des Glaubens oder kirchlicher Dinge wegen geschädigtwürde.

lll- 1. Nach dem Allem habe man für nöthig und nützlich erachtet, daß die Herren von Zürich mit demGesandten über solche und ähnliche Meinungen sich besprechen und verabreden und sogleich eine Botschaft nachÄern abfertigen, um samt ihm auch dort über diese Sachen zu rathschlagen; wozu dann die drei Städtesich entschließen, (das) müßte allen christlichen Burgern geschrieben, daraufhin ein naher Burgertag angesetzt und einendlicher Schritt gethan werden, damit durch Hiulüssigkcit nichts versäumt und verwahrlost würde. 2. Schließ-lich soll der Gesandte den Mitbürgern von Bern sagen, wie von Augsburg Nachricht eingelangt sei, daß der