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September 1530.
sonstwie „verändert" werden, sondern dabei bleiben solle; da ferner der Abt, Conbent und Gotteshaus mitden beiden Orten Schwhz und Glarus wegen Toggenbnrg in besonderem Landrecht stehen, also daß der Herrdes Gotteshauses samt den Grafschaftsleuten das Landrecht, so oft es „zu schulden kommen", zu beschwörenschuldig sei und es bisher auch geschworen habe, so sei man der Meinung, daß Zürich kein Recht habe, hierinirgend etwas zu handeln, indem doch offenbar sei, daß Toggenburg in den Verträgen über das Burg- undLandrecht der IV Orte mit dem Herrn des Gotteshauses und dessen Leuten, auch im Hauptmannschaftsbriefganz ausgeschlossen und nirgends mitbegriffen worden, und Zürich außerdem keinerlei Obrigkeit noch Jurisdictiondaselbst anzusprechen habe; darum gebühre ihm nicht, eine solche Losung zu gestatten lind dabei mitzuwirken,zumal ein solcher Ablauf, wie schon berührt, überhaupt gänzlich unstatthaft sei; deßhalb gebühre auch Lucernund Schwhz nicht, hierin etwas zu handeln noch zu bewilligen hinter einem Abt und Convent von St. Gallen.Hienach wolle man Zürich zum höchsten und freundlichsten bitten und ermahnen, diesen Handel samt den Ver-trägen mit dem Gotteshaus wohl zu ermessen und sich nicht in dieses Unternehmen zu vertiefen, sonderngänzlich davon abzustehen, sich ruhig zu verhalten und der Toggenburger gar nicht anzunehmen; denn solltedieses Geschäft einen Fortgang haben, so würde dies dem Landrecht zwischen Schwhz und der Grafschaft sonachtheilig, daß man es nicht ertragen könnte. Deßhalb mahne man Zürich kraft der Bünde und des Land-friedens, so hoch man zu mahnen habe, an jenem „Ende" zu keiner Losung zu verhelfen und keine Aenderungzu gestatten ohne Gunst und Wissen von Schwhz und ohne Recht. Wenn aber ein Herr und Convent vonSt. Gallen wieder zu dein Ihrigen kämen, und dieselben zur Losung einwilligten, und den Landlcutcn vonToggenburg daran gelegen wäre, so wollte man auch gerne mit Rath und That behülflich sein, immerhin so,daß man im Landrecht und andern Gerechtigkeiten nicht benachtheiligt würde, welches (crstere) man, da es alsewig beschworen, nicht aufgeben könnte. Man hoffe demnach angezweifelt, daß Zürich die Sache bedenken,ruhig bleiben und ohne Recht nichts vornehmen werde. . .
Wir fügen noch zwei Missiven bei:
1) 1530, 9. September (Freitag nach Nativit. Maria). Schwyz an Lucern. Die Botschaft, die manjüngst des Friedgeldes wegen in Luccrn gehabt, berichte, wie die Boten der drei Orte ans einander gegange»,und wahrlich, man habe wenig Gefallen daran, daß Andere in einer so hochwichtigen Sache nicht besser entgegen-kommen und sich einigen wollen. Darum bitte man, das Geschäft nochmals im Großen Rath zu erwägen und derBotschaft nach Baden so viel Gewalt zu geben, daß man dort die gleiche Antwort eröffnen könne; denn man habesich entschlossen, mit den andern (vier) Orten Wege zu suchen, um das Geld zu Hinterhalten, bis man zu einerErläuterung des Friedens komme. Sei aber solches ohne Nachtheil nicht erhältlich, so habe der diesseitige BoteGewalt, mit den übrigen Orten zu handeln, was sie das Beste dünke, um zur Ruhe zu gelangen.
St. A. Lucern: Missiven.
Aus dieser Missive geht wenigstens indirect hervor, daß eine Berathung der beiden Schirmorte stattge-funden, und daß ungefähr gleichzeitig ein Tag der V Orte gehalten worden, von dem freilich nichts Einläß-liches gesagt werden kann.
2) 1530, 14. September (Mittwoch nach St. Felix und Regula). Zürich an Schwyz, auch Luccrn.Antwort auf das letzte Schreiben von ihm und Lucern: Mau gedenke den angesetzten Tag wegen der Toggen-burger zu halten und in der Sache zu handeln, wie sich gebühre, und begehre daher, daß (Schwyz) und Lucern,dein S. dieses Schreiben auch zuschicken möge, den Tag besuchen und alles vorbringen lassen, was sie einzuwendenfür nöthig erachten, damit die Toggenburger darauf antworten können, und man desto besser zu handeln wisse,was „die Nothdurft erheische." St. A. Zürich: A. Toggenburg. - St. A. Lucer»: Missive».