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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
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1548
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1548

Seite 286, Zeile 19 von unten, ist zu setzen: Mailand (Moyland schrieb Krütli).

237, 2 oben, Gemeinde auf,

251, Art, x, (Nachträglich hat sich im Zürcher Archiv ein Act gefunden, der sehr wahrscheinlich diese Rüge veranlaßte,kaum aber den Beschluß auf Seite 256 v rechtfertigte, wenn nur jener in Betracht fiel. Es soll derselbe angeeignetem Orte abgedruckt werden,)

256, Art, v. (Die Parenthese ist unbedenklich zu tilgen).

260, Nr, 122, zu Note 1: Hier ist auf die bezügliche Urkunde vom 80. October 1522 in den Xrvstivss äo In sooiöts

ck'bistoiro <Ig Idribonrg, III, 1, 172, 173 hinzuweisen,

281, Zeile 20 von oben, ist zu setzen: illiu», in. , .

295, Art, u. Schon in Band III, 2, S. 644 o ist dieser Artikel verarbeitet, aber nach nnserm Erachten nicht am rechtenOrte. Schon die Fassung muß einigen Verdacht erweckein, wie auch die Stellung verräth, daß derselbe ein ausVersehen einem Abschied beigelegtes Actenstück ist; sodann ist der Inhalt i>^ jenem Bande völlig vereinzelt, undwohl auch fraglich, ob eine solche Angelegenheit damals in eidg, Berathung kommen konnte. Der positive Beweis,daß das Geschäft hieher gehört, ergibt sich übrigens aus den spätern Erwähnungen und bezüglichen Acten, worüberdas Register zu vergleichen ist,

301, Zeile 10 von oben, ist zu setzen: Herzog, oder an Verulan?

321, 5 unten, geschädigt. , .

337, 17 aboentia.

34», 4 »ach Gargangc: (Ealcagni?) Vgl, S. 312, Z, 3 v, 0l362, Art, x. (resp, S. 368, als Schluß:) Bullinger's Reformations-Geschichte I, 142 f, und nach ihm Bluntschli,Bundesrecht II. 236238, auch I, 308310, erwähnt ein am 26, Januar 1524 in Lucern erlassenes Religions-mandat der zwölf Orte, in vierzehn Artikeln, das von dem ein Jahr später aufgesetzten Refdrinproject erheblichabweicht. Eine handschriftliche Ausfertigung dieses Actes ist uns leider nirgends begegnet, und ebenso wenig einin der Schweiz gedrucktes Exemplar, Zu vergleichen sind deßhalb Nr. 173 Note a, Nr, 176 I mit Note, besondersaber Note g (S. 417), endlich S, 1044, Z. 3 und 2 von unten, nach welchen Stellen an der Existenz einessolchen Erlasses nicht gezweifelt werden kann. Zum Ueberflnß findet sich eine gleichzeitige Druckschrift, deren Beschrei-bung unsere Annahme bestätigt:

In disem büchlin sindt man s etliche Mandat wider die nüwe eutberung (sio) des s glaubens, sovßgangcn nämlich von hertzog s Ferdinande in dem hertzogthum von wirtenberg, s Item von dem hertzogen vonLutheringen, s Item von den rij, orten gemey s ner Eydtgenoschafst zuo Lutzern versamlet." Hinten:Getruckt in demJar nach der geburt Ehristi M, D. XXIIII, vff Saut Mathis abent," 4». (12 Blätter). 2, und 3. Blatt:Adscheidgemeyner Eydgeno- s sen vfs iüngst gehaltnem tag zuo Lutzern vsj den s XXVI. tag des Jenners im XXIIII. iar."Eine Vergleichuug des hier gegebenen Textes mit dem Bullinger'schen gedenken wir anderswo mitzütheilen,376, Zeile 14 von oben, ist zu setzen: nichts anderes.

statt: 1519: 1509, Vgl. Bd. III, 2. S. 468.

von Ellikon, , ,

Jedoch strafet...

haben, in , . .

434, Note 4), Zeile 3 von unten, ist zu setzen: Montag (statt Freilag), Statt des letzten Satzes: Vgl. Band III, 2,Nr, 359.

438, Zeile 12 von oben, ist zu tilgen, nach Zürich, das Semikolon.

445, 9 setzen: Schaffhansen , . .

448, i Schasshansen und Appenzell,

454, 11 unten. (In der Zahl der Orte oder in der Ausdehnung des gestellte» Begehrens liegt eine Ueber-

schreitung des genauen Sachverhalts.)

491, Zeile 12 voll unten, ist zu setzen: VerHörer - , ,

382,

5

unten,

382,

6

»

405,

11

oben,

421,

21

nuten,

499,

500,500,513,525,

6 Strnpler, Kelnhoser...

13 oben, nach Vernang: (Berlingen).

22 Versicherung. Kleinhans . . .

10 unten, Ludder (vnd) Zwingst ,. .

Ill Worte zn geben. . , Werke zu , ,

528, Note m. Es ist an die Verhaudlnngen im Jahr 1522 zu erinnern; vgl. S. 164