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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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usgenomen noch Hindan gesetzt, gsärd und arglist ganz vermitten. Diß alles zuo chreftiger beständigkeit habentwir obgemelte von Zürich, von Bern j und von (HSant Gullens) unser (^)ein(^) jede irer statt merer(s)insiget an discr briefen dryg glich lntcnde henken lassen. ^Jst beschechen^ und dise brief geben ^)zuo(^)^Zürichnst »den (°)dritten tag Novembris der jarcn »ach der gebnrt Christi Jesu, nnscrs einigen Heilands,gezelt tnsent fünf- j hundert zwenzig und acht jar.^

Es liegen alle drei Exemplare entsiegelt und zerschnitten vor. Sie stammen ans der Zürcher Canzlei, sogarans der gleichen Feder, sind aber in Format und Zeilenabtheilung verschieden.

81>. Beschechen Bern Z Donstag den acht und zwenzigsten tag des manots Jenner nach der

Menschwerdung Christi Jesu, unsers Heilairds, gezalt fnnfzehenhnndert zweinzig und nun jar.

Von diesem Vertrag sind zwei Originalien erhalten, die in der Berner Canzlei, aber von ungleichen Händengefertigt wurden. Das Bieler fehlt, indem es nicht nach Lncern gebracht werden mußte.

8 o. («) Vorsatz - Und (») sil> enzehenden tag February nach der gebart Christi Jesu, unsers einigen Heilandsgezalt fiinfzehenhundert zwenzig und nun jar.

Hier gilt in vollen: Umfang die Bemerkung zu 8 a.