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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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September 1528,

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dargestellt werden, sodaß mit Hülfe der anrückenden Florentiner weitere Nachtheile abzuwenden seien zc. Am17, September habe der Herr von St. Pol die Stadt Pavia eingenommen und den größten Theil der Besatzungumbringen lassen, ?c, Bitte um gutes Aussehen auf den König. Undatirt.

St. A. B-m: Abschiede IM. 2S7259 (ins I, 1520 verseht). K. A. Solvthum: Abschied- Bd. XV.

i». (Vorläufige Beantwortung des von der Gräsin von Neuenburg gestellten Gesuches um Rückgabe derGrafschaft. S. Note).

«. (Geheime Berathung der V Orte, entsprechend Nr. 578).

Ii aus dem Zürcher, i aus dem Beruer Exemplar. Dem ersten fehlt dagegen l', dem Basler, Freiburger,Solokhurner und Schaffhauser (k), i. Das Stiftsarchiv St. Gallen hat nur :> und x».

Zu 1) Das Zürcher und das Berner Exemplar enthalten noch folgenden Passus:Der beider stette»von Zürich und Bern Kotten habent ouch inen Hann luter usbedingt und vorbehalten das war gotteswort, daßdas selbig fry offcnlich geprediget und niemand davon getrengt solle werden."

2) Die Instruction der Zürcher Boten (Acten I. Cappelerkrieg) enthalt folgende Momente: Sogleich nachihrer Ankunft in Baden sollen sie sich zu den Gesandten von Bern verfügen und sich nach deren Befehlen erkun-digen, ihnen die Ansicht der Obern vorlegen und mit ihnen rathschlagcn über alles, was zur Ehre Gottes undzur Handhabung des christlichen Burgrechts diene. Das Schreiben von Schwyz, betreffend das Kloster St. Johann,sollen sie mittheilen und ebenso die Antwort, welche Zürich darauf zu geben gedenke, nämlich so: Man bedauredie begangenen Frevel der jungen, muthwilligen Leute und habe großes Mißfallen daran; weil aber die Obrigkeit(in Toggenburg) daran nicht betheiligt, sondern vielmehr willig sei, den Handel gebührlich zu strafen, so halteZürich es nicht für gerechtfertigt, daß Schwyz die Landschaft mit Krieg überziehen wolle. Da ferner Letzteressich in jenem Schreiben beschwere, daß die Toggenburger die vielen guten Worte und Versprechungen, die siegegeben, wenig halten und nur immer ungehorsamer werden, weßhalb es Ursache habe, sie mit Gewalt zu weisen,so sollen die Gesandten an Schwyz die Frage stellen, worauf sich denn eigentlich der beklagte Ungehorsam beziehe;wäre damit nur die Zerstörung der Bilder, Altäre u. dgl. gemeint, die man in Zürich und vielen andern Ortenfür gerecht, gut und christlich halte, so könnte man nicht gestatten, daß die Landschaft deßhalb überzogen würde,und erwarte man, daß (der Abt von) St. Gallen, auch Schwyz und andere Eidgenossen die Sache wohl bedenkenwerden; denn sollte es deßhalb zum Kriege kommen, so wäre schwer zu ermessen, wie weit dieser führen möchte;darum bitte und ermahne man Schwyz aufs höchste, von seinem Vorsatz abzustehen, wogegen Zürich in allenäußerlichen Dingen bereit sei, den Bünden gemäß nach ganzem Vermögen Leib und Gut einzusetzen, um dasselbebei seinem Rechte zu handhaben.

3) 1528, 26. September, Bern. Instruction für den nächsten Tag in Baden. 1. (Antwort ans die Zuschriftvon Schwyz, betreffend die Toggenburger). Man wolle die Bünde treulich halten, soweit es sich um Leib undGut handle; aber in Dingen, die das Gotteswort und die Seele berühren, könne man wider die diesseits gefaßtenBeschlüsse und die Disputation nicht handeln oder deßwegen Jemand bedrängen. 2. Die Boten wissen, wie siesich mit denen von Zürich unterreden und nach Umständen des Gottcswortes halb sich vor den Eidgenossen

erklären sollen. St. A. Ben,! Jnstwctionsbuch X. 2l7 b, 2l8 a.

4) 1528, 26. September (Samstag vor Michaelis), Freiburg. Instruction für die Botschaft nach Baden.(8 5) 1.Als unser lieben Eidgnossen von Schwyz uns geschriben Hand betreffend den übertrang, so inen durch dieluterschen zuogefüegt wirt, das si nit mer können noch mögen erlyden, und weß sy sich zuo uns versechen sollen, ?c.,soll der bott mit den sibcn Orten daran sin, daß unser altharkomen cristenlich gloub gehandhabet werd, als sidas einandern zuogcseit Hand; min Herren wöllen ouch by demselbigen zuosagen verharren und darzuo setzen, wasin ircm vermögen ist; aber was mit recht oder in frllndschaft zerlcit möcht werden, soll der bott mit den obgemeldtensiben Orten daran sin, daß solichs werd angenommen, eb dann krieg; doch soll er alles das handle», das einerEidgnoschaft zuo Handhabung unsers alten cristenlichen gloubens, lob und eer dienen mag.