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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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September 1528.

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S7«.

Lucern. 1528, 23. September (Mittwoch nach Matthäi).

Staatsarchiv L'nccr» : Allgemeine Abschiede N. 2. k. 5VZ.

Tag der V Orte.

t». 1. Die Boten von Schwyz berichten, wiedie Ihrigen" in der Grafschaft Toggenburg zu Lichtensteigund im Kloster St. Johannmißhandelt" (gefrevelt), dann aber durch eine Botschaftgute Worte gegeben"haben; da es Solchem nicht länger zusehen könne, allein ohne Gunst und WAleu der vier Orte nichts unter-nehmen wolle, so ersuche es sie jetzt um Rath und Hülfe. 2. Es werden nun die Instructionen der einzelnenOrte angehört, wobei sich zeigt, daß Uri und Zug nicht hinlängliche Vollmacht haben, indem sie die Sache nochnicht an ihre Gemeinden haben bringen können, daß sie aber denen von Schwyz den Rath ertheilen, noch einmalan Zürich zu schreiben, nämlich um eine bestimmte Erklärung, ob es im Fall eines Aufgebots gegen die Toggen-burger sich derselben annehmen würde, und daß man überhaupt nicht zu eilig vorgehen, sondern die Sache ansden nächsten Tag zu Baden bringen sollte. 3. Da Lucern und Unterwalden sehen, daß die V Orte nicht alle undnicht gleich instruirt sind, so wollen sie Schwyz nichts anrathen, indem sie dasselbe für weise genug achten, zuwissen wie es sich gegen seine Angehörigen zu verhalten habe; sollte es übrigens etwas unternehmen, so werdenLucern und Unterwalden thun, was sie versprochen haben und was die Bünde zugeben, und init Leib und Gutzu ihm stehen. 4. Da man somit jetzt keinen Beschluß fassen kann, und da man auch Freibnrg und Solothurngern zu Rath ziehen würde, so wird das Geschäft auf den nächsten Tag zu Baden verschoben, wo jeder Botemit genügender Vollmacht versehen sich einfinden soll. 1». Auch das Geschäft wegen Ammann Vogler's imRheinthal und des Predigers daselbst wird auf den Tag zu Baden verwiesen, v. Da diejenigen Glarner, dieauf den: alten Glauben sind, an Lucern geschrieben haben, daß die Gegenpartei in keinen gütlichen Vergleich sicheinlassen und den Span auch nicht ans Recht wolle kommen lassen, weßhalb sie dringend um Hülfe bitten, sowird beschlossen: Es soll auf dem nächsten Tage zu Baden jeder Bote mit hinlänglicher Vollmächt erscheinen,uin einen endlichen Beschluß fassen zu können, ob und wie manden frommen Leuten" helfen wolle.

Zu it. Wir legen noch einige Acten ein:

1) 1528, 12. September (Samstag vor Eraltat. Crucis). Schwyz an Zürich. 1. Aus den Neuerungen imchristlichen Glauben, die sich leider seit einigen Jahren erhoben, seien an vielen Orten Aufruhr und unschicklicheHandel entsprungen, indem sich die Untcrlhancn ihrer natürlichen Obrigkeit widersetzen, was auch in Toggenburgtäglich begegne. Da nun der Abt von St. Gallen, dem die Landschaft mit hohen und Niedern Gerichten gehöre,und Schwyz, dein sie durch ein Landrccht verbunden, entschlossen seien, jene Neuerungen nicht zuzulassen, und derAbt sich den Vorgängen in Lichtensteig und anderswo wie billig widersetzt habe, wogegen Zürich demselbengeschrieben, als ob solches unbillig wäre, und daß er die Landleute an ihrem Vorhaben nicht hindern solle zc.,so habe man nicht ohne großes Befremden vernommen, daß es sich der Toggcnburger, die es gar nichts angehen,so weit belade und den rechten Landesherrn hindern wolle zu thun, was er von jeher für recht und billig erkannt.Da die Grafschaft mit Zürich in keiner Weise verbunden, mit Schwyz aber durch ein ewiges Landrecht verwandtsei, so stelle man nun die ernstliche Bitte, daß es den Abt von St. Gallen und Schwyz (uns") nicht hindere,mit den Ihrigen (nach Gefallen) zu handeln, da sie Hinwider sich deren von Zürich auch nicht beladen, gemäßden Bünden und der kürzlich beschwornen Verkommniß der VIII Orte . . . (Citat). 2. Bei der kürzlich voll-zogenen Beschwörung der Bünde haben die Boten von Schwyz an den Grundsatz erinnert, daß man denAnsprächigen rechtlich an seinem Wohnsitz belangen solle; daher begehre man nun, daß Zürich den von Geroldseck