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April 1523.
Burgrecht aufgerichtet, und.daß sie dies nicht bloß um ihrer selbst, sondern um gemeiner Wohlfahrt der Eid-genossenschaft willen gethau, ist jetzt berathschlagt, weil die Eidgenossen auf dem nächsten Tag mit Vollmachterscheinen werden, von beiden Städten auch eine ansehnliche Botschaft, von jeder wenigstens zwei Räthe, abzu-ordnen, die vorige Instruction zu erneuern und darin besonders zu erläutern, warum die Stadt Konstanz derEidgenossenschaft in Lieb und Leid von Nutzen („kummlich und gelegen"), und wie viele Sorgen, Kosten undAnstrengungen derselben erspart würden, wenn Constanz ihr in Kriegszeiten nicht widerwärtig wäre, was die desSchwabenkriegs Kundigen wohl wissen. 3. Weil die von Constanz bei den Eidgenossen durch die Oesterreichischenverleumdet werden, als ob sie nicht befugt gewesen wären, dieses Burgrecht einzugehen, wegen eines Vertrags mitOesterreich (von welchem die Berner Gesandten auch eine Abschrift haben), welcher aber nicht in Kraft getreten,so sind Etliche der Meinung, daß sie durch eine beglaubigte Botschaft auf dein nächsten Tag in Luccrn (wofernes ihnen nicht zu beschwerlich fiele, was man ihnen überläßt) sich gegen solche Verunglimpfung ernstlich verant-worten könnten, mit kurzer Darstellung des Handels und dem Ausdruck des Bedauerns, daß dieses BurgrechtUnwillen gegen die drei Städte verursachen sollte, da selbiges doch Niemandem zu Nachtheil und Schaden gereicheund, soweit es Constanz betreffs nur aus Noth geschlossen worden, weßhalb sie gehofft hätten, mehr Gunst alsWiderwillen dafür zu verdienen, daß sie sich mit Eidgenossen verbunden haben. Dabei ist auch bedacht, daß esnicht gut wäre, wem: sich Constanz mit den Oesterreichern in eine Verhandlung („Red oder Strit") einließe,damit den Eidgenossen kein Anlaß geboten würde, darin Abschiede und Urtheile zu geben und sich des Geschäfteszu beladen, da ein Entscheid derselben leicht wider Constanz ausfiele, der dann der Stadt so beschwerlich seinmöchte, daß sie demselben nicht nachkommen wollte, was den Unwillen nur vermehren und einen Uebertritt (derEidgenossen?) zur andern Partei zur Folge haben dürfte. Um dein vorzubeugen, sollten die von Constanz diebeiden Städte und sich selbst in Kürze verantworten und dabei besonders auf diejenigen Artikel des Friedens vonBasel und der Erbeinung hinweisen, welche Oesterreich betreffen. Es soll dies aber zuerst noch von den Obernberathen und ihrem Gefallen anheimgegeben werden. Wenn Constanz aus dem nächsten Tage mit einer Botschafterscheint, so sollen Zürich und Bern in deren Abwesenheit ihren Vortrag anbringen, wie oben angedeutet ist;wenn aber jene Gehör erhälf, so sollen die Boten der beiden Städte auf- und zu ihr stehen und sie unter-stützen/). I». Ferner haben die von Constanz etliche Beschwerden angezeigt und darüber Rath begehrt; dieMehrzahl derselben hat man jedoch aus erheblichen Gründen für einmal bei Seite gelegt und nur folgendebesprochen: 1. Wenn sich ein Heer der Stadt nähern würde, so sollte Zürich (wofern die Sache so viel Verzugertrüge) eine Botschaft mit einer solchen von Constanz zu demselben schicken und Auskunft begehren, wessen mansich zu versehen hätte; wenn aber größere Eile nöthig wäre, so würde Constanz allein solchen Bescheid verlangen.Damit ist man einverstanden. 2. Nachdem die Mönche zu Predigern seiner Zeit dem Schreiber zu Kreuzlingenfür etliche hundert Gulden Zinsbriefe übergeben und ihm als ihrem Anwalt befohlen, die Zinse einzuziehen, wollederselbe die Hauptbriefe, die der Rath von ihm fordere, nicht aushändigen unter dem Vorwand, vr. Wendel(Oswald?), Prädicant zu Einsiedeln, und die Eidgenossen, auf dessen Anrufen, hätten es ihm verboten. Antwort:Die Stadt soll den Schreiber fragen, welche Obrigkeit und welche Orte diesen Haft befohlen hätten; wenn erkeinen wahren Bescheid geben kann und die Sache verdächtig erscheint, so mag sie denselben, wo sie ihn auf ihremGebiet betreten kann, gefangen nehmen und handeln, wie sich gebührt. 3. Obwohl hinter dem Abt zu Kreuzlingen
*) Diese Antithese ist im Original nicht bestimmt genug formulirt. Dieser Mangel im Ausdruck verliert jedoch alle Bedeutungdadurch, das, nach dem Rathe Berus (22. April, Schreiben an Zürich) Constanz keine Botschaft nach Lucern schicken sollte, sondernallfällig ein unverfängliches Schreiben dahin richten könnte.