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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Februar 1528,

Gesandter, Hans von Friedingcn, jetzt Landvogt in Schwaben, sich eingefunden, um den Inhalt der vorigenSchreiben nochmals vorzutragen und das Ersuchen anzubringen, daß die Eidgenossen, um weiterenUnrath" zuverhüten, sich deren von Constanz nicht beladen und auch Zürich und Bern vermögen, die von Constanz abz»weisen in Betracht des Berichts (Friedens) zu Basel und der zwischen dem Haus Oesterreich und der Eidgenossen-schaft bestehenden Erbeinung, da weder der Kaiser noch das Reich noch die Stände des schwäbischen Bundessolches dulden könnten zc,, hat sich die Mehrheit der Orte laut ihrer Instructionen zu folgender Antwort vereinigt:Es sei ihnen leid und mißfällig, daß Zürich und Bern mit denen von Constanz dieses Burgrccht gemacht haben,indem sie wohl ermessen können, daß dasselbe weder dem König noch den Orten, die am alten rechten Glaubenhangen, zu Lieb und Gefallen geschlossen worden sei. Nin jedoch ernsteren Folgen vorzubeugen, werden sie mitZürich und Bern darüber reden und ernstlich darauf dringen, daß jenes Burgrecht wieder ausgelöst'werde, w.Auf den Fall aber, daß diese Bemühung zu keinem Ziele führte, haben sich die Orte Lucern, Uri, Schwyz,Unterwalden, Zug und Freiburg entschlossen und erklärt, daß sie, wenn Zürich und Bern oder Andere mit ihnendieses Burgrechts und der Constanzer wegen in einen Krieg verwickelt würden, was Gott verhüten möge, sichsolches Krieges nicht annehmen, überhaupt niemandem Hülfe leisten wollen. Diese Antwort hat man demköniglichen Boten schriftlich gegeben und zugleich nach Zürich und Bern geschrieben, sie möchten von diesem Burg-recht wieder abstehen, wie jeder Bote weiß. 1». Derselbe königliche Bote eröffnet vor den acht altgläubigen Orten:Da die lutherische, zwinglische und ketzerische Secte sich täglich vergrößere, so sei der Königdes gnädigen Willens",Solchem entgegenzutreten, und weil er sehe, daß die Eidgenossen dasselbe zu thun entschlossen seien, so möchte ervon ihnen Rath und Weisung empfangen und vernehmen, wie dabei zu verfahren wäre; denn er sei geneigt und ^erbötig, ihnen dabei zu helfen mit Rath und That, so viel in seinem Vermögen stehe,mit viel mehr und längerngeschickten Worten." Heimzubringen, da man darüber ohne Vollmacht ist. e. Schwyz bringt abermals den Spanbetreffend den von Geroldseck zur Sprache und zeigt an, es habe die von Zürich gemäß den Bünden zum Rechtgefordert und eine Antwort direct oder an diese Tagsatzung verlangt, aber noch keine erhalten. Da man diesbefremdlich findet, so hat man beschlossen, nochmals nach Zürich zu schreiben, es möchte auf den nächsten Tagentsprechende Antwort geben. Es soll dann auch jeder Bote mit Vollmacht erscheinen, zu beschließen, was man sernermit Zürich reden oder handeln wolle, wenn es das Recht abschlüge, indem man solchen Hochmnth nicht länger ertragenkann. «I. Der Landvogt zu Neuenbürg schreibt, Bern habe zwei Knechte in denKennel" gelegt mit dein Befehl,niemanden mit Korn passiven zu lassen, wenn er nicht schriftlich zeige, wohin er mit den: Korn fahren wolle,was für die Landschaft eine Neuerung und große Beschwerde sei. Heimzubringen. «. Es wird beschlossen, mansoll keine Ochsen und Rinder mehr über den Berg führen lassen, und Jeder seine Angehörigen davor warnen,namentlich sollen Lucern, Uri, Schwyz und Zug Jedermann zurückweisen, der Vieh dorthin treiben wollte,t. Die Boten, die nach Muri abgeordnet sind, sollen sich auch nach Bremgartcn begeben, um daselbst dielutherischen Bücher gemäß der crthcilten Zusage abzufordern und dann auf dem Platze zu verbrennen.dann ist in den Abschied genommen, daß jedes Ort verbiete, ans bevorstehende Fasten den lutherischen Städtenund Leuten Vieh zu verkaufen, damit sie in der Fasten kein Fleischfressen" können. Darüber wird auch an alleVögte geschrieben. I». Für.obige unerledigte Geschäfte und andere, welche die bedenklichen Zeiten mit sich bringen,wird für die zwölf Orte ein Tag angesetzt nach Lucern auf Mittefasten (22. März). Wenn sich inzwischen etwasWichtiges zutrüge, so hat Lucern die Vollmacht, einen Tag auszuschreiben, ii. 1. In Betreff der Aufrichtungeines Verkommnisses zu Beschirmung des alten Glanbens wird von den sieben Orten Solothnrn hat keinen. Boten da, aber seine Meinung schriftlich eingesandt wieder Berathung gehalten, lind da nun auch Wallis