Druckschrift 
4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
Seite
1276
Einzelbild herunterladen
 

1276

Januar 1528,

so hoch wir jemer könnden und mögen" entsprechen werden, daß sie von den andern Orten sich nicht absondernwollen; denn so gewiß die vier Waldstätte und Zug sich hiezu vereinigen, so werden auch Freiburg und Solo-thurn sich ihnen anschließen und der vereinigten Werbung der sieben Orte Glarus nicht widerstehen; während es,da es zwiespältig sei, kaum zu ihnen halten werde, wenn sie selbst die Sache nicht fördern können; dagegenwürde ihr Beispiel dieGuten" stärken und dieBösen" desto leichter unterdrücken. Darum mögen Uri undSchwyz auf den nächsten Tag zu Lucern ihre Botschaften bevollmächtigen, die Verkommniß anzunehmen und zubeschwören :c., wie ihre Boten, nebst anderm was jetzt nicht zu schreiben sei, ihnen weiter berichten werden.

4) 1528, 4. Februar (Dienstag nach Purificat. Mariä). Solothurn an die Botschaften von Lucern, Uri,Schwyz, Ob- und Nidwalden, Zug und Glarus auf dem Tag in Lucern. Erklärung über den Abschied betreffenddie Verkommniß wegen des alte» Glaubens w.Und ist nit ane, wo wir achten möchten, daß sölich fürnemenund eide ützit guots gebären möchte, wurden wir uns darin unverwysenlich und also halten, damit ir befindenan unserm guoten fliße nützit erwinden, das so die gebüre mag erfordern. Diewyl aber (wie wir üch hievoranzöigen lassen) ursach folgen möchte, daß ander sich dem zuowider ouch wyter vereinbaren wurden, da ir undmenklich ermessen, was by der zyt guots oder args darus erwachsen möchte, sind wir noch des gemüetes undwillens, söliche sundrc verkomnus des gloubens halb nit anzenämen noch uns mit einicherlei pflichten oder eids-schwuor darin binden ze lassen, Ursachen obangeregt, dann wir unsers teiles alles das, so wir üch, ouch üwernHerren und obern des gloubens halb zuogcsagt, zuo erstatten ungewandloten gemüetes, darzno das so unser pündeuns wysen mögen, mit Gottes hilf ze halten guotwillig sind; deßhalb diser zyt einich nüwe verkomnus oder eids-pflichte anzcnemen, achten wir überflüssig und gemeiner Eidgnoschaft by der zyt nachtheilig". . . Entschuldigungdes Ausbleibens diesseitiger Botschaft. Si.A. «»«rn: AM»-».

Vgl. Nr. 5l)9 i nebst der Note.

SO«.

Aern. 152Z, 31. Januar uud 1. Februar.

Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 2l«, p. 124.

I. (31. Januar). Vorträge der Botschaften des Herzogs von Savoycn uud der Stadt Genf.

II. (1. Februar, Sitzung des Großen Nathes). 1. Die Boten von Genf (wiederholen ihren Vortrag undmachen dabei das Anerbieten,) das Priorat von St. Victor den Spitälern der drei Städte Bern, Freiburg undGenf zu übergeben. 2. Darauf wird geantwortet, man wolle von dein Priorat nichts, und init den Späneuwegen der in Beschlag genommenen Güter der Banditen und der entwichenen Priester wolle mau (weiter) auchnichts zu schaffen haben, aber treulich erfüllen, was der Buchstabe des Burgrechts enthalte.

Infolge dieser Verhandlung wurde an den Herzog geschrieben:

1528, (2. Februar). Bern an den Herzog von Savoyen. Die Genfer haben soeben geklagt, daß ihre Güterin savoyischem Gebiet vcrheftet werden, sodaß sie dieselben nicht genießen können, und daß sie nicht schnelles Rechfinden. Da man dieser Händel wegen beiderseits schon viele Mühe und Kosten gehabt, so bitte man den Herzog,die Güter der Genfer ledig zu lassen, und zwar Bern zu lieb, um Frieden und Rühe zu erhalten. Die Güterder Verbannten betreffend, welche die Genfer confisciren wollen, könne man nicht hindern, daß sie es thnn, dasie laut ihres Stadtrechtes dazu befugt seien; jedoch sollen die im Gebiet des Herzogs liegenden unberührt bleibe».Deßhalb schreibe man den Genfcrn, sie sollen nicht weiter greifen, sondern gute Nachbarschaft halten, >c.

St. A. Bern: W-lsch Missimn ol- .

Am 4. wurde eine Copie dieser Misstve nach Genf geschickt, begleitet von freundlichen Ermahnungen, "Ruhe nicht zu stören, w. zc. w. e. es

Die übrigen Acten geben die wünschbaren Aufschlüsse nicht.

/