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Januar 1528.
thuon, und wäre zuversichtlich, daß wir bald von einem andern Ort oder Gemeind aber erfordert, doselbst einanders, dem vordrigen villicht widrig, beschlossen wurd. Solichs uns ganz unträglich und zuo großem verwpsendienen mächt; wir wellen geschwigen (wie gern wir üch als unfern lieben nachburen wellten willfaren), daß unsdannocht, als eim surften und glid des hl. römschen Npchs, nit gebürcn noch gegen beiden unsern Oberkeitenoder andern christenlichen Ständen verantwurtlich sin wurd, zuo dermaßen fürgenomner sondriger Handlung zekommen und in den zwrstel, so vormalen uß beruofung unserer guoten fründcn einer gemeinen loblichen Eid-gnoschaft usgelöschen und (aber) bi üch obgemeldter artikel halb setz etwas von nüwem wider entstanden, zuogehelle»; dann üch oder uns noch niemand andcrm (als vor oftermalcn angezeigt) für sich selbs und abgesünderterMeinung nit zuostat, in angeregten nrtikcln wider der heiligen Kirchen ufsetzcn und ordnungcn, einhelliklich her-kommen, on allen zwifel dem hl. Evangelio und göttlicher schrifNiit widerig, sonder uß gruud derselbigen ermessenund gezogen, ichzit zuo erkennen oder zuo ändern, und obwol darwider von uns und üch einich nüwerung beschlossenoder zuogelassen, und doch die bi andern christenlichen Ständen, wie billich, für nichtig und frevel geacht (wurden);demnach ist unser früntlich väterlich crmanen und bitt an üch, ir wellen üch von bisher gehaltnen christenlichenordnungcn nit lassen abwenden und darvon nit wpchen (als uns ouch ungezwpfelt, ir (das) nit thuon werden),sonder üwer fürgenommen berüefung underlassen und erwarten, bis diser oder derglpchen Handlungen halb vongemeiner christenlicher Versammlung uß gnaden des hl. Geists, und wie geschehen soll, lüterung oder änderungfürgenommen und beschlossen, uns ouch deß, so uns als geistlicher Oberkeit bi den üwern zuostat, nit zuo entsetzen;dann wir in Hoffnung sind, die selbigen bisher nit übel gehalten und durch gegebne lütpricster christenlich geweidetworden sigen, und üch bewisen, als wir uns üwer vil vorerzeigten guotthaten und fründschaften, onch sonderernachburschaft (nach) zuo üch tröstlich versechen," ?c. zc. St.A. Bcm: Kirchl.Ang°l-genh-it-n.
Einen vollständigen Abdruck hat Stürler, Urkunden I. 533—535.
45) 1528, I. Januar (Neujahrstag). Mühlhauseu an Bern. Beglaubigung zweier (nicht genannter) Geist-lichen, die zu der Disputation verordnet worden, und Bitte um schriftliche Mittheilung der allfällig gefaßten
Beschlüsse, zc. St. A. B-rn: Kirchl. Angelegenheiten.
46) 1528, 1. Januar. Freiburg an Bern. Antwort auf dessen jüngstes Schreiben, das man nicht minderbedaure; man könne aber auf diesen „hochzeitlichen" Tag keine weitere Antwort geben, zumal jetzt mehrere Rätheabwesend seien. Man habe sie jedoch auf spätestens morgen Abends beschrieben und wolle morgen und am Freitagsich über eine gebührliche Erklärung berathen. St. A. Bern: «rchl. Angelegenheiten.
Abdruck bei Stürler, Urkunden zc. 1. 539.
47) 1528, 2. Januar. Bern an den Vogt zu Grandson. Er solle Niemanden auffordern oder zwingen, zuder Disputation zu kommen, sondern Jedem seinen freien Willen lassen. St. A. Bern: Rathsbuch Nr. ms.
48) 1528, 2. Januar, Vauxmarcus. Hans Lando an Bern. Antwort auf den ihm heute zugegangenenAuftrag, bei der Disputation das Schreiberamt zu versehen. Er würde seinen Pflichten nach gern willfahren,finde aber die Sache zu schwer, da er noch bei keiner solchen Verhandlung gewesen; deßhalb trage er Bedenken,das Amt anzunehmen, und bitte in aller Demuth, ihn hiefür zu entschuldigen und einen Andern zu wählen,zumal er den Herren von Freiburg auch unterworfen sei, die aus ihren Gebieten Niemand zu der Disputationwollen gehen lassen, als wen sie (selbst) dazu verordnen, weßhalb er in ihre Ungnade fallen möchte und dasvielleicht später zu entgelten hätte. Wenn aber Bern auf seiner Meinung beharrte, und der Landvogt sowie derSchultheiß zu Murten ihm die Erlaubniß geben, so wolle er als Gehorsamer thun, so viel er vermöge, ec.
St. A. Bern: Kirchl. Angelegenheiten.
49) 1528, 3. Januar. Hans Stnder, Schultheiß zu Murten, an Bern. Antwort auf die erhaltene Zuschrift«Das erwähnte Verbot von Freiburg, die Disputation zu besuchen, sei in der Herrschaft Murten nicht verkündetworden; darum habe er jedem Curaten geboten, zu derselben zu erscheinen. S«. A. Bern: Kirchl. Angelegenheiten.
50) 1528, 3. Januar (Freitag vor Trium Regum). Biel an Bern. Ans die Zuschrift betreffend die Dispu-tation habe man wegen Abwesenheit des Stadtschreibers bisher keine Antwort geben können; nichts desto wenigerwolle man den: gestellteil Begehren nachkommen und Allen freies Geleit gewähren, denen Bern solches zugesicherthabe, zc. ' w. u>.