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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Anglist 1527,

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4«S.

(SHwyz). 1527) 27. Juli (Samstag nach St. Jacobs Tag).

KantouSarchiv Schwvz. Stiftsarclnv St. Gallo».

Schwyz und Glarns verkiindcn dcn Toggeilbnrgern eincn Rcchtstag wcgcn der Streitigkeiten mit dem Abtvon St. Gallen.

Es liegen nur die bezüglichen Missiven vor; daß eine Konferenz der beiden Orte stattgefunden, läßt sichaber vermuthen. Wir geben hier einen Auszug:

Man habe in dem leidigen Span, den sie gemcinlich und etliche Gerichte besonders mit dem Abt und Convcntdes Gotteshauses St. Gallen haben, auf ihr Begehren schon viel gehandelt und um des Friedens willen auseigenem Antrieb gütliche Mittel zu einem Vergleich gesucht, deßhalb Tage geleistet und eine schriftliche Abredegetroffen, welche fünf Jahre dauern sollte, in der Zuversicht, daß sie, als die Landlcute der beiden Orte, dieselbewillig annehmen würden; da sie aber solche gänzlich abgeschlagen, so werde man kraft des Landrechts mit demGotteshaus angerufen, dessen Gerechtigkeiten aufrecht zu halten und gegen die Toggenburgcr das Recht zu gewähren.Da man diesem Gesuche zu entsprechen nicht umhin tonne, so habe man einen Rechtstag in Schwyz vereinbartauf St. Verenentag (1. Sept.), wo jede noch nicht vertragene Partei mit Vollmacht und allen Gewahrsamenerscheinen solle; man ermahne daher die betheiligten Landlente, dieser Ladung Folge zu leisten und sich dem Rechtenzu fügen. Wenn sie aber samt oder sonders demselben ausweichen wollten, so fordere man »sie bei den Eiden, diesie auf das Landrecht gethan (folgt Cit. von Art. 1), zum Gehorsam auf, wozu sie durch ihre eigenen Botschaftenvor Rüthen und Gemeinden zu Schwyz und Glarns und zuletzt an der Gemeinde zu Wattwyl sich gegen dieGesandten von beiden Ländern erboten haben; denn falls die eine oder andere Partei nicht erschiene, würde manden gehorsamen Theil auf sein Anrufen doch ohne Aufschub verhören und ihm ein Urtheil geben, w.

Unter gleichem Datum wird dem Abt von St. Gallen in einein erheblich kürzeren Schreiben der gesetzteRechtstag verkündet.

»

4«K.

Wrmmen. 1527, 2. August.

Staatsarchiv Luccrn: Acten Religionshändel.

Die Boten von Uri, Schwyz und Nidwalden schreiben an Lucern, sie haben etwas vorzutragen, woran ihnenmerklich gelegen sei, und bitten daher, auf nächsten Montag (5. d.) kleine und große Räthe zu versammeln, diealsdann erscheinende Botschaft gütlich zu verhören und ihr günstig zu entsprechen. S,.A. ung-b. Ws-hi-w.

Näheres wird vermißt, da sich über die Verhandlung in Lucern nichts Schriftliches erhalten zu haben scheint.

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Uern. 1527, 4. August.

Staatsarchiv Bern: Nnthsbuch Nr. 2l4, p. 124. 12b.

1. Vor Rathen und Burgern erscheinen die Botschaften des Herzogs von Savoyen und der Stadt Genf,wegen der von dem erster» ausgegangenen Drohungen. Die savoyische Botschaft erklärt, der Herzog sei geneigt,