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Januar 1527.
Jacob Müller nach Z. gewiesen und diesem das Urtheil über Lendi's Leib und Gut anheimgestellt habe; weilnun Z. in dem Haupthandel der ordentliche Richter gewesen, und die nachträglich erhobene Kostenklage von diesemGegenstand herrühre, sollte es billig auch diese zu entscheiden haben und die Forderung zu ermäßigen befugt sein?statt dessen habe B. alle Güter Lendi's als der Stadt verfallen erklärt und den zürcherischen Vogt, der dieselbeneinziehen wollte, nicht anerkannt; die acht Männer, die jetzt vor den Eidgenossen als Kläger auftreten, habenZürich nicht vorher um Recht ersucht, das ihnen sonst beförderlich zu Theil geworden wäre, wozu es sich auchjetzt noch erbiete. 4. Mit den Z. vorgeworfenen Drohungen, die es sich hierum gegen B. erlaubt haben soll,verhalte es sich in folgender Weise: Der alte Schultheiß Honegger habe auf Tagen sich eifrig in der SacheBremgarten's verwendet und vielleicht wohl etwa mehr gesagt, als ihm befohlen und der Wahrheit gemäß war;da dies Z. mißfallen, so habe es denen von B. darüber geschrieben; daß es aber denselben grolle oder gedrohthabe, werde ihm mit Unrecht zur Last gelegt; wohl möchte indeß Honegger mit seinem unwahren VorgebenSchuld sein an der Schärfe des Schreibens der Gesandten und anderem Unwillen. — Nach diesen Aufklärungenbitte Zürich die Eidgenossen nochmals freundlich, es nach Inhalt der Bünde bei seinem alten Besitze bleiben zulassen; wenn sie das aber nicht wollen, so rufe es sie um gebührendes Recht an, der guten Zuversicht, daß sie,um sich selbst die vielen Unruhen und Kosten des Handels zu ersparen, ihm gütlich willfahren werden.
St. A. Zürich: Missiven. — St. A. Lucern: Missiven.
Das an Bern und Lucern adressirte Exemplar datirt Montag n. T. R.
2) 1527, 14. Januar (Montag nach Hilarii), Zürich. Instruction für M. Jacob Werdmüllcr, waser zu Baden wegen Lunkhofen handeln soll. Auf Grund der zwei letzthin ausgetauschten Schreiben soll er anzeigen,daß er dem Peter Baumann, dem von Bremgarten für Welti Lendi verordneten Vogt, als Beistand zugeordnetsei, und die Eidgenossen in bester Form bitten, Zürich der Appellationen halb ruhig zu lassen; im Fall desAbschlags soll er gemäß den Bünden um ein förderliches Recht anrufen. Wenn die Sache aufgeschoben wird, soist zu begehren, daß die Forderungen der acht Personen auch stillstehen bis zu Austrag der Hauptsache. Vorerstaber soll in eine rechtliche Handlung nicht eingetreten werden. St. A. Zürich: A. Br-mgmt-n.
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MckN. 1527, 30. Zanuiiv (i<z pennitimo, <zio.).
Staatsarchiv Bern: Allgemein- eidgenössische Abschiede X. S!>S. Rathsbnch Nr. 212, p. IM.
Nach Verhörung des Berichtes der zum Herzog von Savayen verordneten Botschaft und der Erklärung derGesandten von Gens haben Schultheiß, Näthe und Bürger folgenden Beschluß gefaßt: 1. Der Herzog uud derBischof von Genf werden zum Wohl ihrer Unterthanen ersucht, auf einem gütlichen Tag in Bern zu erscheinen,damit die zwei Städte Bern und Freibnrg alle Beschwerden gegen das Burgrecht hören und niit Zustimmungder Parteien freundlich darüber absprechen können. 2. Wenn alle Parteien zu einem solchen Tage einwilligen,so soll, was da verhandelt, verabredet und beschlossen wird, ihren Gerichten, Herrlichkeiten, Freiheiten und demBurgrecht keinen Abbruch thun, sondern der schwebende Span nur in der Freundschaft vertragen werden; aus-genommen bleibt der Handel des gefangenen Franz Kartellier, dessen man sich nicht beladen will. 3. Wenn aufjenem Tage kein Entscheid erfolgt, so kehren die Parteien zu dem früheren Zustand zurück.
l) Zu 8 1) Das Original enthält über diese Bestimmung folgenden Wortlaut: ... „xour onzm Isur pluintiftpropos st grisk», eslu kamt los uoooräsr pur vavo lluinidis pur Isur don vouloir et oonssntemsnt cluovsptsrlumiudls prononoiution uckonog tuioto ou tu renunosr, (oo) gui seru en lilirs volunts äes äsux pnrtlivo» etävstiuseuno äs Isur, suvs les vonstruinärs sn tieulle prononoiution sn kuvon gue soit"...