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1012 November 1526,
mit dem Herzog von Savoyen betreffend, erklärt Freiburg sich fest entschlossen, die Burgrechte nicht aufzugeben,sondern eher seine Bünde mit dem Herzog herauszufordern und Rechtsforderungen kraft derselben kein Gehör zuschenken, Bern in gleichem Sinne, mit der Erläuterung, es werde den ihm nachtheiligen Bundbrief vom19. März 1509 herausfordern und ferner begehren, daß der Herzog den Genfern wie von Alter her feilenKauf zugehen lasse und die andern Vertrüge halte; wenn er sich dessen weigere, so werde es alle andern Bündemit ihm künden und dann erst zum Recht einwilligen. 2. Da man eingesehen, daß (bei solcher Gesinnung) derStreit weder gütlich noch rechtlich zu einem Ende' gebracht werden könne, so wird den Genfern angerathen, alleNeuerungen, die sie seit dem Beginn des Burgrechts gegen den Herzog und seine Angehörigen vorgenommen,aufzuheben, den flüchtigen Banditen, des Herzogs Anhängern, die Rückkehr in die Stadt zu erlauben und die-selben nach Recht zu strafen, wenn sie etivas Unbilliges gehandelt hätten. Desgleichen soll der Herzog die gegenGenf gebrauchten Neuerungen abthun, sowohl in Betreff der Märkte als in andern Dingen. Ueberhaupt mögendie Parteien nichts Unfreundliches gegen einander beginnen. Auf die Klage eines Kaufmanns von Basel,wegen Beraubung im Lager vor Mailand, wird an den Markgrafen von Saluzzo und den obersten Hauptmannim Lager des hl. Bundes geschrieben. Ii. „Sind ingedenk des pfensters zuo Sant Urban." v. (Basel) „Sindingedenk Claus Henners Handels und fürtrags, hieby in befolchen haben."
v»'. 1526, 20. November, Bern. Die eidg. Boten schreiben an Caspar von Mülinen: Nachdem man dieBoten, die mit ihm nach Frankreich geschickt worden, über ihre Verrichtungen verhört, habe jedermann guteHoffnung geschöpft, er werde in kurzer Zeit den Zweck seiner Sendung erreichen; da er nun so lange ausbleibe,und man nach den Boten und Schriften des Königs sehe, daß der fortwährende Aufzug nutzlos sei, empfindeman darüber nicht wenig Bedauern, weil in den gegenwärtigen Umständen aus solcher Zögerung nichts Gutesfolgen könne; darum verlange man ernstlich, daß er mit dem König auf das Dringlichste rede und verschaffe,daß er heimkehren könne, und daß er künftig „unfruchtbaren" Verheißungen keinen Glauben schenke, da die Eid-genossenschaft durch solche schon genug Schaden erlitte»; deßhalb erwarte mau, daß er mit allem Fleiß und Ernstdafür arbeite, daß er ohne weitern Verzug befriedigt („abgefertigt") werde; denn man habe zu bedauern, daßGeneral Morelet noch immer nicht zurückgekehrt sei, und gebe zu ermessen, was erfolgen würde, wenn der Ge-sandte die schuldigeil Summen nicht herausbrächte. SvA. B-mi Tmy-h Missw-n q, 122,
„ aus dem Berner Exemplar. Im Freiburger fehlt I, im Solothurner >, q, 1, im Baslcr I, «, 1, imAppenzeller «?, K»', >>, >; t ist zweimal geschrieben.
Zu >». Hieher gehören folgende Acten:
1) 1526, 22. November, Bern. Die eidg. Boten an die Hanptlente im Dienst des hl. Bundes. „Als dannuns gcmeinlichcn nnd insonderheit etlich schriftlich verklagnngen zuokommen von wegen der vier honptlüten, so denersten ufbruch gemacht und, als ir schriben, unverdient das gelt hingetragen und ane urloub Harheim zogen, undetlich rechtflüchtig worden, haben wir sölichen unbillichcn Handel unersuocht »it wellen lassen und also vermögen,daß dieselben houptlüt fanklich angenommen (worden) und trostung haben müesseu geben; demnach hat es sichzuogctragen, daß sich etlich entschuldiget (und) ir paßporten dargelegt haben, dergestalt (daß) wir st) uit wyterbekümbern noch strafen könnden, wo uns nit wyter underrichtung irs Handels und abscheid(en)s halb von üchzuokommen wurd; harumb unser will und Meinung ist, üch an den Herren irs Handels ze erkunden, ob ir paßportengerecht, (ob) inen urloub geben (worden) und welicher wys und gestalt sy abgestanden, und also deß alles unsberichten, damit wir aller gebür (nach) hierin handeln mögen; dann uns üben schimpflich will bedunken, daßdieselben so schwerlich anzogen, und aber (wir) dhein gewisse underrichtung haben"...
St. A. Bern: Teutsch Missiven H 125.