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Februar ! 526.
»lt. sid.) Der Bote soll auch nicht vergessen, für den Schreiber Huber von Lucern aus den nächsten Tag die8 Kronen zu bringen.
I»?e. (Die drei Orte Lucern, Schwyz :md Glariis erlasseil für die Landschaft des Gotteshauses St. Gallenzwei Mandate betreffend den Glauben und das Fleischesseil in der Fastenzeit. S. die Noten.)
lt. 1326, 8. März, Einsiedeln. Die eidg. Rathsboten an Zürich. Sie haben den Botschaften von Basel,Schaffhausen, Appenzell und dem Abt von St. Gallen etwas aufgetragen, an Zürich zu bringen in Sachen derHauptleute und Knechte, die im jüngsten Zuge dem Herzog von Würtcmbcrg gedient habeil, und bitten nun, dieBoten gütlich zu verhören und so zu handeln, daß diese Fürbitte sich nicht als fruchtlos erweise, w. (Näheres
fehlt). ' St. A. Zürich: A. Würtemberg.
.x und >' sind dem Berner, /, und »z» dem Solothurner Exemplar entnommen. Im Zürcher fehleni», > und «2, im Berner !>, !c. n—iin Freiburger !>. le—>>. v, rr, > —,t.i. im Solothurneri>, Ii, !c, I, I, v—im Basler und Schasfhauser zz, k, si -Ii, le, I, i, v ,'c. Appenzell hat nur «»,t», l>. In der Lucerner Sammlung sind i?—t versetzt (in das I. 1535).
Zu I. 1) 1526, 26. Januar. Bern an die Frau Regentin: Durch die Boten des Herzogs von Savoycnvernehme man, wie der Friede zwischen dem Kaiser und dem König von Frankreich gemacht sei; man verwunderesich, daß sie das nicht berichte; wenn es sich so verhalte, so möge sie es melden lassen. St.«. Bm>: Rathsmammi.
2) 1526, 14. Februar, Luccrn. Caspar Sormanno an die einzelnen Orte der Eidgenossen. Anzeige, daßer, mit Geschäften beladen, seine Aufträge von der Frau Ncgentin nur in Bern und Lucern habe eröffnenkönnen, die aber auf Fein Tage zu Einsiedeln mitgetheilt werden sollen; dabei habe er Nachricht, daß der Königdurch den Marschall von Montmorency gemeidet, wie ein Friede zwischen ihm und dem Kaiser vereinbart sei, dem-zufolge er am 10. März geledigt werden solle; die Eidgenossen seien darin vorbehalten und Befehl gegeben, ihnenden Vertrag in Abschrift mitzuthcilen. Dazu soll ihnen jetzt gesagt werden, daß auf den 20. d. M. 100,000 Frankenfür sie abgesendet, und daß künftig je nach drei Monateil eine gleiche Summe bezahlt werden solle, bis die ganzeSchuld abgetragen sei. Bitte um Verharren in guter Freundschaft zc.
St. A. Zürich: Tschud. Doc.-Samml. T. IX. Nr. 17.
Eine entsprechende Instruction für C. S., unter dem Datum 27. Februar, haben die Abschiedereinplarcvon Basel, Freibnrg, Solothurn, Schaffhansen und Appenzell.
Zu «i. 1) 1526, 9. Marz. Bern an Freibnrg. Der ans dem Tag zu Einsiedeln geschehene Vortrag dersavoyischen Botschaft wegen der Burgrechte mit Genf und Lausanne erfordere eine gebührliche Beantwortung;Freibnrg möge sich nun darüber cherathen und mündlich oder schriftlich seine Meinung anzeigen, damit man sichgleichförmig zu erklären wisse. St. A. Bern: Temsch Missive» q. in «.
2) Dem Vortrag des savopischen Gesandten (Herr von Lullin) sind folgende Momente zu entheben:
Die Eidgenossen wissen, daß sie dem Herzog in dem Bündniß zugesagt haben, keine Städte, Lande undHintersäßen in dem Umkreis seiner Herrschaft als Burger anzunehmen, und daß diese Pflicht durch drei Abschiedevon Zürich, Solothurn und Baden (1519) anerkannt worden sei. In gleicher Weise haben sich Bern und Freiburgdurch ein besonderes Bündniß verpflichtet, aber dessen ungeachtet die Stadt Lausanne in ihr Burgrecht aufgenommen,zu großem Nachtheil für den Herzog wie für den Bischof, wodurch der Ungehorsam derselben bestärkt werde;zudem sei dem Herzog dadurch eine Gerechtigkeit entzogen, die er und seine Vordem von Alter her gehabt, daßnämlich die Appellationen von den Niedern weltlichen Gerichten an seinen Amtmann zu Billens gehen sollten,während sie jetzt „zu march" nach Biel oder Aelen gezogen werde». Statt den gethanen Schritt auf seine Klageilhin zu widerrufen, haben nun die beiden Städte „etliche Personen" von Genf, die ohne Ursache und Recht demHerzog bösen Willen bewiesen, als Burger angenommen, abermals zu seinem großen Schaden, auch dem Bischofvon Genf zum Nachtheil, der auch mit dem beste» Theil der Bürgerschaft dem Burgrecht widersprochen habeund deßhälb eine eigene Botschaft zu den Eidgenossen schicke; aber wenn auch er und die Einwohner zustimmten,so wäre das Burgrecht doch durch den Wortlaut der Bünde entkräftet.