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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Januar 1526.

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Baten der Orte oder Zugewandten dahin kommen soll, um überhaupt alle nöthigen Anordnungen zu treffen; deßhalbsollen die Boten mit voller Gewalt erscheinen. K. (Für die VIIchristlichen" Orte:) Nachdem Bern von einerBotschaft der VII Orte zu einer Erklärung aufgefordert worden, wessen sie sich der Religion halb zu ihm versehenkönnen, hat jetzt dessen Bote die schriftliche Antwort abgelesen, es werde die Bünde treulich halten und glaube, sieauch bisher gehalten zu haben. Einen solchen Bescheid hat man aber mit Befremden vernommen und nach mancherleiRathschlägen beschlossen, es sollen die VII Orte ihre Boten auf Montag vor Lichtmeß (29. Januar) nach Bernsenden, um es nochmals auf das höchste und crnstlichste zu ermahnen, an seiner im vergangenen Jahr den sechsOrten schriftlich und besiegelt (?) gegebenen Erklärung festzuhalten und sich von ihnen nicht zu söndern. NachBollziehung dieses Auftrages sollen dann die Boten sich nach Baden verfügen, um dem Tag auf Lichtmeß bei-zuwohnen. !». Da sich außer dem Streit der neun Orte mit Zürich, der früher gemäß den Bünden ins Rechtzu Einsicdeln geleitet worden, täglich mehr Anstände zeigen, worüber eine Rechtfertigung nöthig ist, so wird vonden neun Orten samt Zürich beschlossen, ans Sonntag Neminiscere (25. Februar) einen Nechtstag in Einsiedelnzu halten, allwo von beiden Parteien die Boten und Richter mit genügenden Vollmachten ausgerüstet sich ein-finden sollen, um ohne alles Hintersichbringen die streitigen Artikel abzuthun und nöthigenfalls auch einen Obmannzu wählen, j. Die von Solothurn beschweren sich gegen Basel, daß dieses ihre eigenen Leute, die in seinemGebiete wohnen, mit Steuern und andern Diensten beschwere, und in letzter Zeit entweder die Entrichtung dersteuern oder aber Entfernung aus seinen Gerichten verlangt habe; das sei bisher nie vorgekommen, und siebitten daher uns Eidgenossen, Basel davon abzumahnen, indem Solothurn sonst gemäß den Bünden Recht ver-langen würde. Da man solches mit Befremden hört, so wird Basel ernstlich ersucht, die eigenen Leute vonSolothurnbleiben zu lassen, wie sie von Alter her gekommen sind," da man gcnöthigt wäre, den Bündengemäß das Recht zu brauchen; dieses hat man dem Boten von Basel heimzubringen aufgetragen mit der Weisung,auf den? nächsten Tag zu Baden Antwort zu geben. Ii.. Es ist beschlossen, daß in Anbetracht der bedenklichenUmstände jedes Ort, das noch nicht zwei Knechte zu Luggaris hat, seine Zahl ohne Aufschub ergänzen solle.I» (Für Glarus:) Bern fordert abermals Antwort betreffend den Neversbrief über Neuenburg, oder Ansehungeines Rechtstages, sosern Glarus sich noch nicht zur Aufrichtung des Briefes verstehen wolle. Glarus, das keinenBoten auf diesem Tage hat, soll sich ans nächstem Tage zu Baden bestimmt erklären, ob es mit den andern Ortenhalten oder allein ins Recht treten wolle. «». Eine Botschaft der Graubündner zeigt an, daß ihr Vertrag mitdein Eastellan von Mnsso ans Lichtmeß zu Ende laufe, und wünscht zu wissen, wessen sie sich zu den Eidgenossenzu versehen Hütten, wenn wieder ein offener Krieg entstünde. Nach langer Berathung werden Lucern und Schwyzbeauftragt, sogleich in unser aller Namen ans den gegenwärtigen Landtag zu Davos (23. Januar) ihre Boten»u senden, um daselbst mit aller Bestimmtheit zu fordern, daß die Bünducr von der lutherischen Ketzerei, die sichort zu verbreiten scheine, abstehen, mit der Erklärung, daß die Boten, sofern die Bündner diesem Begehrennachkommen, Vollmacht haben zu Unterhandlungen, entweder um den Vertrag mit dem Eastellan um einen Monatzu verlängern, oder den Span gänzlich zu erledigen, i». Weil in Glarus durch den neuen Glanben vieleZwietracht entstanden, so wird beschlossen, es sollen die V Orte, die Antheil an Sargans haben, auf Sonntagvor Lichtmeß (28. Januar) ihre Boten nach Glarus senden und die Neugläubigcn ernstlich ermahnen, von ihrerKetzerei abzustehen und sich z» den VII Orten zu halten,die sich des Glaubens halb besonders vereinigt haben".Dann sollen sich die Boten samt einer Botschaft von Glarus nach Walcnstadt verfügen, nur den^Schultheiß^ögeli für seine bösen Händel und Schimpfreden zu berechtigen und zu verhaften. Endlich sollen sie auch mitdenen von Sargans deßwegen reden (und sie auffordern), von dem Ketzerwcrk abzulassen, a. Da zwischen