Druckschrift 
4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
Entstehung
Seite
771
Einzelbild herunterladen
 

September 1525.

771

SOS.

Schwyz. 1525, 11. September (Auf Felix und Regula).

Staatsarchiv Lucern: Allgemeine Abschiede, K. 5. 88.

(Tag der V Orte?), t». Dieser Tag wurde augesetzt wegen der Uuruheu im Thurgau, im Sarganserland,zu St. Galleu, in^Rheinthal u»d anderswo, und wegen der Warnungen, welche den Boten in Lncern zugekommen.Obschon die Instructionen nicht gleich lauten, ist man wenigstens darüber einig geworden: es möchte gut sein,an die Orte, welche noch nicht gleicher Meinung mit den sechs Orten sind, Botschaften zu seudcu, um ihnen zuberichten, was allenthalben vorgeht, und sich bei ihnen zu erkundigen, wessen man sich von ihrer Seite zu ver-sehen hätte, wenn es zu einem Sturm (Ausbruch) kommen sollte. Da man aber zu diesem Beschlüsse nicht Voll-macht hat, so will mau dies heimbringen und den Voten, die zu Baden sind, empfehlen, die Antworten derübrigen Orte sich wohl einzuprägen; wären dieselben den früher gegebenen gleichlautend, so sollen die Boten (derVI Orte) Gewalt haben, für die besprochene Botschaft nach ihrem Gutfindeneinen Anschlag zu thun." DesThurgaus halb soll denselben Boten nach Baden geschrieben werden, daß sie dort allenthalben vor den Gemeindentapfer reden oder aus den Gemeinden Einzelne beschicken, um ihnen mündlich und schriftlich zu erklären, daßwir" an den alten Bräuchen festhalten wollen, und daß man eine Erklärung auch von ihrer Seite wünsche.Ferner scheint es zweckmäßig, daß jene Boten dann auch nach St. Gallen gehen, und dortallerlei erzählen"der Banditen halb, denen die Stadt offen stehe, auch der Prediger und Täufer wegen, die sich dort aufhaltendürfen, und sie ermahnen, von alldem abzustehen und sich den sechs Orten gleichförmig zu machen. Auch mit denGotteshauslcuten sollen sie in dieser Meinung reden. Ueber alles dieses soll an die Boten zu Baden geschriebenwerden, damit sie thun können, was die Nothwendigkcit erfordert. Dasselbe soll endlich auch zu Wyl und inder Grafschaft Toggenburg gethan werden, schriftlich oder mündlich, je nach Gutfinden der Boten. I». DemLandvogt in Sargans wird schriftlich befohlen, den Schultheiß Vögeli zu Walenstadt wo möglich zu verhaften.Sollte er aber befürchten, daß daraus Unruhen entstünden, so soll er ihn nach Baden vor die Eidgenossen citireu;würde er daselbst erscheinen, so werden ihn die Boten verhaften lassen und mit ihm handeln,was sich gebührt";würde er aber ausbleiben, so soll dann berathen. werden, was man weiter thun wolle, e. Dieselben Botensollen auch denen von Wallis schreiben (und sie ersuchen), ein gutes Aufsehen aufuns" (die sechs Orte?) zuhaben und uns Hülfe zu bringen, wenn.uns etwas begegnen sollte. «I. Es soll auch den Boten nach Badengeschrieben werden, daß sie Gewalt haben, an die Bündischen (den schwäbischen Bund) zu schreiben.

SOS.

Zürich. 1525, 13. September (Mittwoch nach Felicis und Regula).

Staatsarchiv Zürich: Rathsbuch k. 166 a.

1.Als unser Eidgnossen von Glarus iren Ammann (M. Mad) vor minen Herren (Räthen und Burgern)gehcbt und sy gebetten habent, daß st) sich in den artiklcn des gloubcus nit von andren Eidgnossen sündrcn,sonders sich etwelicher gestalt verglichen wöllint, damit man müge in einigkcit komen; was sy dann könnint thuon,das wellint sy gern thuon, und ob min Herren etwas in geHeims habint, wo man sy das lasse müssen, wellint