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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juli 1530.

die Sache weiter bedenken und allen Boten Vollmacht geben, darin zu handeln. 4. Die von Mühlhausenlegen ein Urtheil vor, das wider einen Meyer, welcher ihres Gotteshauses zu den Predigern Zinsmann ist,und zu Gunsten des abgewichenen Guardians, der sich jetzt in Thann aufhält, am Hosgericht zu Rothweilergangen ist; dagegen haben sie den Meyer an das Kammergericht appelliren lassen. Da sie wohl vermuthcn,daß damit auch nicht viel zu gewinnen sein werde, so bitten sie um Rath, ob sie bei der Appellation beharren,oder was sie sonst thnn sollen. In der Voraussetzung, daß andere Städte bei Gelegenheit vielleicht etwasunternehmen werden, um die verlegten Nutzungen wieder einzubringen, wird ihnen gerathen, der Appellationfür einmalnachzukommen" und die Inhibition auszuwirken, damit sie ihr Recht nicht einbüßen; wenn siespäter sich entschließen, mit den andern Städten gegen die Regimentischen gemeinsam zu handeln, so wird mandies gerne sehen, in der Hoffnung, daß ihnen zugleich geholfen werden könne. K. Da die V Orte letzthinauf der Jahrrechnung zu Baden auf die Anfordnung der 2500 Kronen, die sie gemäß dem Spruch der Schied-leute den christlichen Städten ausrichten sollten, die ziemlich spitzige Antwort gegeben haben, daß sie erst nachErläuterung der strittigen Artikel des Landfriedens darauf eintreten werden, so macht man sich nochmals denStandpunct klar, der dabei festzuhalten ist. Man findet, daß der gegebene Bescheid nicht annehmbar sei,indem man von den Personen, welche bei der Ausrichtung des Landfriedens mitgewirkt, genugsam Bericht hat,daß die V Orte denselben angenommen haben, wie er von den Städten gestellt und vorgeschrieben worden ist;daß er also gar keines Läuterns mehr bedarf, wie denn Zürich bestimmt erklärt, in eine solche Läuterung nichtzu willigen, auch niemand darum zu ersuchen, sondern steif bei dem Buchstaben zu bleiben, da doch der ersteArtikel deutlich sage, daß die Gemeinden frei sein-sollen, auf- und abznmehren, bis sie das göttliche Worterlangt haben, aber Messe, Bilder und Ceremonien, wenn sie einmal abgethan worden, nicht wieder aufstellendürfen. Ebenso ist der Artikel des Kostens halb einfreier, unverbundener, unangehängter" (bedingungsloser),durch welchen der Kostenfrei", wie in einem besonderen Urtheil und nicht an diese oder jene Auslegung ge-knüpft, den Städten zugesprochen worden ist, wobei die Läuterung billiger Weise dem zusteht, der die Bestim-mung (Gesatz") vorgeschrieben hat. Daneben scheint es, daß die berührte Antwort der V Orte ein Aufzugsein sollte, der sie aber nichtschirmen" kann, da sie dem Schicdspruch unbedingt nachzukommen schuldig sind.Weil indeß die Voten keine Vollmacht haben, hierüber etwas zu beschließen, so wird verabschiedet, daß jederdie Sache bei den Obern anbringen und auf dem nächsten Tage deren endliche Antwort eröffnen solle, nämlichob sie den V Orten die begehrte Läuterung gestatten und für die Zahlung der Kosten einen Aufschub zuge-stehen wollen, bis die streitigen Artikel ausgelegt wären, oder was man ihrer Antwort halb ferner mit ihnenhandeln, oder ob man sich damit begnügen soll; man ist aber der Meinung, daß es sich hiebei nicht um einenArtikel des Friedens handle, sondern um ein unbedingtes klares Urtheil, worüber keine Erläuterung nöthig ist,daß also die V Orte keinen guten Grund (Glimpf") haben, die Erfüllung hinauszuziehen, und die Städteum das, was ihnen unzweifelhaft zugesprochen ist,nicht pfänden sollen." I». Zürich beklagt sich, daß dieV Orte, wie es offenbar sei, sich an einander gehängt haben und aller Ehrbarkesi zuwider ihr Thun nnd Lassenauf die Unterdrückung und frevle vermessene Verfolgung der Frommen richten, die Gott und seinem Wort anhangen;daß sie beflissen seien, alle ehrbaren billigen und christlichen Satzungen mitzerbrochenem" verkehrtem Gemüthumzukehren und alle Dinge nach ihrer verkehrten Meinung hindurchzudrücken, sodaß die Gutwilligen bei dembesten Rechte denHinderling" haben, ihre Sache mit großem Nachtheil verlieren und solche Ungerechtigkeitöffentlich leiden müssen, weil jene durch die Mehrheit der Stimmen die Oberhand haben und immer vorhineins seien, also daß rechtschaffene Leute wider alle Billigkeit umgezogen und mit frecher, schamloser Ungerech-