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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Januar 1530.

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Sache dennoch wohl führen und die Gläubigen stärken werde, auch wenn Zürich in diesen Geschäften sich mäßige.2. Wiewohl die Boten von Zürich „genugsam" erläutern, warum solche Botschaften verordnet werden, so habendoch die Gesandten der drei Städte sie ernstlich gebeten, ihren Rath in den Abschied zu nehmen und an dieObern zu bringen, was ihnen auf diese Bitte hin bewilligt worden ist.

». 1. Bern, Freiburg und Solothurn fordern von den sechs Orten (V Orte und Glarus*) Bescheidwegen der thurgauischen Gotteshäuser und bitten angelegentlich um willfährige („tugentliche") Antwort, weildoch überall die Kastvogtei der hohen Obrigkeit zugehöre, woran die drei Städte auch Theil haben. 2. Diesechs Orte erwidern, ihre Herren haben darüber noch keine endlichen Beschlüsse gefaßt; daher bitten die Boten,die Sache derzeit ruhen zu lassen; inzwischen wollen sie den Handel nochmals an ihre Herren bringen, in derHoffnung, auf dem nächsten Tag mit genügender Antwort erscheinen zu können. 3. Weil nun die Gesandtender drei Orte erklären, sie dürfen die Sache nicht (so) wieder heimbringen, da sie Befehl haben, von einemRechten zu reden, nnd besonders Bern anzeigt, daß es zuerst das Recht brauchen und Freiburg und Solothurnals Nathgeber und Veiständer haben, und dann diesen beiden Städten, wenn sie selbst den Proccß unter-nehmen, als Beiständer dienen wolle; weil aber die Boten der sechs Orte zur Ansehung eines Rechtstagcs keineBollmacht haben, so haben sie die von Bern ersucht, das ihren Obern vorzutragen; was dann dieselben be-schließen , und welchen Tag sie für das Recht bestimmen wallen, mögen sie. zu Händen der übrigen Orte,schriftlich Lucern anzeigen. «». Die drei Orte Basel, Schasshauscn nnd Appenzell ersuchen Bern, Freiburgund Solothurn, den Boten auf den nächsten Tag in Baden Nollmacht zu gütlicher Ausgleichung mit densechs Orten zu ertheilen.

I». (Verlesung einer Zuschrift des französischen Gesandten? — S. Note).

(Verhandlung über die Angelegenheit der vertriebenen Rothweilcr, unter den V Orten allein? —

S. Note).

». (Verhandlung über die Abzugsverhältnissc zwischen Constanz und Thurgau? — S. Noten).

1530, 20. Januar (Sebastian!), Baden. Die Rathsboteu von Bern, Uri, Untcrwalde», Zug, Basel,Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell schreiben an Zürich: Da in dem vergangenen Aufruhr zu

Etliche gefangen worden nnd Etliche ans Furcht vor Gewalt sich „entäußert" haben, und die Eidgenossen(»wir") auf dem jetzigen Tage (von ihnen) zum höchsten ersucht worden, zu verhelfen, daß die Gefangenen aufgenügende Tröstung hin freigelassen würden und die Abgetretenen wieder heim, zu Weib und Kindern, kehrendürften, die Boten von Zürich aber, als man diese Bitte an sie gebracht, zur Antwort gegeben haben, sieseien darüber gar nicht bevollmächtigt, da ihre Obern sich deßhalb noch nicht berathschlagt Hütten, so bitte mandiese hiemit, als besonders treue liebe Eidgenossen, zum dringendsten, an den Gefangenen sowohl in ihrer Stadt"ls in Wyl „ein Genügen zu haben" »nd sie auf genügsame Tröstung zu ledigen und die armen abgewichenenGsellen wieder zn Haus und Hof w. kommen zu lassen; dagegen seien dieselben crbötig, sichere Bürgschaft zugeben nnd nach Vollendung der Hauptsache, derentwegen dieser Tag gehalten worden, Jedermann des Rechtengehorsam und gewärtig zu sein. Wenn solches geschehe, so sei man der besten Hofsnnng, daß der Haupthandel

*) Urich hMe »o» vornherein (namentlich Bern) entsprochen, um dessen Beistand zn gewinnen.