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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
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März 1529.

in Verbot gelegt gewesen; zudem daß sie die Rädelsführer im Lande wohnen lassen und allerlei Drohungenund Schmnchworte äußern, was den Bünden nicht gemäß und einem Vergleich nicht förderlich sei.

St. A. Bern: Jnstruct. ä.. 273—275 a. Vgl. Rathöbnch 221, p. 50, 51.

2) 1529, 12. März, 9 11. Vorm. Bern an seine Boten in Baden. Antwort auf ihr Schreiben vom19. d. (Mittwoch), 8 U. Nachmittags, das gestern Abends um 7 Uhr eingegangen. Man habe jetzt nochmals dieInstruction verhört und einen etwas milderen Entschluß gefaßt, nämlich in der Erklärung, die man von den Unter-waldnern fordere, die Stelle zu erlassen, daß sie sich „wider Eid und Ehre, Briefe und Siegel" vergangen;aber im klebrigen bleibe man bei dem früheren Rathschlag und verlange also, daß die Unterwaldner vor allenDingen sich offen als schuldig bekennen, gemäß der Instruction. ... St. «. Ber»: Teugch Mg;, u. so?.

3) 1529, 13. März, 19 U. Vorm. Bern an Dieselben. Antwort auf ihre Zuschrift vom 11. d. (Donstag),die man gestern um Mittag empfangen habe. Nach abermaliger gründlicher Erwägung des Handels bestätigeman den gestern gemeldeten Beschluß. „Wann aber solichs nit erschießen wellt, also daß die schidlüt iren us-spruch nit darnach geben wellten, alsdann füllend ir zuofaren und inen mit' usdruckten warten sagen, dwyl wiruns aller billigkeit und zimligkeit erbotteil und den spnn früntlicher wyse haben wellen lassen betragen, und aberalles nüt verfachen will, deß wir uns doch dheins wegs versecheu, so sye unser beger, daß sch, die schidlüt, voneinem gemeinen unpartygen rechten und richtern red haltind und daruf einen verzwickten kurzen fürderlichenrechtstag an unpartyg ort und end setzent. Und wie hicvon geredt und gehandlet wirt, sollend ir in abscheid nemen,uns deß ze berichten, demnach aber zc handle», was Mich, zimlich und recht ist. Wo aber die von Under-walden sich solichs rechtbietens nit benüegen, alldann sollend ir nit wister handlen, sonders augends Harheim ryten."..

Ib. ib. k. sos b, so» ».

4) 1529, 12. März, Baden. Die Boten von Basel, Schaffhauscn, Appenzell und den drei Bünden anZürich. Da ihre Bemühungen, den Span zwischen Bern und Unterwalden gütlich beizulegen, noch keinen Erfolggehabt, so haben sie beschlossen, samt Glarus, Freiburg und Solothurn eine Botschaft nach Bern abzufertigen,um dasselbe zu ersuchen, ihnen die Sache nochmals anzuvertrauen; sie achten es aber für fruchtbar, wenn Zürichsie unterstützen wollte, und bitten es daher, seine Botschaft ebenfalls dahin zu verordnen. Die Abreise hättemorgen stattzufinden. St. ei. Lim-h: ei. i. Capp-l-riri-g.

Zu vergleichen ist Nr. 46, auch die Note Ic.

Zu 15. Es sind noch einige Zugaben aus den Acten uöthig:

1) 1529, 13. März. Bern an seine Boten in Baden. 1. Nach Verhörnng der Boten (Schiedleute)habe man sich über den Abschied entschlossen, wie die Beilage laute, und denselben einen entsprechenden schrift-lichen Bescheid gegeben. 2. Es solle nun einer der Gesandten nach Zürich reiten und die ganze Angelegenheitvortragen mit der dringlichen Bitte, den diesseits gefaßten Beschluß nicht übel zu deuten und eine Botschaft nachBaden zu schicken, um ferner gemeinsam zu handeln. 3. Auftrag, dem Abschied von Solothurn gemäß mitandern Orten zu thun, was die Umstände erheischen. si. «. B-n>: Tmis-h Miss. n. sn.

2) 1529, 29. März. (1) Bern an Sch. und R. in Zofingen. Dank für die zugeschickte Warnung,und Auftrag, zuverläßige Nachrichten einzuziehen» w. — (2) 29. März, 1 U. Nachm. Dasselbe an seineBoten in Baden. Mitthcilung der ans Zofingen gekommenen Warnung, behufs Erleichterung der gewünschtenNachforschungen ?c. - w. e. -es.

3) >529, 22. März (Montag nach dem Palmtag), Baden. Gütlicher Spruch der Schiedleute in demSpnn zwischen Bern und Unterwalden, besiegelt von Adclberg Meyer, für sich und Joder Brand, von Basel;von Hans Pcper, für sich und Hans Jacob Marbach, von Schaffhausen; von Ulrich Jsenhut, für sich undHeinrich Naumann, von Appenzell; von Hans von Capol, Hans Brun und Hans Hätz, von Graubünden.

Wir lassen die erzählende Einleitung weg und geben nur den Spruch:

„Und nämlich des ersten, so Hand wir der vorgenannten uns^ Eidgnossen von Bern auklag, ouch dervorgcmelten unsrer Eidgnossen von Underwalde» antwurt, ouch gegen und widerred und alles das, so sich indisem Handel begeben und verlaufen hat, gänzlich gegen einandern ufgehept und doch mit sölcher lüterung, daß