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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Februar 1529.

25.

Gaster. 1529, a. 16. Februar.

Staatsarchiv Lucern: Missivm.

Verhandlungen einer Botschaft von Schwyz und Lucern mit den ncngläubigen Gemeinden (Benken,Schimms, Weesen :c.).

Es liegt nur folgender Act vor:

1529, 18. Februar (Donstag vor Reminiscere). Schwyz an Lucern. Dank für die Mitsendung einerBotschaft in das Gaster und nach Weesen. Was da geschafft worden, werde dieselbe schon berichtet haben. Da esnun wichtig sei, den einzuschlagenden Weg wohl zu prüfen, und man ohne den Bcirath Luccrns nicht handelnwolle, die Sache aber dringend erscheine, so habe man einen Tag auf nächsten Sonntag (21. Febr.) angesetztnach Lucern, und bitte um freundlichen Rath ?c. Dieser Tag sei auch den übrigen „vier" Orten verkündet.

Anläßlich bemerken wir aus Acten, die hier nicht weiter berücksichtigt werden können, daß auch Zürichin diesen Tagen eine Botschaft in das Oberland sandte, zum Theil veranlaßt durch die Sendung nach Feldkirch.

Geschichtliche Notizen gibt die Chronik von Val. Tschudi (Archiv IX. 372). Vergleiche Nr. 33.

2«.

Korschach. 1529, 17. Febrnar (Mittwoch nach St. Valentin).

Stadtarchiv St. Galle» - Tr. xxxv.

Gesandte: Zürich. Peter Meyer; Ulrich Funk. St. Gallen. Lienhard Zollikofer; Andreas „Miller".Die Boten der beiden Städte legen vor Hans Jacob Blarer von Wartensee, Reichsvogt zu Rorschachund Steinach im Namen des Abtes von St. Gallen, (und dem Gericht) durch Andreas Heer, Ammann zuRorschach, als den erlaubten Fürsprech, einen Urtheilbrief ein, den sie zu verhören bitten, was ihnen im Rechtbewilligt wird. Nach dessen Verlesung eröffnen sie, gemäß der gehörten Schrift klagen sie abermals gegenChristian Gruber an Leib und Gut, weil er auf der Kanzel gesprochen: „Jr komment und sagent, worumblerent ir uns nit ouch wie die von Zürich lerent; wornmb lerent ir uns nit ouch, wie die von Sant Gallenlerent; so ston ich da und sag, daß die von Zürich und die von Sant Gallen, und alle die inen anhangend,ketzer sigent, und darzuo geredt, welche zuo dem tisch gottes gangent, die gangent zuo des tüfels tisch undcsseut judasbrocken." Weil nun solche unchristliche Worte ihre Ehre, Leib und Leben, Land und Leute berührenmöchten, so fordern sie, daß er seine Behauptung rechtmäßig erweise, was sie erwarten wollen; wo nicht, sohoffen sie, daß er nach kaiserlichen Rechten gestraft werde; denn wo nöthig glauben sie erhärten zu können,daß er jene Aeußerungen gethan. — Auf Umfrage wird nun erkannt, daß der Weibel bei seinem Eid erklärensollte, ob er laut des letzten Urtheils dem Beklagten (den Tag) verkündet habe oder nicht; er bezeugt, daß erihm „under ougen und an sin mund" verkündet habe. Hierauf ist zu Recht gesprochen: Weil Grubcr zumRechten und zur Verantwortung nicht erschienen, und die Herren von beiden Städten seinen Leib nicht betretenkönnen, und seinetwegen in große Kosten gekommen, so mögen sie auf sein liegendes und fahrendes Gut greifen,bis sie bezahlt sind; dem Gerichtsherrn und dem Richter bleibt vorbehalten, ihn um seine Reden zu strafen;