Willensfreiheit beeinflussende, so dürfte sich die Frageauf das allgemeine Gebiet der Willensfreiheit hinüber-spielen und die richterliche Prüfung, inwieweit die Willens-freiheit als getrübt anzusehen sei, nicht vollständig aus-geschlossen werden könuen. Indem ich Ihnen im übrigenmeinen Dank für die Uebersendung der mit ausserordent-lichem Geschick abgefassten, hochinteressanten Petitionsage, bin ich u. s. w."
Eine nicht unbedeutende Zahl der Replikanten gebendas häufige Vorkommen der constitutionell-homosexuellenAnlage zu, empfehlen auch, wo dieselbe nachweisbar, Straf-freiheit, allein sie betonen, dass die in Rede stehendenDelikte nur zu einem Bruchteil einer krankhaften Dispo-sition entspringen. So erwidert der Königsberger Psychi-ater Professor Meschede: „Der Nachweis ist nicht erbracht,dass allen Aberrationen der in Frage kommenden Artausnahmslos anatomische oder j^thologische Anomalienzu Grunde liegen." Prof. Orth-Göttingen antwortet: Eingrosser Teil der Betreifenden lässt nicht auf Entwickel-ungsverhältnisse beruhende körperliche oder funktionelleAbnormitäten erkennen. Die geistig Unzurechnungsfähigenschützt gegen die Folgen des § 175 der § 51.*) Scholz-Bremen bemerkt: „Sehr häufig ist allerdings der homo-sexuelle Trieb angeboren und erscheint den damit Behaf-teten als etwas Natürliches; häufig aber ist es auch erstein Erzeugnis des Milieu. u Denselben Standpunkt ver-tritt auch Professor Cramer in einem Vortrage, den erüber die Petition in der Göttinger medizinischen Gesell-schaft hielt (veröifentlicht in der Berliner klinischenWochenschrift. 1897. Nr. 43 u. 44.) Ein anderer Gegner
*) § 51 des Strafgesetzbuchs lautet: Eine strafbare Handlungist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung derHandlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krank-Jafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welche seine freieWillensbestimmung ausgeschlossen war."