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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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939
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§ 78. Territorien. 4. Verhältnis zum Keiche. 939

den eximierten Territorien nahmen sie die gleiche Stellung wenigstens inFällen der Rechtsverweigerung ein. In allen Territorien mußte für einengeordneten Instanzenzug, in den eximierten für drei Instanzgerichte ge-sorgt werden. Gegen Mißbräuche der Gewalt konnten die Untertanenbei den Reichsgerichten gegen ihre Landesherren klagen, während umgekehrtdiese den Schutz des Reiches gegen ungehorsame Untertanen anrufenkonnten 38 .

Eine weitere Beschränkung durch das Reich ergab sich aus den Reservat-rechten, die überall im Reiche nur durch den Kaiser allein oder unter Zu-stimmung der Kurfürsten ausgeübt wurden (S. 896f.). Dahin gehörte u. a.die Errichtung neuer und Erhöhung bestehender Zölle, die nur von Kur-brandenburg auf Grund einer Verleihung Friedrichs III. als landesherr-liches Recht in Anspruch genommen wurde 37 . Das kaiserliche Begnadigungs-recht beschränkte sich auf die von den Reichsgerichten verhängten Strafen.Für kaiserüche Gnadensachen, Standeserhöhungen, Bestätigung kaiser-licher Notare u. dgl. pflegten die Kaiser in den einzelnen Territorien besondereHofpfalzgrafen einzusetzen, wobei die Landesherren in der Regel mit-zusprechen hatten. Zuweilen wurden die Landesherren selbst zu Hof-pfalzgrafen mit der comitiva maior ernannt, so daß sie, wenn auch nur imNamen des Kaisers, jene Akte auf eigene Hand vornehmen konnten 38 .Zunft-, Markt- und Stadtprivilegien wurden als ausschließliche Landes-sache behandelt, während bedeutendere Meßprivilegien vom Kaiser aus-gehen mußten 39 . Moratorien zu bewilligen war für Landsässige Sache derLandesherren, der Kaiser sollte es nur in dringenden Fällen tun' 10 . BeiBegnadigungen, Volljährigkeitserklärungen, Ehelichkeitserklärung unehe-licher Kinder, zuweilen auch bei der Verleihung des niederen Adels, kon-kurrierten die Landesherren mit dem Kaiser 41 . Auf die Erteilung von Mono-polen mußte der Kaiser, wenigstens in späterer Zeit, durch die Wahlkapitula-tion verzichten 42 ; landesherrliche Patente wurden seit Ende des 18. Jh.

38 Vgl. S. 917. Stand. Wahlkapitulation Art. 15 (Zeumer 2 Nr. 205).

37 Vgl. RA. von 1576 §§ 118-120 (N. Samml. 3, 372). Preuß, ALR. II Tit. 15Abschn. 3. Pütter Hist. Entw. 3, 264, A. Hoff mann Deutsch. Zollrecht 1. 1900.

38 Vgl. S. 899. Pütter 2, 164. 3, 263. Die kaiserlichen Notare mußten sichin manchen Ländern einer besonderen Landesprüfung unterziehen. Vgl. v. GeldernAus den Akten des reußischen Hofpfalzgrafen A. H. Tb. Geldern (1786-1806),Familieng.-Bl. 16 (1918) 125ff.

39 Vgl. Pütter 3, 266.

10 Vgl. JRA. § 175. Pütter 3, 269ff. Graf v. Oberndorff Das vom Landes-lierrn oder von Staats wegen erteilte Moratorium, Greifsw. Diss. 1905. Vgl. 6. 897Hein Eiserne Briefe, Aus dem Danziger Rechtsleben 1910 S. 68ff.

11 Vgl. S. 888. 897. Pütter 3, 271. Eichhorn 4, 291f. Das Preuß. ALP.II Tit. 9 §§ 2, 9,- 10, 13, 14, Anh. § 113, verbietet den Untertanen, sich im Inlandeiner ihnen vonfremden Staaten" verliehenen Standeserhöhung ohne landes-lierrliche Erlaubnis zu bedienen. An eine Ausschließung kaiserlicher Standes-whöhungen kann dabei aber nicht gedacht sein. Über Jahrgebung durch Kaiser,Landesherm, Reichsstande, Reichsstädte vgl. Suchier Gesch. d. Venia aetatisra Dtachl. vor 1900, Diss. Halle 1907.

° Vgl. Ständige Wahlkapitulation Art. 7 (Zeumer 2 Nr. 206).