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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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925
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§ 77. Keichspolizeiwescn. 925

Reichskreise wurden angewiesen, jährliche Münzprobationstage abzuhalten,auch wurden besondere Kreismünzstätten eingerichtet, an denen die nichtim Besitz eigener Bergwerke befindlichen Reichsstände unter Aufsicht be-sonderer Kreisbeamten ihre Prägungen vorzunehmen hatten. 3 Nach derMünzordnung von 1559, durch welche die älteren Münzordnungen auf-gehoben wurden 4 , bildete die kölnische Mark (S. 572) die Grundlage füralle Gold- und Silbermünzen. Aus der Mark zu 14 Lot 16 Grän reinen Silbersund 1 Lot 2 Grän Kupferzusatz wurden 972 Reichsgulden (auch Spezies-gulden) zu 60 und 19 halbe Reichsgulden zu 30 Kreuzern geprägt. An Gold-gulden sollten auf die Mark zu 18 Karat 6 Grän 72 Stück ausgebracht werden(1 Goldfl. = 1V 4 Reichsfl.; Vra Mark Gold = 5 /3 8 Mark Silber). Außerdemwurde die mehrfach übliche Ausprägung von Dukaten (67 Stück auf dieMark zu 23 Karat 8 Grän) gestattet. Das Wertverhältnis von Gold zu Silberwurde nur im Höchstbetrag festgesetzt, indem ein Dukaten höchstens zu104, ein Goldgulden höchstens zu 75 Kreuzern gerechnet werden sollte.Die Münzen trugen auf der einen Seite das Reichs-, auf der anderen dasLandesmünzzeichen 5 . Andere als die im Gesetz aufgeführten Münzen durftennicht geprägt werden, nur Heller und Pfennige blieben Landessache. Füralle Münzen bestand innerhalb des Reiches Annahmezwang, für Scheide-münzen nur bis zum Betrag von 25 Gulden. Die Ausfuhr inländischerMünzen ins Ausland und Verwendung ausländischer Münzen innerhalbdes Reiches wurde verboten. Die älteren inländischen Münzen wurdengesetzlich tarifiert. Verstöße gegen die Reichsmünzordnung wurden mitSuspension, unter Umständen mit Entziehung des Münzrechts bedroht.Der Augsburger RA. von 1566 6 gestattete für den Binnenverkehrder einzelnen Territorien auch 'ihre sonderbare Landmünzen' und ver-langte nur, daß diese auf den Gehalt und Wert der Reichsmünzen regu-liert und geordnet und der Aufsicht der Münzprobationstage unterstelltwürden. Damit war den Münzeinungen, zu denen die Kreise ohnehinneigten, Raum gegeben 7 . Die folgenreichste Münzeinung war die 1690 zuLeipzig zwischen Kurbrandenburg, Kursachsen und Braunschweig ab-geschlossene 8 , durch die der sogenannte Leipziger Münzfuß begründet wurde.Diese knüpfte an den alten 1566 ausdrücklich zugelassenen 'Taler' (Reichs-

3 Vgl. Wuttke Die Probationsregister des obersächsischen Kreises, Numis-inatZ. 29.

4 N. Samml. 3, 186ff. Vgl. Goldmünzordnung von 1495 (ebd. 2, 27) unddie Reichsmünzordnungen von 1524 und 1548/51 (2, 261 ff. 616ff. 634L). HirschMünzarchiv 1, 168ff. Sehwinkowski Reichsmünzreformbestrebungen 1665 bis1630 und der Vertrag zu Zinna 1667, VjschrSozWG. 14 (1918) lff.

6 So schon nach der Ordnung von 1495.8 Gerstlacher 9, 1489.

7 Über den Münzverband des schwäbischen, fränkischen und baierischenKreises vgl. Langwerth v. Simmern a. a. 0. (S. 909) 293ff.

Sie schloß sich an den 1667 zwischen Brandenburg und Sachsen verein-barten Zinnaer Münzfuß an. Vgl. Schwinkowski (n. 2). Bahrfeldt Münzwesend. Mark Brandenb. 1640-1701. 1913.