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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 63. Gerichtsverfahren. 841

Ungefähr zuließen, beständig wuchs, nicht selten auch juristische Spitz-findigkeit und reinste Buchstabenjurisprudenz oder der Weg der Gnadedazu dienen mußte, den unschuldigen Täter von der als ungerecht erkanntenUngefährhaftung zu befreien 39 . Nur der Sachsenspiegel und die ihm folgendennorddeutschen Rechte sahen bei Ungerichten bereits auf den verbrecherischenWillen, so daß absichtslose Missetaten keiner peinlichen Strafe mehr unter-lagen. Der Schwabenspiegel stellte die Fahrlässigkeit noch dem bösen Vor-satz gleich, schloß aber wenigstens den bloßen Zufall von der strafrecht-lichen Zurechnung aus.

Eine wichtige Ergänzung erfuhr das weltliche Strafrecht, durch dasder Kirche 40 , deren Strafen zum Teil mit denen des weltlichen Rechts kumu-liert wurden, zum Teil da eintraten, wo das letztere Straflosigkeit annahm,zumal wo es an einem Kläger fehlte. Das kirchliche Strafrecht hat durchdie verständige Berücksichtigung der subjektiven Seite der Vergehen sowiedurch geklärtere Auffassung von Versuch und Teilnahme die in der Hals-gerichtsordnung Karls V vollzogene Strafrechtsreform vorbereitet.

§ 63. Das Gerichtsverfahren.

Vgl. S. 90f. 388f. § 61 n. 122. § 62 Literatur. Albreeht Commentatio iurisGerm, dootrinam de probationibus adumbrans, 2, Königsb. < Progr. 1825—27; Ge-were 81—99. v. Amira 3 163; Endinger Judenspiel 1883. Fockenia Andreae(§37 n. 96); Het bewijs in strafzaken, Tijdschr. voor Strafrecht 10, 46ff. v. BarBeweisurteil 1866; Bemerkungen üb. Beweisurteil u. Beweisrecht, ZRG. 10, 92ff.;G. d. deutsch. Strafr. 96ff. Bartmann Ger.Verf. vor u. nach der münsterschenLGO. 1571. 1908. Bauchond (S. 828). Baumgart Entwicklung d. Schuldhaftim italien. MA. 1914. J. Behrend Observationes de actione simplici (schlichteKlage), Berl. Diss. 1861; Anevang u. Erbengewere 1885; Stendaler Urteilsb. 1868.R. Behrend Beiträge z. Lehre v. d. Quittung 1896. Bennecke Zur G. d. deutsch.Strafprozesses 1886 (vgl. R. Loening, Z. f. d. ges. Straf-RW. 7, 685f.). BienerBeitr. z. G. d. Inquis.-Proz. 1827. Blumer (S. 828) 1, 533ff. Böhme Beweis-

Schuldlehre 1. Bis zur HalsG.O. Karls V 1907 S. llöff. Binding Normen 4, 1(1919), insb. 88 ff. Beispiele von Verklarungen, die im MA. im allgemeinen nichtmehr erforderlich waren, bei Brunner Absichtlose Missetat 827f. R. BehrendDas Ungefährwerk in der G. des Seerechts, ZRG. 32, 52ff. Schiffsverklarungenauch bei Pauli Lüb. Zustände 3, 92ff.

39 Vgl. Brunner (n. 39) 818f. Rechtsb. v. d. Briel (her. v. Fruin u. Pols1880) 211 f. Sehr lehrreich der Meistergesang „Karls Recht" von 1403, ZDA. 14,525ff. Pur Missetaten ihrer Knechte hafteten die Herren nicht mehr strenge. HisMA 1, 107 f. Haftung für Missetat des Gehilfen, den man zur Sielarbeit geschickthat: J. v. Gierke Deichr. 2, 668. Bei Tierschäden konnten die Eigentümer sichfrei machen, wenn sie das schuldige Tier der Rache des Beschädigten preisgabenoder es ihm zur Entschädigung abtraten. Vgl. § 36 n. 52. Für den Fall, daß jemandemvalteclichen und unwissende eine Buße verwirkt hat, bestimmt Schwsp. L. 359:die buozze suln wir niut gar nemen, wem nach gnaden. Vgl. Brunner (n. 39) 819.Amen erheblichen Fortschritt beobachtet man seit dem 15. Jh. Vgl. KnappNiirnb. 17 f.

40 Vgl. Hinschius KR. 5, 295ff. 304ff. 360ff. 377ff. His MA. 1, 194. 377.

405. 478.

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