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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
735
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§ 55. Landrechte und Landesgesetze. 735

(v/rkß'a, d. h. neue Satzungen), die in der vorliegenden Gestalt erst unterFriedrich II entstanden sein können, in ihrem Hauptbestandteil aber nochdas ursprüngliche Upstalsbomer Bundesstatut zu enthalten scheinen undinsoweit noch in die Zeit Heinrichs IV zurückreichen dürften 10 . Von dergroßen Zahl der sonstigen friesischen Rechtsquellen, die sich sämtlich durchhohe Altertümlichkeit auszeichnen, sind noch hervorzuheben die gemein-friesischen Bußtaxen, die wohl noch dem 11. Jh. angehören u , die RüstringerRechtssatzungen aus dem 12. Jh. 12 , die von den Westergoern ausgegangenenLeges Upstalsbomicae von 1?23 13 , das Groninger Statut von 1361 14 .Zahlreich sind die bairischen Landfrieden, wir besitzen solche von 1205,1213, 1244, 1256, 1281, 1293, 1300, 1340 und 1352 15 . ÖsterreichischeLandfrieden wurden erlassen 1254 von Herzog Otakar und 1276 (erneuert1281) von Rudolf I, der letztere zugleich für Kärnten, Steiermark, Krainund die Windische Mark 16 . Von sonstigen Territoriallandfrieden hebenwir einen sehlesischen von 1277/78 17 , einen thüringischen von 1338 1Sund einige mecklenburgische aus dem 14. Jh. hervor 19 . Das Verfahrenwar überall dasselbe wie bei den Reichslandfrieden; auch hier bald Gesetz,bald Einung, dazu regelmäßig die Anordnung allgemeiner Beeidigung desLandfriedens durch die Untertanen.

Von anderen Gegenständen der Landesgesetzgebung sind namentlichJudenprivilegien, Bergrechte und Landeshoheiten oder Landeshandfesten

(a. a. 0. 2, 74). Daß man sich nicht mit v. Richthofen Unters. 1, 87 auf einenvereinzelten Fall, wie die Heimsuchung Frieslands durch nordische Seeräuber imJahre 1306, berufen kann, ist klar.

10 v. Richthofen, Unters. 1, 236ff.; Rechtsqu. 98ff. Da die eherechtlichenSätze der Küren 4 und 5 kaum in der urspr. Landfriedenseinung gestanden habenkönnen, so sind sie als jüngere Zusätze auszuscheiden, während der übrige Bestandin seiner ursprünglichen Fassung (Küre 1 3) den Charakter eines Bundesstatutesträgt und wegen der Bezugnahme auf die Wikingereinfälle wohl noch in die Zeitder Gottesfriedensbestrebungen unter Heinrich IV zu setzen ist.

11 v. Richthofen Rechtsqu. 82ff.; Unters. 1, 52ff.

12 v. Richthofen Rechtsqu. 11925.

13 Ebd. 102ff. 531f.; Unters. 1, 250ff. - Jb. Emden 16 (1907) 326.

14 Ebd. 109f.; Unters. 1, 291ff.

15 MG. Const. 2 Nr. 427. 438. 439. Rockinger Denkmäler d. baier. Landes-rechts 2, 1891. Wittmann und Muffat, Mon. Wittelsb. (Qu. z. baier. u. deutsch.G. 5. 6) 1, 7. 17. 77. 140. 2, 22. 110. 420. Vgl. Zöpfl Altertümer 2, 320ff. (Heidelb.JBB. 1858 S. 481ff.). Wyneken a. a. 0. 45ff. Der Landfriede von 1281 ist einReichslandfriede Rudolfs I für Baiern (Const. 3, 268ff.). Ein angeblicher zweiterText (MG. Leg. 2, 427ff.) beruht auf wertlosen Zusammenstellungen eines Ab-schreibers.

16 MG. Const. 2, 604. 3, 116. 265. Über die Datierung des OtakarischenLandfriedens Dopsch, MJÖG. 19, 160ff. Ein Landfriede von 1229 für das BistumBrisen MG. Const. 2, 568, ein Landfriede von 1287 für Salzburg bei RösslerBedeut. d. G. d. Rechts in Österr., Urk.-Beitr. Nr. 2. Österreichische Landfriedendes 15. Jh. verzeichnet v. Luschin Reichs-G. 137.

17 MG. Const. 3, 601 ff.

18 Michelsen Urkundl. Beitrag z. G. d. Landfrieden (1863) 23ff.

19 Vgl. R. Löning, Z. f. d. ges. Strafrechtsw. 1, 571.