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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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728
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728 Mittelalter.

nissen. Zu suchen hat man ihn und ebenso den Verfasser des Deutschen-spiegels wohl in dem geistig angeregten Kreise Augsburger Minoriten, dersich um Berthold von Regensburg und David von Augsburg scharte.Berthold, der seine Ausbildung an dem 1230 errichteten Studium desMinoritenordens in Magdeburg erhalten hatte, dürfte nach einer an-sprechenden Vermutung Schönbachs die Bekanntschaft mit dem Sachsen-spiegel von dort mitgebracht und die Anregung zu seiner Bearbeitunggegeben haben. Ist doch auch die deutsche Bearbeitung seiner lateinischenPredigten aus demselben Kreise hervorgegangen und haben diese (nichtvon ihm selbst herrührenden) deutschen Predigten, wie sie ihrerseits einegewisse Benutzung des Deutschenspiegels erkennen lassen, dem Verfasserdes Schwabenspiegels als vornehmste Quelle gedient. Man darf vermuten,daß eine besondere Bearbeitung der Kaiserchronik oder des Buches derKönige alter und neuer Ehe, die handschriftlich mit dem Schwabenspiegelverbunden erseheint, vod demselben Verfasser herrührt, da beide Werkeden gleichen Charakter tragen und wiederholt auf einander Bezug nehmen 47 .Das Buch der Könige in der mit dem Schwabenspiegel verbundenenGestalt muß zwischen 1257 und 1274 entstanden sein 48 , die Vollendungdes Bechtsbuches in der uns überlieferten Gestalt fällt wahrscheinlich indie Jahre 127475 49 .

47 Ausgabe von Massniann bei v. Daniels Land- u. Lehenrechtsbuch 1863.Ein Teil dieses Werkes findet sich schon bei dem Deutschenspiegel, da der Ver-fasser des, Schwsp. auch hier nur angefangene Arbeit fortsetzte. Das Buch derKönige neuer Ehe scheint gerade für den Schwsp. gearbeitet oder, wenn er schonbestand, für ihn zurechtgemacht zu sein. Picker Reichsfürstenst. 2, 148.

48 Nach der Doppelwahl von 1257, weil das Werk bereits ein abgeschlossenesKurfürstenkollegium kennt; vor 1274, weil es die in diesem Jahr ausdrücklich füreine Reichsstadt erklärte Stadt Rotenburg o. d. T. als Hauptstadt des Herzog-tums Franken in Anspruch nimmt. Abfassung in Schwaben in den siebziger Jahrenwird von Edw. Schröder in seiner Ausgabe der Kaiserchronik (MG. DeutscheChroniken 1. 1892) angenommen.

49 Ich halte die von Picker (n. 44) hierfür vorgebrachten Gründe für über-zeugend, entscheidend namentlich Schwsp. L. 130 über die Königswahl (S. 517f.),besonders die Stellung der älteren Schwsp. Texte zu der böhmischen und baierischenKur (§ 43 n. 32) und dem Schenkenamt des Baiern (Schw. Lehnr. 41, ältester Text),ferner Schwsp. R. 121 (L. 137 a) über die neuerdings (1274) erfolgte Anerkennungdes königlichen Gastungsrechts in den Bischofstädten (S. 535). Beachtung verdientnoch, daß der Schwsp. R. 98 § 2, 124 § 5 (L. 106b. 138) in Übereinstimmung mitdem Königebuch und Dsp. 1. 97 die Reichsacht schon 6 Wochen und einen Tagnach dem Banne eintreten läßt, sich also an die C'onf. c. princ. eccl. von 1220 c. 7hält, während Rudolfs I Privileg v. 13. März 1275 (MG. Const. 3, 70) diese Be-stimmung bei der Bestätigung ausdrücklich ausschloß. Vgl. Weiland, Hist. Aufs,f. Waitz 269ff. Andererseits wissen wir, daß der uns erhaltene älteste Text desRechtsbuches nicht mehr den Urtext enthält (n. 45), es ist also möglieb, daßletzterer schon längere Zeit vorher vollendet worden ist. Daß an dem Rechts-buche jahrelang gearbeitet sein muß, versteht sich von selbst und so dürfte es ansich nicht auffallen, daß es Stellen enthält, die noch eine frische Erinnerung an dieDoppelwahl von 1257 und die ersten Zeiten des Interregnums zeigen. Immerhinmuß man Rockinger, der diesen Stellen mit größter Sorgfalt nachgespürt hat