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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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716 Mittelalter.

Eine Eigentümlichkeit aller Landfriedensgesetze, mochten sie dieForm eines einseitigen königlichen Erlasses oder eines förmlichen Reichs-gesetzes tragen, bestand darin, daß sie ebenso wie die Landfriedenseinungennur für solche verbindlich waren, die sie ausdrücklich beschworen hatten.Wer den Eid verweigerte, verfiel allerdings in Strafe, die seit dem 13. Jh.darin bestand, daß ihm selbst der Schutz des Landfriedens verweigertwurde, aber die Landfriedensgesetze waren nur leges imperfectae und er-hielten ihre verbindliche Kraft erst durch die eidliche Verpflichtung jedeseinzelnen, die immer nur auf bestimmte Zeit (ein bis zehn Jahre) erfolgte,selbst wo der Gesetzgeber dauernde Geltung beabsichtigt hatte. Damithängt der vorwiegend provinzielle Charakter der Landfrieden zusammen;selbst die Reichslandfrieden wurden landschaftsweise beschworen und ver-hielten sich in hohem Grade rücksichtsvoll gegen das Partikularrecht, demsie vielfach geradezu den Vorrang einräumten. Man erkennt noch dieNachwirkungen des früheren Gegensatzes von Volksrecht und Amtsrecht:von Reichs wegen konnte der König bei Strafe befehlen, daß jeder denEid leistete, aber das materielle Recht konnte nur landschaftsweise durchden Beitritt der Bevölkerung abgeändert werden 20 .

Anders stand es bei den Gegenständen der Gesetzgebung, die vonalters her dem Bereich des königlichen Amtsrechts angehörten. Hier be-wegten sich die Könige, indem sie je nach der Sachlage die Form desPrivilegs oder des mit Genehmigung des Reichstages erlassenen Reichs-gesetzes oder des Reichsweistums wählten, durchaus frei. Dies gilt zunächstvon den Verfassungsgesetzen. In Form eines königlichen Weistums, aufdas Gutachten der Bologneser Juristen, wurde die ronkalische Sententiade regalibus Friedrichs I von 1158 verkündigt, die nicht, wie der gleich-zeitige Landfriede, für das ganze Reich, sondern ausschließlich für Italienbestimmt war und erst später durch Vermittelung der Libri Feudorumauch in Deutschland zu gesetzlichem Ansehen gelangt ist 21 . Inwiefernder Frankfurter Reichstag von 1220 bei Friedrichs II sog. Confoede-ratio cum principibus ecclesiasticis und der Speierer Reichstag von1275 bei ihrer Bestätigung durch Rudolf I mitgewirkt hat, ist aus dendavon überlieferten Urkunden (S. 643) nicht zu ersehen. Die Consti-tutio in favorem principum kam 1231 auf dem Reichstag (in generalicuria) zu "Worms zustande und wurde 1232 auf dem zu Sibidatum (Cividale)von Friedrich II unter gewissen Abschwächungen bestätigt (S. 644). Mitder Regelung der Königswahl hat sich vermutlich schon ein verlorengegangenes Reichsweistum des Königs Wilhelm von 1256 (S. 516), dannaber in einschneidender Weise das an das Renser Kurfürstenweistum an-

von 1438 sollte die Kreisverfassung einführen (zweiter Entwurf 2eunier 2 Nr. 165),das Gerichtswesen verbessern und die Fehde dauernd beseitigen.

20 Vgl. Waitz 6 2 , 635. 546. Sohm, Jen. Lit.-Z. 1876 S. 466f. Hist. Z. 37, 351.

21 Const. 1, 244. Zeumer 2 Nr. 14a. II. F. 55 (56). Vgl. Giesebrecht a. a. 0ß, 173ff. Blondel, i. d. Melanges Paul Fabre 1902 S. 236ft.