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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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680
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680 Mittelalter.

und dem durch sie in die Städte eingeführten öffentlichen Beamtentumund der Schöffenverfassung ist kein entscheidendes Gewicht beizulegen 8denn die Exemtion vom Grafengericht gehörte nicht zum Wesen der Stadtund die bloße Exemtion vom Medergericht konnte ein Dorf noch nichtzur Stadt machen; sonst hätte es in der zweiten Hälfte des Mittelalterswo die meisten Dorfgerichte die niedere Gerichtsbarkeit erworben hatten(S. 6581), fast nur noch Städte gegeben. Derselbe Grund spricht dagegen.die Burgen als den Ausgangspunkt des Städtewesens zu betrachten 10Bei weitem die meisten Burgen standen außerhalb des Stadtrechts, währendzahlreiche Orte, die erst in der Höhe des Mittelalters eine Mauer erhieltenschon lange vorher städtisches Wesen entwickelt hatten. Andere be-trachten die Städte als eine bloße Fortbildung der Dorfgemeinden undMarkgenossenschaften 11 . Daß die korporative Organisation der letzterenbei der Ausbildung der Katsverfassung in vielen Städten einen wesent-lichen Faktor abgegeben hat, ist sehr wahrscheinlich, aber die politischenBefugnisse der Landgemeinden waren zu spärlich und sind wohl auch zuspät zur Anerkennung gelangt, als daß sie schon bei der Entstehung derältesten Stadtgemeindeverfassungen hätten ins Gewicht fallen können 12 .Im Gegenteil darf man annehmen, daß die entwickeltere Selbstverwal-tung, wie sie in einzelnen Landgemeinden und besonders in offenenMärkten oder Marktflecken (Freiheiten") bezeugt ist, teils unmittelbarvon städtischem Wesen ausgegangen ist, teils die Städte zum Vorbild ge-nommen hat 13 .

Alles spricht dafür, daß die ältesten Städte in erster Eeihe alsHandelsplätze zu einer Stellung im öffentlichen Eechte gelangt sind, derAusgangspunkt für die Entwicklung des Stadtrechts also im Marktrechtgesucht werden muß 14 . Die aus römischen Munizipalgründungen hervor-gegangenen Städte müssen im allgemeinen von vornherein als Märkte

9 Hauptsächlich Arnold u. Heusler.

10 Vgl. Keutgen 38ff. Hegel Entstehung 27ff.

11 So besonders v. Maurer und Below, ferner Philippi, Varges, in einigenBeziehungen auch Keutgen.

12 Vgl. S. 661 f. Auf die Dorfgerichte der freien Grafschaft Kaichen undder Königsgrafschaft des Bornheimer Berges sowie die freien Heimgereden derMosellande kann schon darum nicht verwiesen werden, weil es sich hier umspäte, erst aus der Zertrümmerung der Grafschaftsverfassung hervorgegangeneNeubildungen handelt. Vgl. S. 659. Lämprecht, WL. 1, 188ff. ThudichumDas freie Gericht Kaichen 1857. Scharff Grafschaft Bornheimer Berg, Arch. d.Ver. f. Frankf. G. ß, 282 ff.

13 Vgl. S. 490 n.91. Schulte 156f. Jacobs Das Harsleber Rechtsbuch,Z. d. Harzvereins 22, 255ff.

14 Über die entscheidende Bedeutung des Marktes schon Waitz 7, 377ff.407. 411. Richthofen Altfries. WB. 925. Riezler a. a. 0. 1, 766. Baumanna. a. 0, 1, 321 ff. Seit unserer ersten Auflage hat die Marktrechtstheorie durch diewichtigen Reichenauer Privilegien für Radolfzell und Allensbach und die an sieanknüpfenden Arbeiten von A. Schulte, Sohm und Gothein weitere Bestätigungempfangen. Eine feste Grundlage in vermittelnder Richtung haben namentlichRietschel und Beyerle geschaffen.