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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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668
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668 Mittelalter.

eine in Geld zu entrichtende Vermögenssteuer, in erster Reihe Grund-und Gebäudesteuer, nahm aber schon früh den Charakter einer ein fürallemal feststehenden Landessteuer an, die ohne besondere Bewilligung zubestimmten Zeiten (gewöhnlich als Frühjahrs- und Herbstbede) in unver-änderlichen Beträgen entrichtet wurde, also eine öffentlichrechtliche Real-last, die in manchen Gebieten durch Veräußerungen, Verleihungen, Ver-pfändungen ihren staatlichen Charakter ganz einbüßte und zu einer privat-rechtlichen Grundrente wurde 102 .

Neben der landesherrlichen Bede bestanden für die schatzpflichtigeBevölkerung noch Naturalabgaben und Dienste (servitium) verschiedensterArt 103 , in den Städten außerdem vielfach das „Ungeld" (Akzise), eineVerbrauchssteuer, zumal von Lebensmitteln, die aber, soweit sie von Fremdenerhoben werden sollte, im 13. Jahrhundert noch königlicher Genehmigungbedurfte 104 .

Der landesherrlichen Bede nachgebildet waren die Notbeden, d.h.außerordentliche Landessteuern, die aus besonderen Anlässen vonden Landesherren gefordert wurden und der jedesmaligen Bewilligungseitens der Landstände bedurften 106 . Nach dem Vorbild der ordentlichenBede waren auch sie in erster Reihe Grund- und Gebäudesieuern, die,gemeindeweise umgelegt, von jeder Gemeinde in dem ausgeschriebenenBetrage aufgebracht werden mußten. Die bei der ordentlichen Bede be-stehenden Befreiungen kamen hier nicht zur Geltung, doch wurde dieSteuer für Privilegierte in der Regel in Form einer Renten-, Gewinn-oder Gewerbesteuer angesetzt.

Das Recht, die Großen ihrer Provinz, geistlichen und weltlichenStandes, zu Hof- und Landtagen zu entbieten, übten schon die Stammes-

deshalb mit den verschiedensten Ausdrücken bezeichnet, neben „Königszins",„Königsschatz", „Königsdienst", „Königsschuld" begegnet „Grafenschuld" (gm-■scult), mal, malhure, malscult, hamerscult und, an die alte stuoja (§ 26 n. 52) an-klingend, konigslope. Vgl. g. 490 n. Lindner Veme 372—90. MG. Dipl. reg. 1Nr. 196. 205.

loa i n Westfalen ruhte die Last auf allen „Freigütern" oder „Freistuhls-gütern", während die Güter der Edelherren befreit waren. Die Entlassung einesGrundstücks aus der Bedepflicht konnte nur durch den Grafen erfolgen; dieRitterschaft beanspruchte die Befreiung vielfach auch für die von ihr erworbenenbedepflichtigen Güter (vgl. S. 466f.).

103 vgl. v. Below Landst. Verfassung 1, 27f.; Landtagsakten 1, 152ff. Lam-precht 1, 1024ff. Hervorzuheben sind: Burgwerk, Heerwagen, Dienstwagen, Her-berge und Unterhalt (atz) für den Fürsten, sein Gefolge und die Landesbeamten.

101 Nach dem.Mainzer Landfrieden v. 1235 c. 22 (8) war die Erhebung vonUngeld nur freigegeben, soweit sie sich auf Landes-, beziehungsweise Stadt-angehörige beschränkte. Vgl. v. Below a. a. O. 1, 25. 59f. Über das Wort accisa(mhd. zise) vgl. Diez WB. d. rom. Spr. 2 C , unter assises, über mhd. ungelt LexerWB. 2, 1845. Haltaus Glossar. 1933f. Schiller-Lübben WB. 5, 48.

105 Die von diesen bewilligten Steuern waren auch für die auf dem Landtagnicht vertretenen Kreise (auch für Freibauern und die Besitzungen auswärtigerGrundherren) verbindlich. Vgl. n. 119. v. Below Landtagsakten 1, 56.