§ 48. Finanzwesen. 575
richtimc neuer Zollstätten nicht anders als durch das Reich erfolgendürfe 43 . Aber auch dem Reich wurden in dieser Beziehung seit dem13 Jahrhundert enge Schranken gezogen. Daß wohlerworbene RechteDritter durch die Errichtung neuer Zölle nicht beeinträchtigt werdendurften, verstand sich von selbst; auf Grund dieses Satzes mußte Fried-rich II sich infolge eines Reichsurteils von 1220 dazu verstehen, gewissedem Grafen von Geldern in seinem eigenen Lande verliehene Rheinzölleauf Beschwerde der benachbarten Fürsten wiederaufzuheben 44 . Den geist-lichen Fürsten machte die Confoederatio cum prineibus ecclesiasticis von1220 das Zugeständnis, daß in ihren Territorien ohne ihre Genehmigungvon seiten des Reiches keine neuen Zölle errichtet werden dürften, wasgegenüber den weltlichen Fürsten schon vorher gewohnheitsrechtlich fest-gestanden haben muß 45 . Außerdem versprach der König, die in denHänden der Fürsten befindlichen Zölle aufrecht zu erhalten und keineBeeinträchtigung oder Verringerung zu gestatten. Damit war das bis-herige Recht des Königs, nach Belieben Zollbefreiungen zu erteilen, denfürstlichen Zollstätten gegenüber aufgehoben 46 , während die Errichtungneuer Zollstätten für das Reich fortan auf die Reichsstädte und Kron-güter sowie die nichtfürstlichen Territorien beschränkt und selbst hierein Einspruch der Nachbarn zu besorgen war. Endlich wurde 1234 (MG.Const. 2, 429 c. 9), und zwar mit rückwirkender Kraft bis auf die ZeitFriedrichs I, die Aufhebung aller ohne Genehmigung der Fürsten er-richteten Zölle angeordnet.
Gleich der Zollgerechtigkeit konnte auch die Marktgerechtigkeitnur von Reichs wegen verliehen werden 47 . Wegen ihres Zusammenhangesmit dem Städtewesen wird von den Märkten erst später näher zu redensein. Als Finanzquelle kamen sie wegen des Marktzolles, der Budengelder,der während des Marktes verwirkten Bannbußen und der Marktgerichts-gefälle in Betracht. Gleich den Münzen und Zöllen waren auch die
43 MG. Const. 1, 225. 2, 35. 243 c. 7. 471. 489. Franklin Sent. 191 (1290).Der königliche Charakter der Zollstätten trat auch in dem mehrfach üblichenWahrzeichen des Zollkreuzes hervor. Vgl. Schröder Weichbild (Hist. Aufsätzez. And. an Waitz) 309.
44 Vgl. MG. Const. 2, 92. Berchtold Entstehung der Landeshoheit 99.
45 Vgl. Berchtold a. a. O. 98. Hätte es sich bei der Confoederatio darumgehandelt, den geistlichen Fürsten ein Recht zu gewähren, das den -weltlichennoch abging, so würden diese sich bei Gelegenheit der Constitutio in favoremprineipum von 1231 dasselbe ausgebeten haben, das letztere handelt (c. 17) abernur von neuen Münzen und nicht von neuen Zöllen. Ohnehin ist es selbst-verständlich, daß die königlichen Machtbefugnisse auf dem Reichskirchengutlängere Dauer gehabt haben, als in den weltlichen Territorien.
46 Dagegen erteilte Ludwig der Baier 1332 den Nürnbergern gegenseitigeZollfreiheit im Verkehr mit 70 Städten, Karl IV 1351 den Augsburgern mit sämt-lichen Reichsstädten. Vgl. v. Inama-Sternegg WG. 3, 2 S. 212. Eine gegen-seitige Zollfreiheit der Reichsstädte erwähnen schon Metzer Urkunden von 1227und 1304, auf die Herr Dr. Müsebeck in Metz mich aufmerksam gemacht hat.
" Vgl. S. 204L v. Inama-Sternegg WG. 2, 377. E. Mayer DFrzVG. 2,218ff. ; Zoll, Kaufmannschaft u. Markt 420ff.