Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
574
Einzelbild herunterladen
 

574 Mittelalter.

landesherrlichen Münzbann nicht unterlagen und daher überall, soweitnicht Sonderprivilegien entgegenstanden, freien Umlauf hatten, hättedurch massenhafte Ausprägungen dem Übel einigermaßen abhelfen könnenDa aber von dieser Seite aus Mangel an Mitteln wie an Interesse nichtsgeschah, so blieben die Städte auf die Selbsthilfe angewiesen 38 . Zuweilengelang es ihnen, den Münzherrn durch Bewilligung einer regelmäßigenAbgabe zum Verzicht auf den Münzverruf zu bewegen; in dieser Weiseist das „Münzgeld" der schlesischen und das „Ungeld" (eine Verbrauchs-steuer) zahlreicher Städte entstanden 39 . Vielfach setzten die Städte auchdurch, daß ihnen ein Mitaufsichtsrecht über die Handhabung des Münz-wesens eingeräumt wurde, namentlich aber gelang es seit dem 13. Jahr-hundert vielen Städten, teils durch königliche Verleihung, teils durchVerkauf oder Verpfändung der Münzherren, selbst in Besitz des Münz-rechtes zu kommen. In ihrem eigenen Interesse mußten sie daraufhalten, nur gutes Geld zu prägen und diesem ein möglichst großes Um-lauf sgebiet zu sichern. Dazu dienten die Münzvereine, an denen nebenden Städten mehr und mehr auch Fürsten teilnahmen; sie begründeteneinheitliche Münzsysteme unter Vereinsaufsicht und mit gleichem Um-laufsrecht für alle Vereinsmünzen. Die städtischen Münzen standen in-folgedessen schon im 14. Jahrhundert in solchem Ansehen, daß die könig-lichen Münzprivilegien wiederholt auf sie als Muster verwiesen 40 und dielandesherrlichen Münzen nicht selten durch städtische aus dem Verkehrgedrängt wurden.

Die Zolleinrichtungen waren im wesentlichen dieselben wie' inder vorigen Periode 41 . Die Zollverleihungen nahmen beständig zu,namentlich waren die Zollstätten vielfach mit den Grafschaften verbunden,so daß die Fürsten mehr und mehr anfingen, die Zölle als ihre eigeneAngelegenheit zu betrachten und nach Belieben selbst Zollerhöhungeneintreten zu lassen, was erst durch den Mainzer Landfrieden von 1235c. 18 (7) verboten wurde 42 . Nur daran wurde festgehalten, daß die Er-

»O'Vgl. Eheberg 80ff.

39 Zuweilen haben auch solche Städt3, die selbst im Besitz des Münzrechtswaren, eine feste Steuer statt der ihnen bis dahin aus dem Münzverruf zu-geflossenen Einnahmen eintreten lassen.

40 Vgl. Eheberg 95f.

41 Vgl. S. 204. Waitz 8, 292ff. v. Inama-Sternegg 3, 2 S. 218f. Scholz(S. 566) 94ff. Sickel Zum ältesten deutschen Zollstrafrecht, Z. f. Strafr.-W. 7,505ff. E.Mayer a.a.O. 1, 79ff.; Zoll, Kaufmannschaft und Markt (S. 196).Hoffmann Deutsches Zollrecht I 1900—1902. Schulte G. d. mittelalterl. Handels

1, 177f. 183ff. 194. 203ff. Kaiisch Verhältnis des Geleitsregals zum Zollregal,Diss. Berlin 1901. Scheller Zoll und Markt im 12. u. 13. Jh. 1903. SommerladDie Rheinzölle im Mittelalter 1894. Beseler, ZRG. 2, 382ff. Lamprecht WL.

2, 271ff. Ferner die S. 566 angeführten Schriften von Biedermann, Braunholz,Falke, Wetzel und Zöllner. Festgehalten wurde bei der Zollpflichtigkeit ander Beschränkung auf Kaufmannsgüter. Vgl. MG. Const. 1, 180 (1149).

42 Vgl. Waitz 8, 305f. Andrerseits durften die mit einer königlichen Zoll-stätte Beliehenen ihren Ertragswert nicht durch Erteilung, von Zollbefreiungenschmälern. Vgl. Reichsurteil von 1310 bei Franklin Sent. Nr. 17.