§ 43. König. 513
Hause zu verfassungsmäßiger Anerkennung zu bringen, hat keinen Erfolggehabt 9 . Selbst ein naher Verwandter des hohenstaufischen Hauses be-zeichnete es bei der Wahl Friedrichs I, weil sie mit Übergehung des gleich-namigen Königssohnes erfolgt war, als eine singularis praerogativa desReiches non pei k sanguinis propaginem descendere, sed per principumelectionem reges creare 10 . Im wesentlichen gingen bis zur Mitte des13. Jahrhunderts Wahl und Erbrecht Hand in Hand. Über Konrad Isind wir freilich wenig unterrichtet und es ist zweifelhaft, ob er in weib-licher Linie ein Verwandter der Karolinger gewesen ist. Die BerufungHeinrichs I beruhte auf einer ausdrücklichen Designation seines Vor-gängers, die von den Fürsten und durch Akklamation des Volkes gut-geheißen wurde. Innerhalb des sächsischen Hauses folgte dann Designationauf Designation, während Heinrich II sein Thronfolgerecht wohl un-mittelbar auf sein Erbrecht stützte. Die erste wirkliche Königswahl wardie Konrads II (1024), dann folgten wieder Designationen, die, nach derkurzen Unterbrechung durch Lothar III, sich bis zum Ausgang der Hohen-staufen fortsetzten 11 . Seit Sigmund wurde dauernd an dem luxemburgischenund sodann an dem habsburgischen Hause festgehalten.
Solange Erbrecht und Designation die Thronfolge begründeten unddie Wahl durch die Fürsten nur die Anerkennung des tatsächlich schonvorhandenen Rechtes bedeutete, lag der Schwerpunkt der Thronerhebungdurchaus in der Krönung, der aber, wie in Frankreich, eine formelle Fest-stellung voraufgehen mußte: der Coronator verkündigte dem versammeltenVolke den Namen des neuen Königs und forderte es auf, diesem durchfeierlichen Zuruf unter Handerhebung seine Anerkennung auszusprechen 12 .
kungen über die neueste umfangreiche Literatur: Büchner Hist. JB. 1915 36,110—141; Hugelmann MJÖG. 34, 346—364; Wunderlich Die neuesten Ansichtenüber die deutsche Königswahl u. den Ursprung des Kurfürstenkollegiums 1913(Ebering's Hist. Stud. 114). — Über das französische Königtum vgl. HoltzmannFrz. VG. 103ff. 178ff. Schreuer Die Thronerhebung des deutschen u. des französ.Königs 1911 (Festgabe Gierke 2, 697ff.; vgl. v. Wretschko MJÖG. 36, 174);Wahlelemente i. d. franz. Königskrönung 1910 (Festschrift Brurmer 649ff.; vgl.v. Wretschko a. a. 0. 172ff.); Die rechtlichen Grundgedanken der franz. Königs-krönung 1911 (vgl. Holtzmann Hist. VJSchr. 1912 S. 268ff.); Die altfranz. Krö-mingsordnungen ZRG. 43, 142. 45, lff.
9 Vgl. S. 444 n. 69. 450. Hampe Zum Erbkaiserplan Heinrichs VI, MJÖG27, lff. Krammer Der Reichsgedanke des hohenstauf. Kaiserhauses 1908 (GierkeU. 95). Busson Die Idee des deutsch. Erbreichs u. die ersten Habsburger 1878.
10 Otto Frising. gesta Friderici 2, 1. Vgl. Lindner Königsw. 56. Bulle„Venerabilem" Innocenz III, c. 34 X. de electione 1, 6.
11 Häufig bewirkten die Designationen die Wahl und Krönung des Thron-folgers schon bei Lebzeiten des Designierenden, so daß Kaiser und „römischerKönig" nebeneinander bestanden. Vgl. Winkelmann FDG. 1, 21ff. BeckerI>as Königtum der Thronfolger im deutsch. Reich des MA. 1913 (Zeumer Qu. u.Stud. V. 3; vgl. Meister ZRG. 47, 484).
Die Akklamation des Volkes, wenn auch später ohne jede rechtliche Bedeutung,wurde bis zur letzten Kaiserwahl (1792) fast regelmäßig in den Wahlberichtenhervorgehoben. Vgl. Stutz Erzb. Mainz 61 ff.; ZRG. 44, 448f. E. Mayer ebd. 36, 32.R- Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. 33