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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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445
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§ 40. Lehnwesen. Vererbung. 445

beanspruchen 70 ; die dabei übergangenen Linien blieben dauernd von derLehnsfolge ausgeschlossen. Wo aber auf Grund besonderer Abmachungeine Teilung des Lehns unter die Miterben stattfand, bildete jeder Teilein Lehen für sich, so daß eine Vereinigung im Wege der Erbfolge nichtwieder eintreten konnte 71 . Durch Erteilung von Gedingen konnte nurwenig geholfen werden, da das Gedinge zu vielen Gefährdungen ausgesetztwar. Dagegen gewährte die Belehnung zur gesamten Hand (S. 437) einpassendes Auskunftsmittel, zu dessen Gewährung der Lehnsherr um soleichter bewogen werden konnte, als er der Zersplitterung der Lehns-dienste durch die Bezeichnung eines der Gesamthänder als Lehnsträgervorzubeugen vermochte. Was anfangs als eine persönliche Gunst vonjedem Nachfolger des Herrn aufs neue erbeten werden mußte, wurde seitdem 14. Jahrhundert zu einer rechtlichen Pflicht, so daß bei mehrerenLehnserben der Herr die Belehnung zur gesamten Hand und der Nach-folger des Herrn die entsprechende Lehnserneuerung nicht verweigernkonnte 72 . Die zu gesamter Hand Beliehenen konnten auch ohne Ge-nehmigung des Herrn das Lehen teilen, aber auf die Gefahr, ihr gegen-seitiges Anwachsungsrecht einzubüßen, da die Gesamthand durch jedeTeilung, wenn sie nicht eine bloß auf die Nutzungen beschränkte Mut-schierung war, gebrochen wurde 73 . Seit dem 14. Jahrhundert kam dieseBeschränkung in Wegfall, die Teilung des Lehns hob das auf der Gesamt-belehnung beruhende Anwachsungsrecht nicht mehr auf, und die Gesamt-hand wurde ungeachtet der Teilung als fortdauernd angesehen, doch mußtebei jedem Herrn- und Mannsfall die Lehnserneuerung seitens aller Ge-samthänder, bei Vermeidung des Ausschlusses, nachgesucht werden 74 .

70 Vgl. Homeyer 455. Bei Fahn- und Gerichtslehen beruhte die Unteil-barkeit auf dem Reichsrecht. Vgl. ebd. 536f. 550. Schulze Erb- und Familienrecht41; Erstgeburt 95 ff. Dies galt auch für Italien, wo die nichtfürstlichen Lehen inder Regel geteilt wurden. Vgl. Lehnsgesetz Friedrichs I von 1158 (Const. 1, 248):Preierea dvmtus, marchia, comitatus de caetero non dividatur. aliud autem fevdum,si consortes voluerint, dividatur, ila ut ornnes, qui partem feudi habent iam divisive,l dividendi, fidelitatem faciant. Den zu belehnenden Miterben bestimmte, wennkeine besondere Norm vorlag, in Ermangelung einer Einigung der Lehnsherr.Bei Fürstenlehen entschied ursprünglich nicht selten Wahl des Volkes (SchulzeErstgeburt 122ff.), schon früh aber wurde die Lehnsfolge nach Altersvorzugallgemeine Regel (vgl. ebd. 125147, Homeyer 482f.).

71 Vgl. n. 73. Homeyer 464.

72 Vgl. Homeyer 466.

73 Vgl. Homeyer 460. Duncker a. a. 0. 109. v. Sicherer Gesamtbelehnung(1865) 12f. Kl. Kaiserr. 3, 12: Ein iglich man der sal wissen, der gemein lehenml mit andern luten oder mit sinen gebornen magen, mutschart er si mit deskeisers gebot, wie es dan kumt, so beliben die lehen bi den ganerben, teilt aber ersie nach des keisers rechte, als er es dem lehen hat gesatzt, irstirbt dan die ein site,sie vellet^ in des keisers hant, un han ez die virlorn, von den es geteilt ist. sintm des riches recht stet gescriben: geteilt lehen sal dem riche ersterben.

Vgl. Sicherer a. a. 0. 7ff. So noch heute bei einem hannoverschen Thron-lehen der Fürsten von Stolberg. Minderjährige Anwärter empfangen die Lehns-erneuerung hier erst nach Eintritt der Mündigkeit und bedürfen bis dahin eines