394 Fränkische Zeit.
eines gegenseitigen Wettvertrages den Urteilserfüllungsvertrag, der gleich-zeitig auch Streitgedinge und Beweisvertrag sein konnte 23 . Wer denVertrag nicht erfüllte, also im Termin ausblieb oder den übernommenenBeweis nicht führte, wurde sachfällig (iectivus, iadivus) u .
Das Urteil entschied die Beweisrolle und stellte das Beweis-thema fest. Bei handhafter Tat war der Kläger näher zum Beweise,den er mit Eid und Eideshelfern oder den auf das Gerüft herbeigeeiltenSchreimannen führte 25 . Ebenso hatte der Kläger den Vorzug des Beweises,wenn er, soweit die Sache dazu angetan war, die Entscheidung durchGottesurteil forderte 26 . Im übrigen war, von wenigen Ausnahmefällenabgesehen, der Beklagte näher zum Beweise 27 . Hatte Kläger seinen An-spruch ohne weitere Begründung und Beweisantretung vorgetragen(„schlichte Klage"), so konnte der Beklagte die klägerische Behauptungeinfach verneinen und diese Ableugnung durch Reinigungseid bestätigen 28 .Dagegen mußte er der begründeten Klage in entsprechender Weise ant-worten und bereit sein, seine Gegenbehauptungen durch Zeugen oder Ur-kunden zu beweisen; unterließ er dies, so ging sein Beweisvorrecht ver-loren und der Kläger konnte ihn durch Zeugen oder Urkunden über-führen 29 . Bezogen beide Teile sich auf Urkunden, so gab es kein
23 Vgl. S. 87. 92. 318ff. Val de Lievre Launegild 137ff. Siegel a. a. 0.219ff. Sohm Proz. d. L. Sah 163ff. v. Bethmann Hollweg 1, 515. HeuslerInst. 2, 230ff. Brunner 2, 365ff.; Schwurger. 52; Zeug.- u. Inqu.-Bew. 6. 38.Thonissen a. a. O. 462ff. Wodon Forme et garantie dans les contrats francs 1893.
24 Vgl. Brunner 2, 368f.
25 S. 95. v. Bethmann-Hollweg 1, 511. Brunner 2, 372. Paot. pr. ten.pnc. 2.
26 Vgl. Brunner 2, 371. 374f. Auf diese Weise verlegte man seinem Gegnerauch den Beweis mit Eid oder Zeugen durch Eides- oder Zeugenschelte.
27 Einen Ausnahmefall bildete noch im Mittelalter die Klage einer Witweauf ihre Morgengabe. Vgl. S. 348. L. Alam. 54. Schröder G. d. ehel. Güterr. 1,84. 106. 2, 1 S. 29f. 42. 50. 2, 250. 3, 334. Im übrigen Brunner 2, 375. v. Beth-mann-Hollweg 2, 135f. L. Alam. 62, 1. 65, 1. 67, 2.
28 Vgl. iEthelred 2, 9 c. 3 (Lieberm. 226): a biet andscec swictere fionne onsagu(immer ist Ableugnung näher zum Beweise, als Klage). L. Burg. 45. Roth. 364.Die Strafbestimmungen der Volksrechte enthalten häufig die Alternative solvataut iuret, so fast regelmäßig L. Rib., L. Fris., L. Sax.. L. AngL et Wer., Pact. Alam.,häufig L. Alam., vgl. auch L. Baiuw. 1, 3, 5. 9, 2f. 13, 6ff. 20. L. Cham. 46. Daßauch die Lex Salica nicht grundsätzlich, sondern nur in der Zulassung zufälligerÜberführungszeugen abweicht, hat Brunner 2, 371 f. 394f. nachgewiesen. Vgl. auchMayer-Homberg 1, 210ff. Die formalistische Natur von Klage und Antwortbrachte es mit sich, daß das Beweisthema nicht bloß auf Tatfragen, sondern auchauf die vom Kläger behauptete Rechtswidrigkeit (malo ordine, inivste) gestelltwurde; die Gründe des Beklagten für die Verneinung seiner Schuld konnten indas Beweisthema aufgenommen werden. Vgl. L. Burg. 6, 6. 39, 3. 52, 4. L. Rib.73, 3. Ed. Chilp. 6 (Cap. 1, 8). Cap. ad. leg. Rib. von'803 e. 5 (ebd. 117). L. Alam.78, 6. Roth. 229f. 342.
29 Vgl. Brunner 2, 373; Zeug.- u. Inqu.-Bew. 31. L. Alam. 42, 1: quoi im
manifestum est tribus vel quattuor testibus, ------- tunc ------------ potestatem iurandi
non habeat. L. Bai. 1, 10: si convictus crimine negare non possit. 2, 1: et exinde