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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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307
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§ 35. Privatrecht. 2. Sachenrecht. 307

räumung hier keine Kede sein konnte, so trat die Auflassung als Besitz-räumiingsvertrag an ihre Stelle: der Veräußerer erklärte unter Hinwerfenoder Überreichung seines Stabes (festuca, stipula), daß er zugunsten desErwerbers auf die Gewere verzichte 53 . Die Eigentumsübertragung konntedemnach entweder durch einfache traditio cartae, oder ohne Urkundedurch reale Investitur auf dem Grundstück, oder außerhalb des Grund-stücks (aber innerhalb der Grafschaft der belegenen Sache und vor Zeugen)mit traditio cartae, Übergabe der Investitursymbole und Auflassung voll-zogen werden 54 . Gerichtlichkeit verlangte nur das ribuarische Recht 55 .Außerhalb des Gerichtssprengeis aber genügte weder die Übergabe derInvestitursymbole ohne Urkunde 56 , noch die traditio cartae ohne die In-vestitursymbole. Die bloße traditio cartae beschränkte in diesem Falleihre bindende Wirkung auf die beteiligten Personen, zur Eigentumsüber-

53 Vgl. n. 49. Die volkstümliche Bezeichnung dieser, den realen exitus er-setzenden Besitzräumungserklärung war „Verlassen" (farlätari), niederdeutsch „Auf-lassen", „Auflassung" (uplaten, uplät, uplatinge), wodurch später auch die süd-deutschen Bezeichnungen verläzen, ufgeben, verreichen verdrängt wurden. LateinischeBezeichnungen waren besonders exfestucatio, werpitio, laesowerpitio (Schoßwurf),se exitum diaere, se absadtum facere. Letzteres, von sazjan (mlat. sacire, frz. saisir)bedeutete: „sich von der Gewere (saisina) absetzen" Vgl. RWB. 1,221 u.absacire.Brunner RG. d. Urk. 284ff. Da der Stabwurf nur noch eine symbolische Be-deutung hatte, so konnte der Handstock des Veräußerers auch durch einen be-liebigen andern Stock oder ein Stäbchen (später einen Halm) ersetzt werden,wobei wohl die Identität durch Einschneiden der Marke des Veräußerers (festucanoiaia) gekennzeichnet wurde. Vgl. v. Amira Stab 150. In solchem Falle wurdewohl auoh das Messer, dessen man sich dabei bedient hatte, als Investitursymbolmitübergeben. Bei den Sachsen hat sich der alte Brauch, die mündliche Auflassungs-erklärung mit einer eigentümlichen Handgebärde (ineurvatis oder curvatis digitis)zu begleiten, zum Teil bis in die neueste Zeit erhalten. Vgl. S. 64 n. 4. v. AmiraHandgebärden 193. 219. Loersch u. Schröder 3 78 (83): primo ineurvatis digitisseeundum morem Saxonicum —■ —, et deinde äbnegationem fecit cum manu et festucainore Francorum.

54 Vgl. Brunner RG. d. Urk. 277f. Cart. Langob. 2 (MG. Leg. 4, 595), auchLoersch u. Schröder 3 86 (90).

65 Siehe n. 52. Der Grund mag in der dem ribuarisehen Recht eigentüm-lichen Einrichtung der Gerichtsschreiberei (S. 178) zu suchen sein, da es sich nichtum eine eigentliche gerichtliche Auflassung in prozessualischer Form, sondern nurum gerichtliche Beurkundung handelte. Vgl. Brunner ZHR. 22, 538f. (Forsch.617f.). Sohm Auflassung 92 n. 90. In der Karolingerzeit war die Gerichtlich-keit auch bei den Ribuariern nicht mehr unbedingtes Erfordernis. Die WerdenerTraditionsurkunden (Laoonablet ÜB. 1) beziehen sich meistens auf außergericht-liche Akte, nur die in Ad Crucem vorgenommenen Traditionen (Nr. 20. 24. 32. 34. 35)scheinen in dem Gericht eines Schultheißen (vicarius) vollzogen zu sein (vgl. n. 57).

55 Erst später gestattete man symbolische Investitur mit Hand und Mund,ohne Schrift, wozu dei seit den späteren Karolingern eingerissene Verfall derBildung den Anlaß gegeben haben mag. Vgl. Brunner RG. d. Urk. 276. 305.Die von diesem angeführte Urkunde von 795 gehört aber nicht hierher, da siedie Auflassung eines Lehns an den Herrn (Rückgabe des als Investitursymbolempfangenen Schwertes seitens des Mannes) zum Gegenstand hat. Das ältesteBeispiel wohl eine bairische Notitia von 819 bei Bitterauf Trad. v. Freising 1,365 (Tradition durch einen auf den Altar gelegten Handschuh).

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