§ 34. Die Formelsammlungen und die übrige juristische Literatur. 295
sondern als Muster für das mündliche Verfahren bei Akten der freiwilligenGerichtsbarkeit bestimmt. In derselben Eichtung bewegten sich dieProzeßformeln des Papienser Rechtsbuches, die nicht dazu bestimmtwaren, als Formulare für die Gerichtsprotokolle zu dienen, sondern dasGerichtsverfahren selbst veranschaulichen sollten 18 .
Außer den besprochenen Formelsammlungen sind zahlreiche Einzel-formeln überliefert, die in der neuesten Ausgabe als Formulae extra-vagantes, in zwei Bücher eingeteilt, zusammengestellt sind 19 . Einebesondere Gruppe liturgischer Formeln für Gottesurteile bilden dieOrdines iudiciorum Dei 20 .
Von den Formelsammlungen abgesehen beschränkte sich die juri-stische Literatur 21 anfangs auf die Tätigkeit der Abschreiber undSammler von Rechtsquellen, indem diese vielfach auf eigene Hand Text-änderungen und Einschaltungen vornahmen, auf die Abfassung von Glossen,unter denen die malbergische Glosse (S. 263) weitaus den ersten Rangeinnimmt, von Remissorien und Auszügen; selbst kleinere Aufsätze (wiedie chunnas und septern causas und ein Traktat über romanisch-fränkischesÄmterwesen) reichen noch in die Merowingerzeit zurück 22 . Dazu kamenim 8. und 9. Jahrhundert die Anfänge einer rechtsbücherlichen Literatur,zu denen auch die Lex Romana Curiensis (S. 2781) und einzelne Teile derLex Frisionum (S. 275 ff.) zu rechnen sind, auch schon einzelne selbständigejuristische Abhandlungen, wie die vortreffliche Darstellung der Hof-ordnung Karls des Großen von seinem Vetter Adalhard, Abt von Corbieund Corvey (f 826), die uns auszugsweise in Hinkmars Schrift „Deordine Palatii" überliefert ist 23 , ferner die an Ludwig den Frommen ge-richtete Schrift des Erzbischofs Agobard von Lyon gegen die Lex Bur-gundionum 24 und das zwischen 840 und 842 verfaßte Buch des Walah-frid Strabo über Ursprung und Entwicklung der kirchlichen Einrich-tungen 25 . Von den hervorragenden Leistungen der lombardischen Rechts-schule und der juristischen Literatur der Angelsachsen, obwohl sie nichtmehr in den Rahmen der deutschen Rechtsgeschichte gehören, ist schonan anderer Stelle die Rede gewesen 26 .
18 Vgl. S. 267. Eine glossierte Prozeßformel bei Boretius a. a. 0. 602f.
19 Zeumer Formulae 533—71. 725.
20 Zeumer a. a. 0. 599ff. Liebermann 1, 401—31. Sohmid Ges. d. Angels.414ff.
21 Vgl. v. Amira 3 37. v. Halban 3, 59ff. Brunner l 2 , 416.
22 Vgl. S. 263. Conrat Traktat über roman.-fränkisches Ämterwesen, ZRG.42, 246—260.
23 Ausgabe: MG. Capitularia 2, 517ff. Schulausgabe von Krause 1894.Vgl. Wattenbach Gesch.-Quellen 7 1, 303. Über Hinkmar von Reims (t 882)vgl. v. Noorden Hinkmar 1863.
24 Agobardi adversus legem Gundobadi liber in den Opera Agobardi, ed.Baluzius 1, 113ff. Bibl. patr. Galland. 13,4290. Ein Auszug MG. Leg. (fol.)3,504.
25 Ausgabe: MG. Capitularia 2, 473ff.
26 Vgl. S. 267f. 280. Liebermann 1, 442—79. 527—675.