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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
259
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§ 31. Die Volksrechte und die Leges Eomanae. 259

beziehungsweise Schlußworte zugewiesen waren 23 . Erhalten ist uns derursprüngliche Text der Lex Salica nicht. Die ältesten Handschriften ge-hören erst der Zeit Pippins und Karls d. Gr. an und weisen inhaltlich wiein der äußeren Anordnung erhebliche Verschiedenheiten auf, obwohl diemateriellen Änderungen nur gering gewesen sind, so daß sich der ur-sprüngliche Inhalt des Gesetzes, wenn auch nicht der Wortlaut, mit ziem-licher Sicherheit feststellen läßt. Nach der Anordnung unterscheidet man,von einzelnen Abweichungen abgesehen, drei Handschriftenfamilien, einein 65 (Merkels Text A), eine andere in 99 oder 100 (Text B) und eine in70 Titeln (Text C). Die letztere zeigt gegenüber dem überaus barbarischenLatein der beiden andern eine gereinigtere Sprache (daher lex emendata),beseitigt die längst nicht mehr verstandenen Glossen der älteren Hand-schriften und trägt auch inhaltlich mehr den Charakter einer neuerenZeit. Diese Handschriftenklasse gehört der Zeit Karls des Großen an, derwohl selbst den Anstoß zu ihrer Herstellung gegeben hat 24 . Der in ihrenthaltene Text wurde fernerhin allein noch benutzt und als Vulgatazitiert, wie auf ihm auch die nur in einem Bruchstück überlieferte, inAustrasien entstandene althochdeutsche Übersetzung aus dem 9. Jahr-hundert beruht 25 . Die bisher von der herrschenden Meinung als demGrundtext am nächsten stehend angesehene Handschriftenfamilie wareine solche in 65 Titeln, von der sich vier Handschriften durch ihrenaltertümlicheren, auf eine einfachere Lebenshaltung des Volkes hinweisendenInhalt sowie durch kürzere Fassung auszeichnen 26 . Während sich aberder Epilog nur in einer dieser Handschriften (Hesseis Cod. 2) findet,haben die Handschriften des 99 Titel-Textes (Cod. 79) ihn ohne Aus-nahme, wobei besonders in Betracht zu ziehen ist, daß die Angaben überdie Entstehung des Gesetzes nur gerade der Titelfolge dieser Handschriften-klasse entsprechen, während sich gegenüber dem 65 Titel-Text Un-stimmigkeiten ergeben, die sich auch durch die Hereinziehung verschie-dener Zusatzkapitularien zur Lex Salica und des LandfriedensgesetzesChildeberts I und Chlothars I, des sog. Padus pro tenore pacis, nicht aus-gleichen lassen 27 .

23 Vgl. Krammer a. a. 0. 23f. Dasselbe Verfahren wurde bei dem Land-friedensgesetz Childeberts und Chlothars (n. 37) sowie bei der Lex Wisigotorum(S. 254) beobachtet.

24 Vgl. Brunner l 2 , 429 n. 8.

25 Abgedruckt in Merkels Ausgabe S. 109ff. und bei Müllenhoff-SchererDenkmäler deutscher Poesie u. Prosa 3 1892 Nr. 65. Braune Ahd. Lesebuch1888 Nr. 14. Nach Kögel G. d. deutsch. Lit. 1, 2 S. 499ff. kann die Übersetzungnicht, wie man früher annahm, im Moselgebiet, sondern nur in Ostfranken (Gegendvon Würzburg oder Fulda) entstanden sein. Vgl. v. Amira 3 34. Über die Geltungder L. Salica in Ostfranken Schröder Pranken 43; PDG. 19, 140ff.

Nach Hesseis als Cod. 14 bezeichnet, nach Krammer Klasse B, nachMerkel Text A.

27 Vgl. Krammer a. a. O. 9ff., der auch darauf aufmerksam macht, daßder Epilog des Cod. 2 erst aus dem der Cod. 79, die ihm offenbar als Vorlagegedient hätten, entstanden sein könne. Den umgekehrten Vorgang vertritt Brunner